Gutscheine

Hallo liebe Experten,
ich habe einen Regenschirm erstanden (nicht gerade preiswert) und er ging nach 2 Tagen kaputt. Die Verkäuferin wollte ihn nur gegen einen neuen umtauschen (was ich aber nicht will) bzw. mir einen Gutschein geben. Bargeld könne sie nicht, da in den AGB ausdrücklich Gutschein steht. Muß ich das hinnehmen? Im BGB steht nur, daß ich wandeln kann, nicht aber ob in Form von Bargeld oder Gutschein. Mit dem Gutschein bindet man sich ja doch wieder.
Danke im voraus.

Nun als erstes ist zu klären, ob die AGB überhaupt Vertragsbestandteil waren. Dazu muss ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweisen. Wie war das genau?

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den AGB ausdrücklich Gutschein steht. Muß ich das hinnehmen?
Im BGB steht nur, daß ich wandeln kann, nicht aber ob in Form
von Bargeld oder Gutschein. Mit dem Gutschein bindet man sich
ja doch wieder.

Lass Dich NICHT mit einem Gutschein abspeisen!!!
Der Laden darf versuchen den Schirm zu reparieren, aber lt. BGB gibt es eben dann nur Wandlung oder Minderung. Und Wandlung bedeutet Geld zurück! Das mit dem Gutschein ist ein alter Trick. Nicht darauf eingehen!
Anders wäre es, wenn der Schirm nicht defekt wäre und Du ihn aufgrund von Nichtgefallen umtauschen möchtest. Das muss das Geschäft nämlich nicht tun und läuft über die Kulanz. Das geht dann oft mit Gutschein.

Ciao
Kaj

Das stimmt zwar wahrscheinlich, aber der Anspruch kann nach AGBG teilweise abbedungen werden. Daher die Gültigkeit der AGB prüfen

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Mal eine versuchte Erinnerung eines Nichtrechtsexperten.

Das Zustandekommen des vertrages bei einem Kauf wird durch den Vorgang der Geldübergabe rechtskräfftig. Der Hinweis auf die Gültigkeit der AGB’s wird erst mit dem Zahlbeleg ausgehändigt (aufdruck: Es gelten unsere AGB’S). Damit ist dem Kunden beim Zustandekommen des Vertrages die Gültigkeit der AGB’s nicht bekannt gewesen und damit keinerlei Vertragsbestandteil. Demnach müßten IMHO die gesetzlichen Regelungen (die ich nicht genau kenne, aber zuvor eindeutig beschrieben wurden) gelten.

HomerJ

… der schon immer mal im Brett Recht antwortend posten wollte, sich nur nie traute. :wink:

Leider falsch

Mal eine versuchte Erinnerung eines Nichtrechtsexperten.

Das Zustandekommen des vertrages bei einem Kauf wird durch den
Vorgang der Geldübergabe rechtskräfftig. Der Hinweis auf die
Gültigkeit der AGB’s wird erst mit dem Zahlbeleg ausgehändigt
(aufdruck: Es gelten unsere AGB’S). Damit ist dem Kunden beim
Zustandekommen des Vertrages die Gültigkeit der AGB’s nicht
bekannt gewesen und damit keinerlei Vertragsbestandteil.
Demnach müßten IMHO die gesetzlichen Regelungen (die ich nicht
genau kenne, aber zuvor eindeutig beschrieben wurden) gelten.

Leider ist das falsch. Es ist rechtlich vollkommen irrelevant, ob auf der Rechnung ein Hinweis auf AGB’s
steht, denn die Rechnung bekommt man nach Vertragsschluss. (Das ist ein häufig gemachter Fehler vieler Unternehmer)
Ob also die AGB Vertragsbestandteil sind, kann man nur danach beurteilen, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich oder schlüssig dem Vertrage zu Grunde gelegt wurden.
Dies ist dann der Fall, wenn der potentielle Vertragspartner das Angebot des anderen so verstehen musste, dass es unter Anwendung der AGB gemacht wurde. Nimmt er das Angebot dann so an, so gelten die AGB. Sonst gelten sie nie. Da kann auf der Rechnung stehen was will.
Da in diesem Fall, so wie es aussieht, an der Kassa eindeutig lesbar ein Hinweis auf die AGB stand, wird man das so deuten können, dass der Vekäufer, sofern er nichts anderes sagt, nur unter diesen Bedingungen Verträge schließt. Daher kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass die AGB gültig sind. Zu prüfen ist als nächstes dann, ob eine Klausel vielleicht unwirksam ist.

Was steht denn genau in den AGB? Das ist wichtig, um die Frage beantworten zu können. Wenn ich das weiß, werde ich nocheinmal im BGB bzw. AGBG nachlesen, dann kann ich die Frage hoffentlich auch nach deutschem Recht lösen.

Hinweis bei Vertragsschluss
Gab es denn einen deutlichen Hinweis bei Vertragsschluss oder nicht?