Hallo,
angenommen, jemand hat im Oktober 2013 eine Wohnung verkauft und erhält im Februar 2014 einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2014. Den zahlt er einfach nicht, weil er denkt, dass er die Wohnung ja schon im Oktober 2013 verkauft hat und deshalb ja wohl kaum für das Jahr 2014 Grundsteuer zahlen muß. Doch kurz darauf erscheint der Gerichtsvollzieher und klärt ihn auf, dass die Grundsteuer für das gesamte Jahr immer von demjenigen zu zahlen ist, der am 1. Januar eines Jahres als Eigentümer beim Grundbuchamt eingetragen ist, und in seinem Fall die Eintragung wegen einer ungültigen Hausverwalterbestellung erst am 8.Januar 2014 erfolgen konnte. Daraufhin zahlt er also zähneknirschend die Grundsteuer, die Gerichtsvollzieherkosten und die sonstigen Mahngebühren.
Im Februar 2015 erhält er wiederum einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2015, den er ebenfalls nicht bezahlt, weil er denkt, dass er die Wohnung ja schon im Oktober 2013 verkauft hat und deshalb ja wohl kaum für das Jahr 2015 Grundsteuer zahlen muß. Jetzt erhält er von der Stadt ein Schreiben, dass die Stadt vom Verkauf der Wohnung erst nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfahren hat und er deshalb die Gerichtsvollzieherkosten und die Mahngebühren zahlen muss. Lediglich die Forderung zur Grundsteuer für das Jahr 2015 wird durch einen Aufhebungsbescheid zurückgenommen. Zur Zahlung des offenen Betrags verbleiben ihm gerade noch 2 Tage, andernfalls sieht sich die Stadt gezwungen einen vollstreckbaren Leistungsbescheid zu erlassen.
Kann es wirklich sein, dass man in so einem Fall die Gerichtsvollzieherkosten und die Mahngebühren zahlen muss?
Danke
Ebi