Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Hallo zusammen,

ein Käufer „K“ kauft im Jahr 2006 ein Gebrauchtfahrzeug für 12000 € bei einem Vertragshändler „V“. das Fahrzeug hat 60 TKm. Es wird im Kaufvertrag eingetragen dass das Fahrzeug lediglich einen kleinen Parkschaden hinten rechts hat und dieser gerichtet sei.
Nach zwei Jahren und weitern 50Tkm, wird festgestellt dass nicht nur das Seitenteil hinten rechts repariert wurde, sondern die gesamte Hecklappe instand gesetzt wurde. Das Fahrzeug wurde von „K“ regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet.
Kann „K“ den Kauf Rückgängig machen?
Was kann „V“ von „K“ für die Nutzung des Fahrzeugs verlangen?
Was ist mit den Aufwendungen von „K“ für Wartungsarbeiten?
Was passiert wenn „K“ in dem Zeitraum in dem er das Fahrzeug hatte ebenfalls ein Unfall passiert ist aber an einer anderen Stelle, und dieser aufgrund dessen dass er kaum Sichtbare Schäden hat diesen nicht reparieren lies?

Vielen Dank schon mal im Voraus

Gruß
chilipeppper

Hallo zusammen,

ein Käufer „K“ kauft im Jahr 2006 ein Gebrauchtfahrzeug für
12000 € bei einem Vertragshändler „V“. das Fahrzeug hat 60
TKm. Es wird im Kaufvertrag eingetragen dass das Fahrzeug
lediglich einen kleinen Parkschaden hinten rechts hat und
dieser gerichtet sei.
Nach zwei Jahren und weitern 50Tkm, wird festgestellt dass
nicht nur das Seitenteil hinten rechts repariert wurde,
sondern die gesamte Hecklappe instand gesetzt wurde.

Wenn ich das richtig verstanden habe geht es dir um die Frage ob das ein Unfallwagen ist. Ich würde sagen, das wenn Teile, angeschraubt - nicht - verschweißt gewechselt wurden, dass das kein Unfallwagen ist. Oder, erst wenn, beschädigte eingeschweißte Teile herausgetrennt und durch neue Teile ersetzt werden ist das aus meiner Sicht ein Unfallwagen.

Das
Fahrzeug wurde von „K“ regelmäßig in einer Fachwerkstatt
gewartet.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Kann „K“ den Kauf Rückgängig machen?

Ich glaube nicht.

Was kann „V“ von „K“ für die Nutzung des Fahrzeugs verlangen?
Was ist mit den Aufwendungen von „K“ für
Wartungsarbeiten?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Was passiert wenn „K“ in dem Zeitraum in dem er das Fahrzeug
hatte ebenfalls ein Unfall passiert ist aber an einer anderen
Stelle, und dieser aufgrund dessen dass er kaum Sichtbare
Schäden hat diesen nicht reparieren lies?

Vielen Dank schon mal im Voraus

Gruß
chilipeppper

Hallo Wolf1,

vielen dank für die Auskunft.

Aber gehen wir einmal davon aus dass der Schaden größerer Dimension war und somit ein Rückabwicklung des Kaufvertrages wirksam wird. Wie verhält es sich dann?

Gruß
chilipepper

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,

Es wird im Kaufvertrag eingetragen dass das Fahrzeug
lediglich einen kleinen Parkschaden hinten rechts hat und
dieser gerichtet sei.

Was eine nicht gerade detailierte Beschreibung ist.

Nach zwei Jahren und weitern 50Tkm, wird festgestellt dass
nicht nur das Seitenteil hinten rechts repariert wurde,
sondern die gesamte Hecklappe instand gesetzt wurde.

Der Schaden kann ja so gewaltig nicht sein, wenn K dies erst nach 2 Jahren bemerkt. Weiterhin scheint der Schaden ja instandgesetzt zu sein. Auf den Unfall wurde im Kaufvertrag hingewiesen, war also K bekannt. Worauf möchte K sich denn berufen?

Das Fahrzeug wurde von „K“ regelmäßig in einer Fachwerkstatt
gewartet.

Das ist schön, aber irrelevant.

Kann „K“ den Kauf Rückgängig machen?

