Zitat aus dem Internet:
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da
dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden
darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er
nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az.
702109/95).
so pauschal ist das schlicht falsch.
zuerst einmal sollte man erwähnen, dass dieses problem noch nicht durch den bgh gelöst wurde (obwohl das olg münchen dies hätte erreichen könnnen…)
weiter ist abzugrenzen, welche leistung der gutschein überhaupt deckt; so wurde etwa vom ag syke eine beschränkung auf 1jahr für zulässig erklärt, wenn es sich um eine heißluftballonfahrt handelt (wegen der haftpflichtversicherung).
im übrigen kenne ich einige entscheidungen des olg münchen bzw. der landgerichte, die meines wissens aber immer nur in der gültigkeitsbeschränkung auf 1jahr einen verstoß gegen das äquivalenzprinzip in § 307 bgb angenommen haben.
[hier könnte die gültigkeitsdauer über ein jahr hinausgehen]
die zitierte fundstelle ist nicht auffindbar…
zuletzt kann ich auch noch ein zitat zum besten geben (aber nicht aus dem internet, sondern des gerichts):
" Bei … Gutscheinen… stellt nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Ausschlussfristen sind in weiten Bereichen üblich…"
OLG München, Urteil vom 17. 1. 2008 - 29 U 3193/07