Grundstücksschenkung,wann bauen?

Hi

nehmen wir an ein Vater macht eine Schenkung an seinen Sohn( ohne das andere Geschwister dies wissen sollten) mit lebenslangen Wohnrecht.
Jetzt kommen beide auf die Idee das der Sohn samt Familie ja auch dort wohnen könnte ,also soll gebaut werden.
Nun meine Frage : was könnte rein theoretisch passieren , wenn die anderen Geschwister von der Schenkung erfahren und das neue Haus würde schon stehen ?
Danke euch
bye Rob

Hallo,

außer vielleicht einer Menge Ärger in der Familie zunächst einmal nichts. Jeder ist grundsätzlich frei aus seinem Vermögen zu verschenken was und an wen er will. Lediglich die Frage der Schenkungssteuer sollte man beachten. Bei der Schenkung eines Grundstücks an lediglich eines der Kinder ist dies nicht anders. Rein rechtlich ist die Sache damit zunächst einmal klar und gegessen.

Es gibt allerdings einen wichtigen Merkposten, den man im Hinterkopf behalten muss. Stirbt der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung kann die Situation eintreten, dass der Beschenkte Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt ist. Und zwar dann, wenn durch die Schenkung die Erbmasse soweit geschmälert worden ist, dass die bei Hinzurechnung der Schenkung für die Pflichtteilsberechtigten ein höherer Pflichtteil entstehen würde, als das was jetzt an Erbteil tatsächlich angefallen ist. Klingt kompliziert, lässt sich aber vielleicht durch ein Beispiel verdeutlichen.

Erblasser (Ehegatte vorverstorben) hat drei Kinder. Gesetzliche Erbfolge würde zu einer Verteilung des Erbes auf die drei Kinder zu je einem Drittel führen. Kindern steht im Falle der Enterbung ein Pflichtteil zu. Diese beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils, also im vorliegenden Fall 1/6. Für die Frage der Enterbung ist es jetzt nicht (wie oft aus Laiensicht behauptet) notwendig, ein Kind wortwörtlich zu enterben („Ich enterbe dich“), sondern reicht es aus, dass durch anderweitige Festlegungen (z.B. durch Testament zu Gunsten eines Dritten) beim gesetzlichen und pflichtteilsberechtigten Erben weniger als dieses eine Drittel landen würde. Dies ist auch soweit OK, solange eben die 1/6-Grenze des Pflichtteils nicht unterschritten wird. D.h. der Erbe muss sich damit abfinden minimal eben nur im schlechtesten Fall 1/6 statt 1/3 zu bekommen. Soll er noch weniger bekommen, stehen ihm gegenüber den anderen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche in Geld zu, um dieses 1/6 zu erreichen. Für diese Berechnung werden jetzt die in den letzten zehn Jahren getätigten Schenkungen hinzugerechnet. D.h. man nimmt hypothetisch an, die Schenkung sei nicht erfolgt, das Geschenkte befände sich noch in der Erbmasse.

Also: Erbe EUR 300.000,-- auf drei Kinder ergibt jeweils 100.000,–, theoretischer Pflichtteil wäre je Kind EUR 50.000,–

Gleicher Fall, Erblasser hat innerhalb der letzten zehn Jahre auf eines der Kinder schenkungsweise EUR 210.000 übertragen, beim Erbfall beträgt die Ermasse also nur noch EUR 90.000, macht pro Kind EUR 30.000,–. D.h. bei den beiden nicht beschenkten Kindern fehlen zum bei Einrechnung der Schenkung theoretisch erreichten Pflichtteil von EUR 50.000 je EUR 20.000. Beide Kinder können also (wenn sie wollen) vom beschenkten Kind je EUR 20.000,-- als Pflichtteilsergänzungsanspruch fordern.

Bei Immobilien gestaltet sich die Sache allerdings noch etwas komplizierter, da diese nicht mit dem Verkehrswert sondern momentan noch günstiger (nicht mehr lange) berechnet werden. D.h. das an sich EUR 210.000,-- teure Haus würde in die gesamten Berechnungen mit einem deutlich niedrigeren Wertansatz einfließen, was die Sache bestenfalls so verschieben kann, dass dann eben doch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zu zahlen wären. Hinzu käme ohnehin beim Wohnrecht auch noch der Abzug für den tatsächlich „abgewohnten“ Teil dieses Wohnrechts.

Gruß vom Wiz, der dir empfehlen würde, auf jeden Fall mal einen spezialisierten Kollegen aufzusuchen, der die Geschichte für wenig Geld wasserdicht machen kann

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