Aufgrund welcher Grundlage? Sachmangel der bereits nachweislich bei Übergabe bestand? Einen Sachmangel kann ich da nicht erkennen.
Näheres dazu steht in §434 BGB.
Das Auto hatte bei der Übergabe (Gefahrübergang) die im Kaufvertrag beschriebene Beschaffenheit, eignet sich für die vorausgesetzte Verwendung (sonst hätte man es wohl auch früher reklamiert) und weist die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
So wie ich §434 BGB interpretiere liegt also kein Sachmangel vor.

Was kann „V“ von „K“ für die Nutzung des Fahrzeugs verlangen?

Die Antwort ist rein theoretisch, weil es dazu m.E. nicht kommen wird.
Abgezogen würde die entsprechende Wertminderung während der Nutzdauer des K.

Was ist mit den Aufwendungen von „K“ für Wartungsarbeiten?

Was soll damit sein? K hat den Wagen doch auch genutzt, hat demnach auch alle Kosten für den Unterhalt zu tragen. Soll V jetzt auch noch Kosten für Steuer, Versicherung und Benzin ersetzen?

Was passiert wenn „K“ in dem Zeitraum in dem er das Fahrzeug
hatte ebenfalls ein Unfall passiert ist aber an einer anderen
Stelle, und dieser aufgrund dessen dass er kaum Sichtbare
Schäden hat diesen nicht reparieren lies?

Dann ist der Wert nochmals gemindert.
Ich kann nicht erkennen was K eigentlich möchte. K hat einen Wagen mit einem im Kaufvertrag vermerkten Schaden erworben. Dieser Schaden scheint geringfügig und nach der Schilderung schränkt er auch die Nutzung des Fahrzeugs nicht ein.
K hat scheinbar aufgrund mangelnder Sachkenntnis den im Vertrag dokumentierten Schaden geringfügiger angesehen als er es vielleicht war. Wie aber ebenfalls laut Aussage zu lesen ist, wurde der Schaden behoben, und zwar derart, das K erst nach 2 Jahren feststellte das auch die Heckklappe instandgesetzt wurde. Dies schien die Gebrauchsfähigkeit aber nicht im mindesten einzuschränken.
Mit anderen Worten: K sollte sich schnell von seinem Vorhaben den Wagen zurückgeben zu wollen verabschieden.

Gruss Jakob

Hi

Aber gehen wir einmal davon aus dass der Schaden größerer
Dimension war und somit ein Rückabwicklung des Kaufvertrages
wirksam wird. Wie verhält es sich dann?

Wie könnte man einen Schaden größerer Dimension 2 Jahre lang übersehen?

interssiert
Edith

1 Like

Hallo chilipepper,

Dein Fall ist durchaus interessant und enthält eine Menge Rechtsprobleme, die teilweise erst kürzlich entschieden worden sind.

Zunächst einmal muss ich allen anderen „Expertenmeinungen“ hier widersprechen.
Ich muss mich doch schon sehr über den Wissensstand der Leute hier in diesem Forum wundern. Gerade bei diesem Gebrauchtwagenhändler-Lobbyisten stehen mir wirklich die Haare zu Berge. Deswegen meine Empfehlung zunächst an Dich. Solche Rechtsfragen könntest Du ohne Weiteres beim Durchforsten der BGH-Rechtsprechungsdatenbank finden. Dazu unten mehr. Rechtsfragen sollte man nicht an Amateure stellen. Ich nehme mal an, dass Du als Jurastudent, der hier diesen abstrakten Fall gestellt hat, die Problematik wirklich verstehen willst und nicht irgendwelche „…das glaube ich nicht“ oder „…wie ich das interpretiere“ hören möchtest :wink:

Aber jetzt zu Deiner Frage.

ein Käufer „K“ kauft im Jahr 2006 ein Gebrauchtfahrzeug für
12000 € bei einem Vertragshändler „V“. das Fahrzeug hat 60
TKm. Es wird im Kaufvertrag eingetragen dass das Fahrzeug
lediglich einen kleinen Parkschaden hinten rechts hat und
dieser gerichtet sei.
Nach zwei Jahren und weitern 50Tkm, wird festgestellt dass
nicht nur das Seitenteil hinten rechts repariert wurde,
sondern die gesamte Hecklappe instand gesetzt wurde. Das
Fahrzeug wurde von „K“ regelmäßig in einer Fachwerkstatt
gewartet.
Kann „K“ den Kauf Rückgängig machen?

