Gebühren ohne Maß und Ziel ... ?

Angenommen, ein Kunde hat mit einer Firma das Lastschrift-Verfahren vereinbart. Es werden über Jahre hinweg immer nur kleine Beträge (max. 2,-) abgebucht. Wegen einem Versehen des Kunden muss nun ein größerer Betrag abgebucht werden (über 30,-) allerdings hat das Konto zum Zeitpunkt der Lastschrift keine entsprechende Deckung und die Lastschrift wird zurückgebucht.

Daraufhin bekäme der Kunde eine Rechnung über den fälligen Betrag plus eine Rückbuchungsgebühr von 12,-.
Frage: wären so hohe Gebühren nicht ungerechtfertigt und könnte der Kunde die Zahlung verweigern? Müsste er mit Mahnung und evtl. sogar einer Klage rechnen?

Hallo,

Frage: wären so hohe Gebühren nicht ungerechtfertigt und
könnte der Kunde die Zahlung verweigern?

Nein!

Müsste er mit Mahnung
und evtl. sogar einer Klage rechnen?

Ja!

liebe Grüße
Michael

Hallo,

Frage: wären so hohe Gebühren nicht ungerechtfertigt und
könnte der Kunde die Zahlung verweigern?

Nein!

Sicher?

Müsste er mit Mahnung
und evtl. sogar einer Klage rechnen?

Ja!

liebe Grüße
Michael

Ich würde hier Differenzieren WOFÜR die „Gebühren“ berechnet werden und auch ruhig mal beim Vertragspartner nachfragen. Für den zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Firma oder tatsächlich für „Bankgebühren“ und wenn ja, welche Bank da die Gebühren berechnet hat. Die Bank des Auftraggebers oder des Kunden. Je nachdem könnte das nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen

siehe dazu auch folgendes

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Bank ihre Kunden nicht mit den Kosten für Rückbuchungen belasten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt, sondern die Geschäftsstellen intern anweist, die Kundenkonten mit den Kosten zu belasten.

Bereits früher hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 197/00) entschieden, dass entsprechende AGB-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind.

Urteil des BGH vom 08.03.2005
XI ZR 154/04
Pressemitteilung des BGH

Nur weil der Zahlungsempfänger Gebühren wegen einer nicht eingelösten Lastschrift erhebt, befreit einem das noch lange nicht, seine Schuld zu begleichen.

Und das dem Zahlungsempfänger Kosten entstehen dürfte klar sein. Denn durch die Rückbuchung muss er nun sich selbst oder einen Mitarbeiter bemühen, herauszufinden, wer die Rücklastschrift verursacht hat.
Das kostet demnach Zeit und Zeit ist nun einmal Geld.

vg

Denkzettel

Ich würde hier Differenzieren WOFÜR die „Gebühren“ berechnet
werden und auch ruhig mal beim Vertragspartner nachfragen. Für
den zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Firma oder tatsächlich
für „Bankgebühren“ und wenn ja, welche Bank da die Gebühren
berechnet hat. Die Bank des Auftraggebers oder des Kunden. Je
nachdem könnte das nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen

wofür diese Gebühren berechnet werden, ist unbekannt. Jedenfalls sind sie nicht von einer der beteiligten Banken erhoben worden, sondern vom Zahlungsempfänger selber, der das angeblich in den AGB hinterlegt hat. Insofern wäre in diesem hypotetischen Falle die untenstehende Entscheidung des Gerichts nicht greifend, oder?

Meiner Meinung nach ist das einfach Geldmacherei, eine Bestrafung wenn man mal einen Termin verpasst und dann wird gnadenlos abgezockt.

siehe dazu auch folgendes

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale
entschieden, dass eine Bank ihre Kunden nicht mit den Kosten
für Rückbuchungen belasten darf. Dies gilt auch dann, wenn das
Geldinstitut eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht in
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt, sondern
die Geschäftsstellen intern anweist, die Kundenkonten mit den
Kosten zu belasten.

Bereits früher hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 197/00)
entschieden, dass entsprechende AGB-Klauseln wegen
unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind.

Urteil des BGH vom 08.03.2005
XI ZR 154/04
Pressemitteilung des BGH

Hallo,

Frage: wären so hohe Gebühren nicht ungerechtfertigt und
könnte der Kunde die Zahlung verweigern?

Nein!

Sicher?

Ja.

