Gemeinsamer Grundstückskauf - späterer Verkauf des eigenen Anteils an den Miteigentümer

Hallo, kann hier jemand professionell Auskunft geben:

angenommen (um es abstrakt zu formulieren), zwei (unverheiratete) Leute haben vor kurzem ein Grundstück erworben, zu gleichen Teilen. Nun hat sich herausgestellt, dass es besser wäre, wenn die eine es alleine hat.

Wenn nun die eine also von der anderen den Anteil abkauft, muss dann die volle Grunderwerbsteuer wieder bezahlt werden?

Auf den damalig gezahlten oder den gegenwärtigen Preis?

Würde bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der Verkehrswert oder der Kaufpreis zugrundegelegt.

Könnte die ihren Anteil Abgebenden mit der ihn Übernehmenden weiter im Haus wohnen und nun Miete zahlen, oder müsste sie ausziehen?

In welchen Verordnungen und Gesetzbüchern ist sowas niedergelegt?

Vielen Dank im Voraus!.

Hallo!

1 - 3)  natürlich. Aber es wird doch nur der neue gezahlte   Kaufpreis besteuert, nicht was es einmal gekostet hatte. Und hier wird es doch die Hälfte sei. Die Steuer ist doch lächerlich gering. 3,5 bis 6 %,je nach Bundesland.

Übrigens, wenn man es verschenkt fällt keine Grunderwerbsteuer an !
Allerdings dann etwas anderes beim Beschenkten. Schenkungssteuer, Freibetrag  Nichtverwandte 20.000 €, Rest wird mit mind. 30 % besteuert.

Wie gesagt, die Grunderwerbsteuer ist ein Klacks.

  1. Wer Eigentümer ist, bestimmt !  Es kommt sehr darauf an, was vorher vereinbart war und ob es entsprechende Verträge zu Wohnrecht oder als Mieter gibt.

Wenn nichts vereinbart ist und man gibt seinen Hausanteil ab, welches Recht will man denn dann noch geltend machen ?  Man ist weder Mieter noch hat man Wohnrecht.

Man ist quasi wie ein Gast dort, kann auch jederzeit und sehr kurzfristig rausgesetzt werden.

Das muss man sich gut überlegen. Eigentlich gar nicht überlegen, man muss vorher Verträge machen, sonst ist man völlig auf den neuen Eigentümer angewiesen.

MfG
duck313

Vielen Dank für die sehr schlüssige Antwort!
Darf ich aber noch einmal (zu 3) fragen: Würde bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der Verkehrswert (der ja doch günstiger ist) oder der sog. Marktwert zugrundegelegt?
Und wo liesse sich etwas dazu nachlesen (zB Gesetzes- oder Verordnungstexte)?

Nochmals vielen Dank!

Hallo,

kann hier jemand professionell Auskunft geben:

hier nicht, aber Rechtsanwälte im Rahmen einer Erstberatung, die manchmal im Verhältnis zu andernfalls eintretenden Schaden eine echte „Peanut“ sein kann :wink:

Wenn nun die eine also von der anderen den Anteil abkauft,
muss dann die volle Grunderwerbsteuer wieder bezahlt werden?

Ja, aber nur auf den Wert des veräußerten Anteils (inkl. der Hälfte des Hauses, wenn eins draufsteht!).

Auf den damalig gezahlten oder den gegenwärtigen Preis?

Auf den gegenwärtigen Wert des veräußerten Anteils.

Würde bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der
Verkehrswert oder der Kaufpreis zugrundegelegt.

Der Verkehrswert, genaugenommen die marktübliche Gegenleistung. Weder Freundschaftspreise noch Mondpreise beeindrucken das Finanzamt. Es guckt auch gern mal nach, ob noch andere Gegen- oder Nebenleistungen im KV drinstehen.

Könnte die ihren Anteil Abgebenden mit der ihn Übernehmenden
weiter im Haus wohnen und nun Miete zahlen, oder müsste sie
ausziehen?

Aus dem Eigentum heraus kann der Verkäufer nachher keine Rechte mehr auf die Nutzung ableiten. Hier müsste ein Mietvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung oder ein Recht im Grundbuch her.

In welchen Verordnungen und Gesetzbüchern ist sowas
niedergelegt?

Im BGB und im GrEStG

Gruß vom
Schnabel

Bei einem neuen Kaufvertrag entsteht ein neuer GrESt -Vorgang. Die Steuer richtet sich nach dem Kaufpreis also der Gegenleistung. Diese wird im Vertrag stehen.
Die Wohnberechtigung richtet sich nach der Vereinbarung, welche z.B. in dem neuen Vertrag niedergelegt werden könnte.
Die Steuerfrage richtet sich nach dem GrESt-Gesetz. Das Vertragsrecht ergibt sich aus dem BGB.