Nur weil in diesem Beispielsfall der Mangel nicht bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) von K entdeckt worden ist, bedeutet das weder, dass es sich um einen „geringfügigen Mangel“ handelt, noch dass K dadurch eventuelle Ansprüche verwehrt bleiben.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass K ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, da ansonsten für den K günstige Vorschriften nicht anwendbar sind (vgl. §§ 474 ff. BGB)

Ferner ist es unerheblich, dass im Kaufvertrag (KV) eine Auflistung des Mangels als „Parkschaden“ durchgeführt wurde. Ein Mangel ist im Umkehrschluss aus § 434 I 1 dann gegeben, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang NICHT die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart war hier, dass am Heck ein Parkschaden vorhanden war. Sollte sodann der Schaden größer ausfallen, liegt ein Abweichen von Ist- und Sollbeschaffenheit vor. Der Wagen des K war also definitiv mangelhaft.

Kann er also Mängelgewährleistungsrechte geltend machen? Wenn er tatsächlich erst nach zwei Jahren den Mangel feststellt, so sind seine Ansprüche hier gem. § 438 Nr. 3 BGB möglicherweise verjährt.

Nicht unbedingt! Das Schöne ist, dass V hier möglicherweise besagten Mangel ARGLISTIG verschwiegen hat. Dann wiederum greift die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB ein, wonach Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren (vgl. § 438 III BGB). K KANN also Ansprüche aus dem Kaufmängelgewährleistungsrecht geltend machen.

Somit bleibt es hier eine Frage der Beweislast. Leider muss nach den Grundprinzipien des Zivilrechts immer derjenige, der einen Anspruch durchsetzen will, die nötigen Beweise erbringen. Etwaige Beweislastumkehrregelungen greifen hier nicht, da diese im Verbrauchsgütterkaufrecht bereits nach 6 Monaten nach Gefahrübergang unwirksam werden (vgl. § 476 BGB).

Was passiert wenn „K“ in dem Zeitraum in dem er das Fahrzeug
hatte ebenfalls ein Unfall passiert ist aber an einer anderen
Stelle, und dieser aufgrund dessen dass er kaum Sichtbare
Schäden hat diesen nicht reparieren lies?

Im vorliegenden Fall ist es noch problematischer, dass K den Wagen hat reparieren lassen. Das könnte für ihn bei der Beweisfindung ein Problem werden.

Sollte K also beweisen können, dass dieser Mangel in der Form bereits bei Gefahrübergang vorlag, kann er Ansprüche geltend machen. Was käme also in Betracht (Im mega-günstigsten Fall)?

Sollte K jetzt wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB anfechten, wird der KV zwischen K und V ex tunc vernichtet. D.h. dass beide Vertragspartner so gestellt werden müssen, als hätten sie nie einen KV abgeschlossen.
K könnte aber auch wegen der verlängerten Fristen zurücktreten (und noch einiges mehr - wirf mal einen Blick in §§ 437 ff. BGB).

Prinzipiell steht ihm enorm viel rechtliches Material zur Verfügung, mit dem er gegen V vorgehen kann. Lies Dir dazu mal UNBEDINGT folgende BGH-Entscheidung durch: BGH NJW 2006, 2839 ff.

Was ist mit den Aufwendungen von „K“ für Wartungsarbeiten?

Auch die Wartungsarbeiten am Fahrzeug kann K als notwendige Verwendungen selbstverständlich gem. § 994 BGB geltend machen.

Was kann „V“ von „K“ für die Nutzung des Fahrzeugs verlangen?

Auf die Gegenansprüche des V gegen K werde ich möglicherweise nochmal nachher eingehen, sofern es meine Zeit zulässt. Nur so viel: Das Zivilrecht mag den „arglistigen Täuscher“ überhaupt nicht und gönnt ihm noch weniger.

Lass es Dir gut gehen mit diesem schwierigen (durchaus examensrelevanten) Fall.

Beste Grüße

Matrix