Ich würde hier Differenzieren WOFÜR die „Gebühren“ berechnet
werden und auch ruhig mal beim Vertragspartner nachfragen. Für
den zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Firma oder tatsächlich
für „Bankgebühren“ und wenn ja, welche Bank da die Gebühren
berechnet hat. Die Bank des Auftraggebers oder des Kunden. Je
nachdem könnte das nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen

Und?
Vielleicht nochmal nachlesen: es geht um 12€. Rückbuchungsgebühren der meisten Banken sind schon höher. Wenn sich beim Händler auch nur 10Minuten jemand mit dem Fall befasst hat, sind die entstandenen Kosten schon höher als das.

siehe dazu auch folgendes

Dein Zitat hat nichts mit dem besprochenen Fall zu tun. Lies es Dir nochmal genauer durch.
Gruß
loderunner (ianal)

Ich würde hier Differenzieren WOFÜR die „Gebühren“ berechnet
werden und auch ruhig mal beim Vertragspartner nachfragen. Für
den zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Firma oder tatsächlich
für „Bankgebühren“ und wenn ja, welche Bank da die Gebühren
berechnet hat. Die Bank des Auftraggebers oder des Kunden. Je
nachdem könnte das nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen

siehe dazu auch folgendes

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale
entschieden, dass eine Bank ihre Kunden nicht mit den Kosten
für Rückbuchungen belasten darf. Dies gilt auch dann, wenn das
Geldinstitut eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht in
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt, sondern
die Geschäftsstellen intern anweist, die Kundenkonten mit den
Kosten zu belasten.

Gilt das nicht nur für nicht ausgeführte Lastschriften bei der eigenen Bank? Wenn ich mich nämlich richtig erinnere, war die Begründung, daß ja keine Leistungen ausgeführt wurden und deswegen auch keine Gebühr erhoben wurde. Für die Bank des Gläubigers dürfte das etwas anderes sein, schließlich haben die ja den vom Gläubiger vorgelegten Lastschriftantrag ausgeführt und stellen ihrem Kunden die Kosten für die missglückte Lastschrift in Rechnung.

Gruß
Tina

Hallo,

Meiner Meinung nach ist das einfach Geldmacherei, eine
Bestrafung wenn man mal einen Termin verpasst und dann wird
gnadenlos abgezockt.

Jaja. Der Kunde hat durch eigene Schuld einen Schaden verursacht. Aber selbstverständlich ist es Abzocke, wenn er diesen Schaden nun auch bezahlen soll.

Geht’s noch?

Gruß
loderunner

1 Like

Hallo,

Frage: wären so hohe Gebühren nicht ungerechtfertigt und
könnte der Kunde die Zahlung verweigern?

Nein!

Sicher?

Ja!

Liebe Grüße

michael

Aus diesem Grund habe ich ja gefragt was für Gebühren berechnet werden und von wem. Klar vom Gäubiger, aber wer sagt mir das dies nicht eine Kostenweitergabe von einer Bank ist? Und wer sagt mir dass diese Bank dann evtl nicht zu Unrecht Gebühren erhoben hat? Wenn meine Bank mir für eine nicht eingelöste Lastschrift nichts berechnen darf, darf dann die Bank des Gläubigers dem Gläubiger in einem solchen Falle Gebühren berechnen?

Reine „Bankgebühren“ werden in der Regel so mit um die 3 EUR beziffert. Bleiben also 9 EUR Bearbeitungsgebühr des Gläubigers übrig was durchaus okay ist - von der Höhe.

Generell stehe ich solchen Kosten aber auch kritisch gegenüber, da solche Kosten in der Regel mit in die Preise einkalkuliert werden insofern kann man schon vermuten das hier nur nochmal zusätzlich Kasse gemacht wird. Eine Handhabe hat man dagegen allerdings nicht

Hallo,

Wenn meine Bank mir für eine nicht
eingelöste Lastschrift nichts berechnen darf, darf dann die
Bank des Gläubigers dem Gläubiger in einem solchen Falle
Gebühren berechnen?

Ja, sicher.
Warum stellst Du eigentlich hier Zitate ein, wenn Du sie gar nicht gelesen hast?

Reine „Bankgebühren“ werden in der Regel so mit um die 3 EUR
beziffert. Bleiben also 9 EUR Bearbeitungsgebühr des
Gläubigers übrig was durchaus okay ist - von der Höhe.

Was genau bleibt denn dann noch von Deinem Einwand?

Genau: gar nichts.

Generell stehe ich solchen Kosten aber auch kritisch
gegenüber, da solche Kosten in der Regel mit in die Preise
einkalkuliert werden insofern kann man schon vermuten das hier
nur nochmal zusätzlich Kasse gemacht wird. Eine Handhabe hat
man dagegen allerdings nicht

Nein. Und Du auch nicht, Deine Kritik ist völlig unangebracht. Im Gegenteil wäre es eine Frechheit, wenn normale Kunden für diejenigen zahlen müssten, die von ungedeckten Konten abbuchen oder abbuchen lassen.

Zudem hätte ich gern gewusst, was diese Fragestellung eigentlich im Brett ‚allgemeine Rechtsfragen‘ zu suchen hat. Für den Threadstarter hilfreich sind Deine Postings jedenfalls nicht. Gar nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

2 Like

Guck mal…
…in das Brett Kuntoführung und Zahlungsverkehr, da habe ich eben eine ähnliche Frage ausführlich beantwortet

Gruss

Hans-Jürgen