Gewährleistungsrecht Sachmangel

Hallo,

angenommen eine Firma bewirbt ein Produkt mir bestimmten Eigenschaften, und jemand kauft dieses Produkt, da er diese bestimmte Eigenschaft unbedingt an dem Produkt haben möchte.
Die Eigenschaft kann jedoch erst 2 Monate nach dem Kauf getestet werden und es stellt sich heraus, das der Hersteller falsche Angaben gemacht hat und die versprochene Funktion nicht so funktioniert, wie beworben.
Nun liegt offensichtlich ein Sachmangel vor, richtig?

Der Betroffene wendet sich an Hersteller und Verkäufer zwecks Klärung der Angelegenheit. Aufgrund der Beschaffenheit des Produkts kann eine Nacherfüllung (Reparatur /Austausch) das Problem nicht beheben.

  1. Der Hersteller reagiert nicht.
  2. Der Verkäufer bietet an das Gerät zurückzunehmen, will dem Kunden aber ein Nutzungsentgelt für die Monate des Gebrauchs in Rechnung stellen.

Zu 1: unverschämt…
Zu 2: Hat der Kunde nicht das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Preisminderung? Muss man wenn man vom Kaufvertrag zurücktritt, weil ein Sachmangel vorliegt, trotzdem diese Nutzungsgebühren zahlen?

Das Produkt konnte zwar verwendet werden (Fernseher), konnte in der vom Hersteller zugesicherten Eigenschaft aber nicht verwendet werden.

Was für Rechte hat der Kunde? Wie sollte er vorgehen?
Kann er eine Preisminderung verlangen? Muss er wirklich beim Rücktritt vom Kaufvertrag zahlen?

Hier 2 Links die zeigen worum es wirklich geht. Die Problematik der Darstellung von 24hz am TV. Firma xxx bewirbt eine ruckelfreie Darstellung ohne Umwandlungen in Originalqualität, muss später aber eingestehen, dass diese Aussage falsch ist. Die endgültige Darsetllung erfolgt in 60hz. So musste wieder umgewandelt werden und das Ruckeln, was eliminiert wedren sollte besteht weiterhin.

http://www.toshiba.de/consumer/content/defaultid1_3_…

http://www.prad.de/new/news/shownews984.html

Vielen Dank für alle Tipps!

Nun liegt offensichtlich ein Sachmangel vor, richtig?

Ganz so eindeutig ist es nicht, aber wenn ich mich nicht irre, habe ich dich selbst mal auf die möglicherweise anwendbare Vorschrift im § 434 BGB hingewiesen.

Zu 1: unverschämt…

Der Hersteller ist nicht Vertragspartner des Kunden. Ihn geht die Sache zunächst mal gar nichts an.

Zu 2: Hat der Kunde nicht das Recht auf Rücktritt vom
Kaufvertrag oder Preisminderung?

Rücktritt: Genau das ist es doch, was der der Verkäufer vorgeschlagen hat. Preisminderung: Ja, diese Möglichkeit besteht auch.

Muss man wenn man vom
Kaufvertrag zurücktritt, weil ein Sachmangel vorliegt,
trotzdem diese Nutzungsgebühren zahlen?

Ja. Darum ist das auch keine so gute Idee.

Was für Rechte hat der Kunde?

Am besten Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung (des Kaufpreises) verlangen.

Wie sollte er vorgehen?

Ich wäre für mindern.

Kann er eine Preisminderung verlangen? Muss er wirklich beim
Rücktritt vom Kaufvertrag zahlen?

Jaaaaaaaaaaaa… §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I a. E., 100 BGB.

Levay

Schadenersatz für was?

Am besten Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung
(des Kaufpreises) verlangen.

Hallo,

stellt sich nur die Frage, was denn tatsächlich für ein Schaden eingetreten ist, wenn man dieses wirklich sehr spezielle Feature nicht nutzen kann. Aus dem Posting geht ja auch hervor, dass man das erst nach 2 Monaten festgestellt hat, diese Funktion somit ja gar nicht benutzt und somit vermisst hat.

Welchen Betrag soll man da als Schaden ansetzen? Ist überhaupt ein Schaden eingetreten? Vertrauensschaden? Erfüllungsschaden?

Gruß

S.J.

Ist überhaupt
ein Schaden eingetreten?

Das Gerät wäre mit der Eigenschaft soundso viel wert gewesen. Ohne sie ist es nur soundso viel wert. Der Käufer muss nun so gestellt werden, als sei es zur Pflichtverletzung (=Sachmangel) nicht gekommen. Dann wäre die Sache eben mehr wert gewesne. Dieser Mehrwert ist der Schaden.

Vertrauensschaden? Erfüllungsschaden?

Letzteres.

