Angenommen eine Mauer, die seit 1962 als Grundstücksabgrenzung an einer Böschung steht, ist vom Einsturz bedroht bzw. nicht mehr stabil und der Besitzer von Grundstück a (mit der Mauer) möchte diese mit Beton stabilisieren und tut dies auch. Die Folge die Mauer ragt 20 cm in das Nachbargrundstück, dass aber auf Grund eines Wassergrabens und der Böschungslage vom Nachbarn b nicht genutzt werden kann. Als Nachbar b dies jedoch bemerkt, fordert er Nachbar a auf den Beton wieder abzuschlagen. Was dieser selbstverständlich tut. Nun fragt sich Nachbar a, ob es auch erforderlich ist die verbleibenden 10-15cm. die nun am oberen Teil der Mauer (also ungefähr in 1 m Höhe) in die Luft ragen, ebenfalls abzutragen. Schließlich befinden sich diese nicht auf Grund und Boden von Nachbar b und die Mauer und ein Teil des Grundstückes von Nachbar a droht sonst einzustürzen.
Daten:
Höhe der Mauer: 1,30 m
bereits abgetragene Höhe: 1m
ins Nachbargrundstück ragend (am Boden): 20 cm
ins Nachbargrundstück ragend (in der Luft): 10-15 cm