Grundstückserschliessung über Waldland

Angenommen, jemand hat ein Grundstück (Bauland), welches über ein angrenzendes Waldland (kein Bauland) eine Zuwegung erhalten soll. Beide Grundstücke gehören dem selben Eigentümer.
Durch die Zuwegung würden keinerlei Bäume oder Pflanzen beschädigt.
Es gibt zwar eine direkte Anbindung an eine andere Strasse, die erfolgt jedoch über Baulasten (Leitungs- und Wegerecht) auf benachbarten Grundstücken.

Wer oder welches Gesetz oder welche Rechtsprechung kann dem Eigentümer verbieten, auf der Waldfläche eine Zufahrt zu dem dahinter liegenden Baugrundstück zu erstellen? Ich meine, es soll ja Waldfläche bleiben, aber warum sollte man durch einen Wald keine befahrbare Zuwegung legen dürfen, zumal dabei nichts beschädigt wird?

Grüsse

D.M.

Hallo,

Es gibt zwar eine direkte Anbindung an eine andere Strasse,
die erfolgt jedoch über Baulasten (Leitungs- und Wegerecht)
auf benachbarten Grundstücken.

Dieser Satz ist für mich unklar. Gibt es jetzt eine Erschliessung für das Baugrundstück oder nicht? Wenn ja, warum kann diese nicht benutzt werden?

Wer oder welches Gesetz oder welche Rechtsprechung kann dem
Eigentümer verbieten, auf der Waldfläche eine Zufahrt zu dem
dahinter liegenden Baugrundstück zu erstellen? Ich meine, es
soll ja Waldfläche bleiben, aber warum sollte man durch einen
Wald keine befahrbare Zuwegung legen dürfen, zumal dabei
nichts beschädigt wird?

Auf der Waldfläche kann der Eigentümer möglicherweise machen, was er will. Der Knackpunkt kann in der Erschliessung der Waldfläche liegen.
Wie kommt man zu der Waldfläche? Land- und forstwirtschaftlicher Weg? Gemeindestrasse? Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Weg kann es sein, dass dieser (vereinfacht gesagt)nur zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Anliegergrundstücke benutzt werden darf, nicht für „allgemeinen Verkehr“.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

erste und wichtigste Frage:
Ist das Waldgrundstück laut Flächennutzungsplan im Außenbereich oder im Ortsbereich?

Liegt es innerhalb der Ortslage, so gibt es bei einem Grundstück im Eigentum kein Problem.

Liegt es im Außenbereich, so ist es eine Frage der Befestigung.

  • Ohne Befestigung kein Problem, aber sicher nicht zur dauerhaften Nutzung geeignet.
  • Mit Befestigung ist es generell ein Problem, weil die Zufahrt ein Bauwerk ist und Bauwerke im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig sind. Als normale, aber zweite Wohngrundstücks-Zufahrt ist sie eindeutig nicht genehmigungsfähig.

Gruß Steffi

Hallo Steffi,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe Deine Fragen weiter unten beantwortet.

Hallo,

erste und wichtigste Frage:
Ist das Waldgrundstück laut Flächennutzungsplan im
Außenbereich oder im Ortsbereich?

Es liegt im Ortsbereich, ist aber, wie gesagt, Waldland.

Liegt es innerhalb der Ortslage, so gibt es bei einem
Grundstück im Eigentum kein Problem.

Kein Problem heisst, ich kann da eine befestigte Strasse oder wenigstens einen Pflasterweg hinbauen? Ist der genehmigungspflichtig und könnte eine Genehmigung verwährt werden?

Liegt es im Außenbereich, so ist es eine Frage der
Befestigung.

  • Ohne Befestigung kein Problem, aber sicher nicht zur
    dauerhaften Nutzung geeignet.
  • Mit Befestigung ist es generell ein Problem, weil die
    Zufahrt ein Bauwerk ist und Bauwerke im Außenbereich nur unter
    bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig sind. Als
    normale, aber zweite Wohngrundstücks-Zufahrt ist sie eindeutig
    nicht genehmigungsfähig.

Gruß Steffi

Zum besseren Verständnis hier ein "Lageplan!:

1 - Strasse des Nachbarn, auf der ein Leitungs- und Wegerecht besteht.
2 - öffentliche Strasse
…!..!..!..!
…!.1.!..!..!
----------!—!-------------------!..!
!..!..!..!
!..!Waldgrst…!..2…!
!Baugrst…!..!..!
!..!--------------------!..!
!..!..!..!
!-------------!

Hallo,

Es gibt zwar eine direkte Anbindung an eine andere Strasse,
die erfolgt jedoch über Baulasten (Leitungs- und Wegerecht)
auf benachbarten Grundstücken.

Dieser Satz ist für mich unklar. Gibt es jetzt eine
Erschliessung für das Baugrundstück oder nicht? Wenn ja, warum
kann diese nicht benutzt werden?

