Gewährleistung im B2B Handel ausschliessen

Hallo,
wenn ein Unternehmer einen neuen PKW kaufen will und seinen alten in Zahlung geben will, werden in der Regel 2 Verkaufsrechnungen geschrieben. Der Händler schreibt eine für den Neuen, der Unternehmer eine an den Händler für den Alten, als Geld fliesst dann die Differenz.
Was muss der Unternehmer tun, um nicht 2 Jahre für die Gewährleistung/Garantie geradezustehen, sondern dies ganz auszuschließen. Genügt z.B. in der Rechnung die Formulierung „ohne Gewährleistung“?
Merci Dank vorab
Michael

Am besten mal hier lesen:
http://www.wdr.de/tv/service/verkehr/inhalt/20020611…

Hallo,
der Artikel ist ja ganz ok, aber ich finde mein Problem hier nicht gelöst. Überlese ich was oder gibts ein Missverständnis.
Beste Grüße
Michael

Am besten mal hier lesen:
http://www.wdr.de/tv/service/verkehr/inhalt/20020611…

Also
wenn Du nur eine Rechnung schreibst, bedeutet es,
dass Du eine „„Garantie““ von 6 Monaten gibst.
Um Gewährleistungsansprüche auszuschließen, sollte man
entweder einen klassischen Kaufvertrag ausfüllen.
Oder aber wenn es sich um einen „Weiterverkäufer“ des Fahrzeugs
handelt, sich um eine Freistellung von jeglichen Gewährleistungs-
pflichten (schriftliche Form) bemühen.
Ich denke das Du solch eine Freistellung kaum bekommen wirst,
daher würde ich in solch einem Fall, einen Kaufvertrag abschliessen.
-Wie das Geld fließt (Verrechnung etc) ist dabei egal.

Ich hoffe mit dieser Antwort, etwas mehr geholfen zu haben. :smile:

Jetzt weiss ich’s. Gewährleistung ausschliessen
Hi,
das habe ich verstanden. Hilft weiter, herzlichen Dank
Michael

Sorry, absoluter Unsinn
Hallo,

was du da von dir gibst, ist wirklich absoluter Unsinn. Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, die unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist von Belang um was für einen Verkauf es sich handelt (Verbrauchsgüterkauf ?) und ob die Sache neu oder gebraucht ist.

Vetraglich ausschließen kann man natürlich vieles, Gültigkeit hat das dadurch aber noch lange nicht.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,
das habe ich verstanden. Hilft weiter, herzlichen Dank
Michael

Es ist allerdings völlig falsch… :wink:

Lass dich nicht beirren, lies lieber noch, was bereits darauf geantwortet wurde.

Levay

Hallo,

leider bin ich erst heute auf diesen Beitrag gestoßen…

Hierbei ist von Belang um was für
einen Verkauf es sich handelt (Verbrauchsgüterkauf ?) und ob
die Sache neu oder gebraucht ist.

Genau und in diesem Falle um einen P K W !

Vetraglich ausschließen kann man natürlich vieles, Gültigkeit
hat das dadurch aber noch lange nicht.

Gegenfrage: Warum gibt es spezielle Verkaufsverträge bei PKW
Und google doch mal nächstes mal, bevor Du jemand angreifst.

Suchbegriff: Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen

Vielleicht überzeugen dich ja die Webseiten des ADAC, Autoscout 24,
etc pp.

Schönen Tag
Christian

Und nochmal der TIPP vom ADAC
Beim Gebrauchtwagenverkauf gilt auch :
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag auf zwölf Monate verkürzen, die Beweislast teilt sich dabei auf je sechs Monate für beide Parteien. Steht diese Verkürzung nicht im Vertrag, muss der Verkäufer zwei Jahre für Gewährleistung einstehen.
Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung im Vertrag ganz ausschließen, so wie es ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vorsieht, und sollte dies auch tun. Denn ist dieser Ausschluss nicht schriftlich fixiert, steht auch der Privatverkäufer zwei Jahre für Sachmängel ein.

Hm, sorry, aber Mr. M. Neumann hat doch Recht…!?

Ich verstehe nicht ganz, wo du ihm da widersprechen willst…

Durch das Schreiben einer Rechung gibt man keine „Garantie“, es geht auch gar nicht um „Garantie“, sondern um Gewährleistung. Die kann bei Nicht-Unternehmern ausgeschlossen, bei Unternehmern höchstens verkürzt werden.

Das ist alles so richtig…

Levay