Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Hallo,

im Jahr 2007 wurde ein Gutschein über 100 Euro von einem Hotel erstellt.
Auf dem Gutschein ist eine Gültigkeitsdauer bis 30.6.2008 vermerkt.

Das Hotel beruft sich heute auf diesen Vermerk und sieht den Gutschein als verfallen an.

Also 100,- Euro ohne Gegenleistung eingenommen.

Ist das rechtens?
Falls nicht wäre ich für die Nennung des entprechenden Gesetztes bzw. Urteils sehr dankbar.

Gruß Money-Schorsch

Ein Gutschein (nicht eine Rabatt-Aktion!) unterliegt nur der gesetzlichen Verjährung (Ende des 3. Kalenderjahres). Daher wäre ein Gutschein aus dem Jahr 2007 noch bis 31.12.2010 gültig.

Auch wenn auf dem Gutschein steht „Einzulösen bis…“ ist dies nicht rechtswirksam.

Zitat aus dem Internet:
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).

Zitat aus dem Internet:
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da
dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden
darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er
nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az.
702109/95).

so pauschal ist das schlicht falsch.

zuerst einmal sollte man erwähnen, dass dieses problem noch nicht durch den bgh gelöst wurde (obwohl das olg münchen dies hätte erreichen könnnen…)

weiter ist abzugrenzen, welche leistung der gutschein überhaupt deckt; so wurde etwa vom ag syke eine beschränkung auf 1jahr für zulässig erklärt, wenn es sich um eine heißluftballonfahrt handelt (wegen der haftpflichtversicherung).

im übrigen kenne ich einige entscheidungen des olg münchen bzw. der landgerichte, die meines wissens aber immer nur in der gültigkeitsbeschränkung auf 1jahr einen verstoß gegen das äquivalenzprinzip in § 307 bgb angenommen haben.
[hier könnte die gültigkeitsdauer über ein jahr hinausgehen]

die zitierte fundstelle ist nicht auffindbar…

zuletzt kann ich auch noch ein zitat zum besten geben (aber nicht aus dem internet, sondern des gerichts):
" Bei … Gutscheinen… stellt nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Ausschlussfristen sind in weiten Bereichen üblich…"
OLG München, Urteil vom 17. 1. 2008 - 29 U 3193/07

Hallo,

wie würdest Du das im Fall eines Hotelgutscheins verstehen?

Gruß Money-Schorsch