Hallo,
sehe gerade, dass die Fragen bereits auskömmlich beantwoertet wurden.
Ergänzung zu 4.: Das ist eine Verhandlungssache. Evtl. könnte man auch über ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht reden.
VG
VDr

Ich finde die Ausführungen von Schnabeltasse und Heinz Gintemann sind angemessen.
Statt eines Anwalts würde ich mich aber direkt an einen Notar wenden, da der die Urkunde aufsetzen wird und dabei Beratungspflichten erfüllen muss. Grundlage zu 3 ist aus meiner Sicht zu erst der Kaufpreis, wobei das Finanzamt ggf. prüft, ob steuerliche Umgehungsgründe bestehen, für die der Verkehrswert einen Anhalt geben kann. Also quasi die Frage: Will ich dem Staat Grunderwerbssteuer oder Schenkungssteuer vorenthalten? Fallstricke kann da ein Steuerberater aufzeigen.
Zu 4) möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Regelung über einen Verbleib zur Miete oder gar die Gewährung eines Wohnungsrechts Auswirkungen auf die Angemessenheit der Gegenleistung (Kaufpreis) hat. Ein Mietvertrag zur Marktmiete oder zur ortsüblichen Vergleichsmiete führt zum Mietrecht nach BGB. Ein Wohnungsrecht hat eine viel höhere Beschränkung für den zukünftigen Eigentümer, da das Recht nicht mal eben kündbar ist. Das Recht kann aber auch Entgeltlich gestaltet werden, wobei auch dort der Gegenwert (Miete und Mietanpassung) zu klären ist.

Hallo,

die meisten Fragen kann ein Notar bei einem kurzen Anruf beantworten.
Die Grunderwerbsteuer wird aus dem Betrag berechnet, der im Kauf-/Übertragungsvertrag steht. Also nicht aus dem Kaufpreis, der irgendwann mal bezahlt wurde. Und auch nicht aus dem Verkehrswert. Ich denke aber schon, dass das Finanazamt die Plausibiliät prüft, als keine 1-Euro-Preise oder Wucher-Preise durchgehen lässt.
Und nur weil jemand seinen Anteil an einem Haus verkauft, muss er nicht ausziehen. Allerding muss für den Fall ein Vertrag gemacht werden - nämlich ein Mietvertrag.

Der eine Vertrag ist die Übertragung des rechtlichen Eigentums an einer Immobilie. Der sich daran anschließende Mietvertrag ist eine ganz neue Sache und ist unabhängig vom Verkauf.

Falls Eure Hin- und Her-Übertragung steuerliche Gründe hat, solltet Ihr besser einen Steuerberater vor Ort hinzuziehen und evtl. auch einen Rechtsanwalt, der Euch den Notarvertrag vorformuliert, so wie ihr es wollt. Die können Euch dann auch die Antworten genau auf Eure Konstellation geben.

Das meiste dazu steht übrigbens im BGB.

Barbara

Hallo, kann hier jemand professionell Auskunft geben:

Können kann ich schon und dürfen darf ich auch, aber die Forenregeln verbieten es trotzdem.

Wenn nun die eine also von der anderen den Anteil abkauft,
muss dann die volle Grunderwerbsteuer wieder bezahlt werden?

Ergänzend zu den bisherigen Antworten sei noch angemerkt, dass der Verkauf auch einkommensteuerrelevant ist und sich dann auswirkt, wenn ein Veräußerungsgewinn entsteht.

Sofern das Grundstück im Betriebsvermögen ist, sowieso - und wenn es Privatvermögen ist, dann wegen § 23 EStG. Es sei denn, eine der Ausnahmen greift, welche hier nur die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vom Kauf bis zum Verkauf sein kann.

Ein Veräußerungsgewinn kann auch bei gleichem Kaufpreis entstehen, nämich wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung Abschreibungen vorgenommen worden sind.

Hier sind so einige Antworten aufgetaucht, die einfach nicht richtig sind. Das ist teilweise fahrlässig. Es hat meines Erachtens auch keinen Sinn, professionelle Hilfe aus diesem Forum zu erwarten, einmal davon abgesehen, dass das im Prinzip auch nichg erlaubt ist. Man kann hier bestenfalls Tipps geben, aber keine abschließende Beratung. Bei den angegebenen Fragen frage ich mich außerdem, was die Fragesteller mit Gesetzen und Verodnungen wollen. Der Art der Fragestellung nach sind sie damit deutlich überfordert.

Es geht hier nicht um ein paar hundert Euro; allein die Kosten für den Notar werden diesen Rahmen sprengen.

Den richtigen steuerlichen Lösungsansatz Ansatz kann man erst finden, wenn man die Hintergründe des Vorhabens kennt. Warum das ganze? Was wollen die Parteien eigentlich jeder für sich erreichen?
Man kann als Fachmann in diesem Fall zu völlig anderen als den hier  dargestellten Lösungen kommen - bis hin zur weitestgehenden Nichtbesteuerung. 

Deshalb mein Rat: bitte den Fachmann aufsuchen, am besten einen Fachanwalt für Steuerrecht, oder jemanden mit einer Doppelqualifikation. Oder man geht  so wie in meiner Kanzlei vor: da sitzt auch ein Anwalt mit drin, den man in das Beratungsgespärch einbinden kann. Erst danach kann man zum Notar gehen. der darf im Übrigen nur Beratung zum Kaufvertrag leisten und parallel im selben Fall nicht rechtsanwaltlich tätig werden.