Hallo zusammen,
nachdem ich mich schon mit der Suchfunktion etwas schlauer gemacht habe, konnte ich aber kein endgültiges Ergebnis für folgenden, fiktiven Fall finden:
X bekommt im November 2005 einen Gutschein der Kosmetikfirma TBS geschenkt. Der Gutschein hat einen Wert von 40 EUR, trägt das Aussetellungsdatum 02.11.2005 und die folgenden Hinweise:
„Mit diesem Gutschein kann kein Bargeld eingelöst werden“
„Gültigkeitsdauer 1 Jahr“
X hat den Gutschein im April 2008 wiedergefunden und kein Interesse, etwas bei der Firma TBS zu kaufen. X ist auch klar, dass für den Gutschein eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren gilt (http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urte…).
Wie könnte X diesen Gutschein zu Bargeld machen? Geht so etwas nur auf Kulanz oder gibt es entsprechende Urteile, wonach man sich auch den Betrag (ggf. abzüglich Bearbeitungskosten) auszahlen lassen kann?
Schönen Sonntag!
Schildmann