Grundstückrecht

Angenommen eine Mauer, die seit 1962 als Grundstücksabgrenzung an einer Böschung steht, ist vom Einsturz bedroht bzw. nicht mehr stabil und der Besitzer von Grundstück a (mit der Mauer) möchte diese mit Beton stabilisieren und tut dies auch. Die Folge die Mauer ragt 20 cm in das Nachbargrundstück, dass aber auf Grund eines Wassergrabens und der Böschungslage vom Nachbarn b nicht genutzt werden kann. Als Nachbar b dies jedoch bemerkt, fordert er Nachbar a auf den Beton wieder abzuschlagen. Was dieser selbstverständlich tut. Nun fragt sich Nachbar a, ob es auch erforderlich ist die verbleibenden 10-15cm. die nun am oberen Teil der Mauer (also ungefähr in 1 m Höhe) in die Luft ragen, ebenfalls abzutragen. Schließlich befinden sich diese nicht auf Grund und Boden von Nachbar b und die Mauer und ein Teil des Grundstückes von Nachbar a droht sonst einzustürzen.

Daten:

Höhe der Mauer: 1,30 m
bereits abgetragene Höhe: 1m
ins Nachbargrundstück ragend (am Boden): 20 cm
ins Nachbargrundstück ragend (in der Luft): 10-15 cm

Hallo !

Auch der „Luftraum“ in 1 m Höhe gehört schon zum Nachbargrundstück.
Es ist egal,wo man unerlaubt überbaut,ob unten oder oben.

Eine Grenzmauer muss von vorneherein so stabil und/oder so weit von der Grenze rückgesetzt werden,das sie die Grenzlinie einhält.

Wenn der Nachbar es wünscht,dann müsste sie wohl ganz entfernt und neu errichtet werden auf Grundstück A mit gewissem Abstand zur Grenze.
Denn so wie ich es mir vorstelle(Foto wäre verständlicher),müsste die Mauer ja nun einen „Bauch“ haben und unten und oben deutlich überragen ?
Warum ist das so,Erddruck ? Die kann man doch kaum dauerhaft stabilisieren ?

MfG
duck313

Hallo

Angenommen eine Mauer, die seit 1962 als Grundstücksabgrenzung
an einer Böschung steht, ist vom Einsturz bedroht bzw. nicht
mehr stabil und der Besitzer von Grundstück a (mit der Mauer)
möchte diese mit Beton stabilisieren und tut dies auch.

Heimwerker wieder…

Die
Folge die Mauer ragt 20 cm in das Nachbargrundstück

…und ohne Vermessung

dass aber
auf Grund eines Wassergrabens und der Böschungslage vom
Nachbarn b nicht genutzt werden kann.

Das ist die subjektive Einschätzung nur von A, nehme ich an?

Als Nachbar b dies
jedoch bemerkt, fordert er Nachbar a auf den Beton wieder
abzuschlagen.

Nachbar B kennt offenkundig den § 905 BGB

Was dieser selbstverständlich tut. Nun fragt
sich Nachbar a, ob es auch erforderlich ist die verbleibenden
10-15cm. die nun am oberen Teil der Mauer (also ungefähr in 1
m Höhe) in die Luft ragen, ebenfalls abzutragen.

…und Nachbar A kennt ihn nicht.

Schließlich
befinden sich diese nicht auf Grund und Boden von Nachbar b

Doch, siehe…aber ich wiederhole mich.

und die Mauer und ein Teil des Grundstückes von Nachbar a
droht sonst einzustürzen.

Das Problem ist (aus Sicht von B ganz einfach) durch Abbruch und Zurückversetzen der Mauer (nach umfangreichen Aushubarbeiten und vor fast ebenso umfangreichen Verüllarbeiten) zu lösen.