Levay

Hallo,

angenommen eine Firma bewirbt ein Produkt mir bestimmten
Eigenschaften, und jemand kauft dieses Produkt, da er diese
bestimmte Eigenschaft unbedingt an dem Produkt haben möchte.
Die Eigenschaft kann jedoch erst 2 Monate nach dem Kauf
getestet werden und es stellt sich heraus, das der Hersteller
falsche Angaben gemacht hat und die versprochene Funktion
nicht so funktioniert, wie beworben.
Nun liegt offensichtlich ein Sachmangel vor, richtig?

Nicht unbedingt. §434 BGB sagt:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
    Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

zu 1.) Man kann damit Fernsehen?
zu 2.) Ich habe noch nicht ein HDTV Gerät gesehen, was ruckelfrei arbeitet. Die ganze Technik steckt noch in den Kinderschuhen, daher stellt sich die Frage, was man erwarten kann.

Der Betroffene wendet sich an Hersteller und Verkäufer zwecks
Klärung der Angelegenheit. Aufgrund der Beschaffenheit des
Produkts kann eine Nacherfüllung (Reparatur /Austausch) das
Problem nicht beheben.

  1. Der Hersteller reagiert nicht.
  2. Der Verkäufer bietet an das Gerät zurückzunehmen, will dem
    Kunden aber ein Nutzungsentgelt für die Monate des Gebrauchs
    in Rechnung stellen.

Zu 1: unverschämt…

Wieso dass? Es bestehen wohl kaum irgend welche Ansprüche gegen den Hersteller.

Zu 2: Hat der Kunde nicht das Recht auf Rücktritt vom
Kaufvertrag oder Preisminderung? Muss man wenn man vom
Kaufvertrag zurücktritt, weil ein Sachmangel vorliegt,
trotzdem diese Nutzungsgebühren zahlen?

Sofern tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, begründet dies natürlich Ansprüche aus BGB §437. Ein nur anteilmäßig zu erstattender Kaufpreis ist aber idR. zulässig.

Das Produkt konnte zwar verwendet werden (Fernseher), konnte
in der vom Hersteller zugesicherten Eigenschaft aber nicht
verwendet werden.

Hier 2 Links die zeigen worum es wirklich geht. Die
Problematik der Darstellung von 24hz am TV. Firma xxx bewirbt
eine ruckelfreie Darstellung ohne Umwandlungen in
Originalqualität, muss später aber eingestehen, dass diese
Aussage falsch ist. Die endgültige Darsetllung erfolgt in
60hz. So musste wieder umgewandelt werden und das Ruckeln, was
eliminiert wedren sollte besteht weiterhin.

Na ja, mit 24 HZ kann ein Fernseher keine Bilder ausgeben. Und die genannten Links dürften kaum wirklich zur Klärung beitragen.

http://www.toshiba.de/consumer/content/defaultid1_3_…

Hier wird die Technik von 24p erklärt. Mehr nicht.

http://www.prad.de/new/news/shownews984.html

Subjektive Meinung eines Online Magazins.

Meiner Meinung nach lässt sich so etwas nur mittels Gutachten sowie Laune und Fachwissen des Richters entscheiden. Erschwerend kommt hier auch noch hinzu, dass das Problem schon rein technisch nur in Verbindung mit einem Zuspielgerät auftreten kann, wobei sich spätestens dann die Frage stellt, ob nicht eventuell das Zuspielgerät inkompatibel ist. Sollte der Hersteller tatsächlich eingestanden haben, dass das Gerät die beworbenen Features nicht erfüllt, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dieser sich quer stellt. Liegt eine offizielle Stellungnahme hierzu vom Hersteller vor? Wohl eher nicht. Ein Selbstgänger dürfte das kaum sein.

Gruß

S.J.

Nicht unbedingt. §434 BGB sagt:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
    Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
    eine
    Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
    üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
    kann.

Und damit hast du leider nur einen Teil der Norm zitiert und den, der hier einschlägig sein könnte, mal eben unterschlagen: § 434 I S. 3 BGB.

Levay

Also kann der Käufer auf eine Preisminderung bestehen???

Na ja,

das gilt natürlich nur wenn, wie es hier eindeutig heißt, „die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist“. Insofern hast Du natürlich recht. Und selbstverständlich gelten individuelle Vereinbarungen. Aber was bedeutet eine Aussage wie „ruckelfrei“ im juristischen Sinne? M.E. klarer Fall für ein Sachverständigengutachten. Dieser wird aber wiederum auch nur beurteilen, ob diese Aussage dem heutigen Stand der Technik entspricht, womit indirekt wieder §434 (2) greift.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also kann der Käufer auf eine Preisminderung bestehen???

Nur wenn wirklich ein Sachmangel vorliegt. Das lässt sich hier nicht sicher sagen.

Levay

Wieso lässt sich das hier nicht sagen?
Ist doch mehr als deutlich… Es wurde etwas beworben und im Endeffekt klappts nicht.

