Gehaltsabrechnung undurchsichtig

Ich arbeite im telefonmarketing und bekomme sowohl ein festgehalt als auch Provisionen für getätigte Verkäufe. Allerdings habe ich anhand meiner gehaltsabrechnung nicht die geringste Möglichkeit, meine Provisionen zu überprüfen. Das heißt es wird nur dder Gesamtbetrag der ausgezahlten Provision aufgeführt, ohne irgendeine nähere Aufschlüsselung. Ist das zulässig oder kann ich Einblick in die Derails der Provisionsabrechnung verlangen? Es haben schon mehrfach Leut egekündigt, weil sie sich bei ihren Abrechnungen betrogen gefühlt haben.

Hallo (Anreden und Begrüßungen sind hier immer gerne gesehen)

Ist das
zulässig oder kann ich Einblick in die Details der
Provisionsabrechnung verlangen?

Jein. Die Abrechnung ist sicherlich rechtens, aber trotzdem hast Du das Recht auf detaillierte Aufschlüsselung. Ich vermute mal, wenn Du sechs Monate hintereinander beim AG aufläufst und er Dir die Zusammensetzung Deines Lohnes ausführlich darstellt, wird Deine Abrechnung bald anders aussehen…:o)

Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Gehaltsabrechnung besteht zunächst nur für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Arbeitnehmern (§ 133 h, 134 Abs. 2 GewO). Das im BetrVG enthaltene Recht eines jeden Arbeitnehmers, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelt erläutert wird, enthält keinen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Gehaltsabrechnung, so daß dies auch mündlich geschehen kann. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung einer schriftlichen Gehaltsabrechnung kann in der Regel deshalb nur aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden.

Aber auch für alle anderen Arbeitnehmer wird nach richtiger Anschauung aus Treu und Glauben hergeleitet, daß sie Anspruch auf eine Lohnabrechnung mit Angabe über Art, Berechnung und Höhe des Lohns und der Abzüge haben. Auch nach Ansicht des BAG (Urteil vom 11.2.87) gehört zum Lohnanspruch als notwendiger Bestandteil auch die Lohnabrechnung.

Kleine Anmerkung: Ich würde aber erst darauf bestehen, wenn Betrieb > 5AN i.S.d.KschG und Betriebszugehörigkeit > 6 Monate.

Gruß, (auch Verabschiedungen sind nicht unbeliebt)
LeoLo