Gebühren Gerichtsvollzieher

Hallo!

Kurze fiktive Frage: Gerichtsvollzieher wird mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, gleichzeitig auch die Abnahme der Vermögensauskunft im Falle der Nichtzahlung.

Nun kommt das Schreiben dass der Schuldner amtsbekannt fruchtlos ist und die Vermögensauskunft bereits vor einigen Monaten abgelegt hat. (Nebenbei frage ich mich: Kann der Schuldner fruchtlos sein? Pfändungsmaßnahmen sind fruchtlos verlaufen, aber der Schuldner fruchtlos?.. Naja nebensächlich)

Die Kostenrechnung des GV weißt neben der Gebührenposition für eine nicht erledigte Amtshandlung auch die Position der Abnahme Vermögensauskunft. 

Ist die zweite Position rechtens? Die Abnahme erfolgte doch bereits durch Auftrag eines anderen Gläubigers.

Leider komme ich mit dem kostenverzeichnis nicht klar.

Danke und Gruß derschwede77