Was ruckelfrei jetzt im Einzelnen bedeutet ist ja egal… Der Hersteller hat es genauso beworben, und etliche Tests von Fachzeitschriften und Onlineforen haben das Gegenteil bewiesen. Und nun hat der Hersteller eingestanden, dass die Aussagen die über das Produkt gemacht wurden falsch sind.

Wenn du es sowieso weißt…
…warum fragts du dann hier ?

Es nervt mich ein wenig, wenn hier Leute Beiträge posten, nur um sich diese vollumfänglich bestätigen zu lassen. Es ist eben nicht so einfach, wie du meinst. Aber das willst du offensichtlich nicht hören.

Na los, verklage sie alle. Den Verkäufer, den Hersteller, der sich, Frechheit aber auch, nicht rührt und sonstwen. Du weißt ja, was Sache ist…

Peinlich nur, wenn sich deine Beweisführung ausschließlich auf Hörensagen aus Internetforen stützt. Da könnte doch der eine oder andere Jurist skeptisch werden.

Was ruckelfrei jetzt im Einzelnen bedeutet ist ja egal… Der
Hersteller hat es genauso beworben, und etliche Tests von
Fachzeitschriften und Onlineforen haben das Gegenteil
bewiesen. Und nun hat der Hersteller eingestanden, dass die
Aussagen die über das Produkt gemacht wurden falsch sind.

Hallo,

…warum fragts du dann hier ?

weil das Forum dafür da ist!

Es nervt mich ein wenig, wenn hier Leute Beiträge posten, nur
um sich diese vollumfänglich bestätigen zu lassen.

warum sollte man das nicht machen?

Na los, verklage sie alle. Den Verkäufer, den Hersteller, der
sich, Frechheit aber auch, nicht rührt und sonstwen. Du weißt
ja, was Sache ist…

lol

Peinlich nur, wenn sich deine Beweisführung ausschließlich auf
Hörensagen aus Internetforen stützt.

Tests, nicht hörsagen und nein es muss kein Beweis sein, aber ein Indiz das es so ist wie Käufer behauptet.

Was ruckelfrei jetzt im Einzelnen bedeutet ist ja egal… Der
Hersteller hat es genauso beworben, und etliche Tests von
Fachzeitschriften und Onlineforen haben das Gegenteil
bewiesen. Und nun hat der Hersteller eingestanden, dass die
Aussagen die über das Produkt gemacht wurden falsch sind.

also, dann zurück geben. Und nein, ich würde den vollen Preis verlangen! Warum auch, beworben ist es mit Funktion X und mit A und B und weil ich A und B nutzen konnte und X nicht ist das nicht meine schuld den hätte ich A und B gewollt hätte ich mir ein Gerät mit Funktion A und B geholt und ohne Funktion X. Und was Technisch möglich ist ist mir doch egal. Wenn da steht das kann dies und jenes dann erwarte ich das, wenn stehen würde unsere Fernseher können tanzen, dann erwarte ich das auch!

Gruß

Dafür gibt es Gerichte …
… die entscheiden, ob jemand im Recht ist oder nicht. Es ist eben nicht so, dass die subjektive Rechtsauffassung des Klägers immer richtig ist. Die Gegenseite dürfte das vermutlich ganz anders sehen und hierfür auch entsprechende Argumente vorbringen …

Deine Meinung in allen Ehren, aber ein Richter sieht das unter rein juristischen Aspekten eventuell ganz anders.

Wieso lässt sich das hier nicht sagen?
Ist doch mehr als deutlich… Es wurde etwas beworben und im
Endeffekt klappts nicht.

Tja, zu einem Rechtstreit vor einem Gericht soll es ja nicht kommen!

Der Kunde hat sich jetzt für eine Minderung entschieden. Der Hersteller und (viel wichtiger) der Verkäufer hat den Sachmangel eingeräumt. Nach 441 Abs. 3 kann die Höhe der Minderung berechnet werden, jedoch ist das in diesem Fall sehr schwierig… Da es das Gerät nicht ohne diesen Mangel gibt un er technisch nicht behoben werden kann…

1394 Euro bezahlt, wie hoch soll/kann so eine Minderung ausfallen? Worauf würde sich der Händler wohl einlassen?

Ein Sachverständiger sollte jetzt nicht auch noch einbezogen werden…

Hallo!

Also mal eine generelle Antwort drauf:

Entweder man einigt sich, lässt es bleiben oder es entscheidet das Gericht - so einfach ist das, andere Optionen bestehen nicht, sodass es vollkommen überflüssig ist, sich über nicht bestehende Optionen den Kopf zu zerbrechen.

Gruß
Tom

Tja,

das ist ja der Knackpunkt…

Es wird sich von seitens des Käufers nur der Kopf über die Höhe der Minderung zerbrochen… Sind 25% des Kaufpreises unrealistisch?

Ja, ja ich weiß schon… Kommt auf den Mangel an, richtig?