Grundbucheintragung vor Hausverkauf durch Erben

Hallo, liebe Forensi,

ein fiktives Beispiel: Erbengemeinschaft erbt ein Haus. Die Erben sind sich einig, dass das Haus verkauft werden soll. Ein gemeinschaftlicher Erbschein liegt vor.
Im Kollegenkreis wurde die Frage aufgeworfen, ob zunächst die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden muss oder ob dies seitens des Notars, den ja der Käufer des Anwesens in Anspruch nehmen muss, gleichzeitig mit den Verkaufsformalitäten erledigt wird.
Danke für Informationen.
Ev22853

Hallo,

normalerweise beantragt dann der Notar beim Verkauf den Verzicht auf Zwischeneintragungen im GB beim GBA.

Gruß vom Wiz

Danke liebe/r Wiz,

das nenne ich eine superschnelle und präzise Antwort.

Ev22853

Danke liebe/r Wiz,

das nenne ich eine superschnelle und präzise Antwort.

Es muss weder vom Notar noch von den Beteiligten der Verzicht auf die Zwischeneintragung erklärt werden, da diese schlichtweg nicht erforderlich ist, § 40 GBO

http://dejure.org/gesetze/GBO/40.html

da diese zudem - zumindest wenn die Eintragung mehr als 2 Jahre nach dem Sterbefall erfolgen soll - auch noch unnütze Kosten nach sich zieht. § 60 IV KostO.

ml.

Hallo,

hast ja Recht, aber ich kenne keinen entsprechenden Fall, in dem es nicht trotzdem gemacht wurde. Das ist ein Textbaustein, den jeder Notar so drin hat, und der - weil gar nicht drüber nachgedacht wird - gerne sogar mal falsch gebraucht wird, was dann Rechtspfleger ins Grübeln bringt :wink:

Ist nichts anderes als dass viele Anwaltskollegen immer noch gerne beantragen „Klagen kostenpflichtig abzuweisen“, …

Gruß vom Wiz