Geschenkgutschein zu Geld machen?

Hallo zusammen,

nachdem ich mich schon mit der Suchfunktion etwas schlauer gemacht habe, konnte ich aber kein endgültiges Ergebnis für folgenden, fiktiven Fall finden:

X bekommt im November 2005 einen Gutschein der Kosmetikfirma TBS geschenkt. Der Gutschein hat einen Wert von 40 EUR, trägt das Aussetellungsdatum 02.11.2005 und die folgenden Hinweise:

„Mit diesem Gutschein kann kein Bargeld eingelöst werden“
„Gültigkeitsdauer 1 Jahr“

X hat den Gutschein im April 2008 wiedergefunden und kein Interesse, etwas bei der Firma TBS zu kaufen. X ist auch klar, dass für den Gutschein eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren gilt (http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urte…).

Wie könnte X diesen Gutschein zu Bargeld machen? Geht so etwas nur auf Kulanz oder gibt es entsprechende Urteile, wonach man sich auch den Betrag (ggf. abzüglich Bearbeitungskosten) auszahlen lassen kann?

Schönen Sonntag!

Schildmann

Hi!

Wie könnte X diesen Gutschein zu Bargeld machen? Geht so etwas
nur auf Kulanz oder gibt es entsprechende Urteile, wonach man
sich auch den Betrag (ggf. abzüglich Bearbeitungskosten)
auszahlen lassen kann?

So spontan würde ich sagen: Was kaufen und dann wieder zurückgeben!
Übers Internet hat man ein garantiertes Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht von 14 Tagen (Fernabsatzgesetz), im Laden oftmals auch (aber dann nur auf Kulanzbasis!).

Soweit ich weiß ( bin kein Fachmann auf diesem Gebiet und lasse mich gerne korrigieren! ) kann (muss?) man über das Internet/Fernabsatzgesetz Bargeld zurückbekommen, beim Ladengeschäft tut’s allerdings auch widerum ein Gutschein (weil Kulanz), was ja aber nicht zielführend ist.

Wäre nun die Frage, ob eine Fernabwicklung mit einem vorhandenen Gutschein möglich ist oder nicht.

Just my 2 cent. Jemand anderes weiß bestimmt mehr!

Gruß
Liza

In der Regel muss beim Widderuf im Fernabsatzrecht Bar- oder Giralgeld erstattet werde, aber nur weil vorher auch welches geleistet wurde. Nach § 346 I BGB sind nämlich die „empfangenen Leistungen zurückzugewähren“. Wenn das ein Gutschein war, ist IMHO auch nur ein Gutschein zurückzugeben.

Levay

1 Like

Hallo,

X bekommt im November 2005 einen Gutschein der Kosmetikfirma
TBS geschenkt. Der Gutschein hat einen Wert von 40 EUR, trägt
das Aussetellungsdatum 02.11.2005 und die folgenden Hinweise:
„Mit diesem Gutschein kann kein Bargeld eingelöst werden“
„Gültigkeitsdauer 1 Jahr“

Von wem geschenkt? Das von Dir verlinkte Urteil bezieht sich ausschließlich auf Gutscheine, die gekauft werden, nicht auf Gutscheine als Werbepräsent.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo!

X bekommt im November 2005 einen Gutschein der Kosmetikfirma
TBS geschenkt. Der Gutschein hat einen Wert von 40 EUR, trägt
das Aussetellungsdatum 02.11.2005 und die folgenden Hinweise:
„Mit diesem Gutschein kann kein Bargeld eingelöst werden“
„Gültigkeitsdauer 1 Jahr“

Von wem geschenkt? Das von Dir verlinkte Urteil bezieht sich
ausschließlich auf Gutscheine, die gekauft werden, nicht auf
Gutscheine als Werbepräsent.

Eine sehr berechtigte Frage, da es ein elementarer Bestandteil des fiktiven Falles ist. X bekommt den Gutschein der Fa. TBS von einem Bekannten zum Geburtstag. Der Bekannte hat die 40 EUR bezahlt.

Grüße

Schildmann

Leider war die Frage nicht berechtigt, da es hier nicht darauf ankommt. Es gibt so oder so keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Begründung: siehe unten.

Levay

Hallo,

Leider war die Frage nicht berechtigt, da es hier nicht darauf
ankommt.