Ich würde mal versuchen , herauszufinden, woher der Geländesprung von 1,30 m eigentlich ursprünglich stammt. Es kann nämlich auch durch eine Abgrabung auf der B-Seite überhaupt erst eine A-Mauer erforderlich geworden sein. In dem Fall wäre B sicher kompromissbereiter.

Gruß
smalbop

Nachbar B kennt offenkundig den § 905 BGB

Aber er kennt offensichtlich das zum fiktiven Bundesland gehörige Nachbarrecht nicht. Da könnte möglicherweise etwas ganz anderes stehen, so mit Duldungspflicht und so …

vnA

Hallo,

Daten:

Höhe der Mauer: 1,30 m
bereits abgetragene Höhe: 1m
ins Nachbargrundstück ragend (am Boden): 20 cm
ins Nachbargrundstück ragend (in der Luft): 10-15 cm

Mit der rechtlichen Situation möchte ich mich hier nicht beschäftigen.

Aus „praktischen Gründen“ ist zu bedenken:

Ein Nachbarschaftsstreit ist meist das unergiebigste, was es gibt, normalerweise stehen am Ende zwei Verlierer da. Aus diesem Grund würde ich eher ein Auge zudrücken.

Wenn die „Grenzanlage“ in irgendeiner Art meinem Grundstück nutzen würde, dann wäre ich mit einer zweckmäßigen Ausführung zufrieden, auch wenn mein Grundstück vermeintlich beeinträchtigt wäre.

Welche Länge hat die Mauer? Pro 10 m Länge wären ungefähr 1 bis 1,5 Quadratmeter des Grundstücks „beeinträchtigt“, lohnt sich da ein Streit?

Ich habe das Wort beeinträchtigt in Anführungszeichen gesetzt, es wäre noch zu prüfen, ob die Nutzbarkeit des Grundstück durch den Überhang wirklich geringer ist.

Ein „starkes Rechtsverständnis“ ist einem friedlichen nachbarschaftlichen Zusammenleben manchmal nicht förderlich.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo!

Vielen Dank für die Hilfe! War wirklich sehr informativ!

Um keinen Nachbarschaftsstreit anzuzetteln, wird wohl Nachbar a auch den Rest des Überhangs noch entfernen und hoffen, dass die Mauer hält. :smile:

Viele Grüße,

Luna-Sophie

Nachbar B kennt offenkundig den § 905 BGB

Aber er kennt offensichtlich das zum fiktiven Bundesland
gehörige Nachbarrecht nicht. Da könnte möglicherweise etwas
ganz anderes stehen, so mit Duldungspflicht und so …

Habe ich nicht 15 x überprüft, weil es i. A. Nachbarrechte bzgl. Überhang nur bezüglich Pflanzenteilen und Traufen gibt, nicht aber bezüglich Einfriedungen und Stützmauern, hier wird im Gegenteil regelmäßig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das ganze sich auf dem eigenen Grundstück abzuspielen hat.

s.

siehe hierzu auch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__912.html

vnA

siehe hierzu auch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__912.html

  • § 912 BGB ist kein Landes-Nachbarrecht
    (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes…
  • es handelt sich bei der streitgegenständlichen Mauer um kein Gebäude
    …über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,…
  • Er wusste wohl - oder hätte wissen müssen - dass jede luftseitige Verstärkung seiner auf der Grenze stehenden Stützmauer in das Nachbargrundstück ragt. Also entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    …so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
    Der Widerspruch ist laut UP zeitnah erfolgt.

Aber da es sich wie gesagt sowieso um kein Gebäude handelt, ist § 912 ohnehin nicht anwendbar.

s.

Um keinen Nachbarschaftsstreit anzuzetteln, wird wohl Nachbar
a auch den Rest des Überhangs noch entfernen und hoffen, dass
die Mauer hält. :smile:

Hallo,

um keinen Nachbarschaftsstreit anzuzetteln, sollte Nachbar A auch ohne Mauer sicherstellen sein Grundstück bzw. Teile davon nicht auf das Grundstück von B rutschen.

mfg, N5