Zum besseren Verständnis hier ein "Lageplan!:

1 - Strasse des Nachbarn, auf der ein Leitungs- und Wegerecht besteht.
2 - öffentliche Strasse
…!..!..!..!
…!.1.!..!..!
----------!—!-------------------!..!
!..!..!..!
!..!Waldgrst…!..2…!
!Baugrst…!..!..!
!..!--------------------!..!
!..!..!..!
!-------------!

Wer oder welches Gesetz oder welche Rechtsprechung kann dem
Eigentümer verbieten, auf der Waldfläche eine Zufahrt zu dem
dahinter liegenden Baugrundstück zu erstellen? Ich meine, es
soll ja Waldfläche bleiben, aber warum sollte man durch einen
Wald keine befahrbare Zuwegung legen dürfen, zumal dabei
nichts beschädigt wird?

Auf der Waldfläche kann der Eigentümer möglicherweise machen,
was er will. Der Knackpunkt kann in der Erschliessung der
Waldfläche liegen.
Wie kommt man zu der Waldfläche? Land- und
forstwirtschaftlicher Weg? Gemeindestrasse? Bei einem land-
und forstwirtschaftlichen Weg kann es sein, dass dieser
(vereinfacht gesagt)nur zur land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung der Anliegergrundstücke benutzt werden darf,
nicht für „allgemeinen Verkehr“.

Also, das Ganze befindet sich innerorts. Rundum liegen bebaute Grundstücke. Lediglich das Waldland (ca. 2000m2) ist kein Bauland.
Das Waldland liegt direkt an einer öffentlichen Strasse. Das Bauland liegt dahinter und soll über das Waldland eine Zuwegung, bzw. Erschliessung erhalten.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo D.M.,
damit es sich um ein Bauland handelt (behauptet werden, kann viel), muss die Erschließung gesichert sein. Wenn die Erschließung verboten werden kann, ist das Grundstück kein Bauland. Warum es in dem Beispiel verboten sein könnte, sagst du nicht. Gründe könnte es viele geben.

Auch wenn du es nicht gefragt hast, ist entsprechend den Landeswaldgesetzen (habe nicht alle im Kopf, kann Abweichungen geben) in einem Abstand bis zu 30 m zum Wald keine Bebauung möglich. Unter diesem Gesichtspunkt sollte auch hinterfragt werden, ob es sich um Bauland handelt.

Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

es ist Bauland. Die Erschliessung ist im Moment über das Nachbargrundstück gesichert. Ich möchte aber lieber über das eigene Grundstück erschliessen. Insbesondere möchte ich dort mene Zufahrt haben, da der andere weg ca. 2,5km Umweg bedeutet.

Gruss
D.M.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo D.M.,

ich

Böse Falle: FAQ:1129

Falls ein Weg durch den Privatwald besteht, kann er auch genutzt werden. Einschränkungen bei Waldbrandgefahr möchte ich jedoch nicht ausschließen.
Der Ausbau des Weges (z.B. Asphalt) könnte im Sinne der Eingriffsreglung des Naturschutzrechtes verboten werden. Der Eingriff scheint vermeidbar, da eine andere Erschließung gesichert ist. Hierzu wäre allerdings eine Abwägung der unterschiedlichen Belange notwendig, die nur an einem konkreten Einzelfall unter Beachtung aller Umstände möglich ist.
Grüße
Ulf

Hallo,

Kein Problem heisst, ich kann da eine befestigte Strasse oder
wenigstens einen Pflasterweg hinbauen? Ist der
genehmigungspflichtig und könnte eine Genehmigung verwährt
werden?

Das Grundstück liegt also innerhalb der Ortslage. Ist das nicht nur persönliche Einschätzung, sondern klarer Fakt nach Flächennutzungsplan, so ist die Zufahrt generell genehmigungsfähig.

Befindet sich das Grundstück darüberhinaus innerhalb eines ordentlichen Bebauungsplanes, so ist die Eingriffsregelung wahrscheinlich über den B-Plan abgesichert. Eine Anfrage beim Amt wird das klären.

Gibt es für die Fläche keinen B-Plan, dann wird eine Genehmigung von den Forderungen der Behörden abhängen, insbesondere bezüglich der Einhaltung des Naturschutzgesetzes. Danach ist ein Eingriff in den Naturhaushalt in erster Linie zu vermeiden. Bei Unvermeidbarkeit ist ein Ausgleich durchzuführen.
In diesem Fall wird man nicht umhinkommen, die Ausarbeitung des Antrages einem Fachmann zu beauftragen. Dieser hat dann auch eher die Erfahrung statt einer völligen Ablehnung wegen Vermeidbarkeit, eine Genehmigung mit Auflagen zu erreichen.

Gruß Steffi

Hallo,

das meiste, was hier geschrieben werden kann, wurde schon geschrieben. Nun wäre zu klären, welche örtlichen Behörden sich mit der Sache bechäftigen müssen.

Eines finde ich für die Beurteilung noch wichtig, nämlich warum ist dieses Waldgrundstück noch Wald? Möglicherweise kann sich aus der Antwort auf meine Teilfrage eine Argumentation Por oder contra ergeben.

Gruß
Jörg Zabel