Naja, wenn der Gutschein mittlerweile verfallen ist, hat sich die Sache erledigt.
Sonst könnte man ihn ja immerhin für irgendwas einlösen und den entsprechenden Artikel weiter verkaufen. Vielleicht sogar mit Gewinn?
Oder man wartet, bis irgendwer in dem Laden an der Kasse steht, übereignet diesem Kunden seinen Gutschein und der löst ihn dann für seinen Einkauf ein - gegen eine kleine Provision?

Es gibt so oder so keinen Anspruch auf Rückzahlung
des Geldes. Begründung: siehe unten.

Sorry, da finde ich keine Begründung dafür, dass eine Barauszahlung generell nicht möglich ist. Da steht nur was davon, dass sie nicht auf dem Umweg über einen Widerruf nach Kauf ermöglicht wird.

Habe ich was überlesen oder meinst Du einen anderen Thread?

Gruß
loderunner (ianal)

/t/geschenkgutschein-zu-geld-machen/4579602/3

Levay

Hallo,
ich möchte nicht impertinent erscheinen, aber irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Deinen von Dir verlinkten Artikel habe ich mehrfach gelesen, finde jedoch keine Begründung dafür, warum eine Barauszahlung generell unmöglich ist. Du hast doch dort nur geschrieben, dass ein Kauf und ein danach folgender Rücktritt hier nichts nutzt.

Ich habe nochmal gegoogelt und gefunden: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir…
Daraus geht hervor, dass der Gutschein ein „Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB“ ist (Absatz1). Und wenn man dem nachgeht (http://dejure.org/gesetze/BGB/807.html und dort genannte §§), findet man nirgens, dass ein Anspruch auf Barzahlung bestünde. Nur auf das, was auf dem Gutschein vermerkt ist.
Sogar die Gültigkeitsbeschränkung auf ein Jahr könnte noch zutreffen; bei der genannten Entscheidung steht ausdrücklich (Absatz4), dass sie nur den verhandelten Einzelfall betrifft.

Liege ich da richtig mit meinen Interpretationen?

Gruß
loderunner (ianal)

Nach § 346 I BGB sind nämlich die „empfangenen Leistungen zurückzugewähren“. Wenn das ein Gutschein war, ist IMHO auch nur ein Gutschein zurückzugeben.

Danke für die Korrektur!

Gruß
Liza

P.S.: War ja auch nur so 'ne Idee. :smile:

Ich fürchte, ich kann dir nicht folgen. Es ging hier um die Frage, ob man einen Gutschein in Bargeld tauschen kann; damit gemeint war natürlich: ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, denn dass der Gutaussteller das Geld freiwillig auszahlen kann, versteht sich von selbst.

Dann kam die Idee auf, dass man doch für den Gutschein etwas kaufen und die Sache zurückgeben und sich das Geld auszahlen lassen könne. Rein rechtlich hilft dieser Gedanke meines Erachtens mit der von mir angeführten Begründung nicht weiter.

Mehr konnte und wollte ich nicht sagen :smile:

Levay

Hallo,

Es ging hier um die
Frage, ob man einen Gutschein in Bargeld tauschen kann; damit
gemeint war natürlich: ob ein Rechtsanspruch darauf besteht,
denn dass der Gutaussteller das Geld freiwillig auszahlen
kann, versteht sich von selbst.

Das habe ich auch so verstanden.
Wobei eben erstmal zu klären wäre, ob der Gutschein mit der aufgedruckten 1-Jahres-Gültigkeit nicht ohnehin verfallen wäre Was ich nach meiner letzten googelei nicht mehr ausschließen würde.

Dann kam die Idee auf, dass man doch für den Gutschein etwas
kaufen und die Sache zurückgeben und sich das Geld auszahlen
lassen könne. Rein rechtlich hilft dieser Gedanke meines
Erachtens mit der von mir angeführten Begründung nicht weiter.

Das habe ich auch so verstanden und das geht aus dem von Dir verlinkten Geseztestext ja auch eindeutig hervor.

Mehr konnte und wollte ich nicht sagen :smile:

Hast Du aber :wink: : Du hast gesagt, das Verfallsdatum wäre irrelevant, weil die Sache mit dem zurückgeben etc. eh’ nicht klappt. Aber es gibt ja evt. noch weitere Möglickeiten, den Gutschein zu Geld zu machen.

Wir haben offensichtlich in diesem Teilthread aneinander vorbei geredet.

Gruß
loderunner