Haftpflichtversicherung zahlt nicht

Hallo zusammen,

angenommen, A ist durch B geschädigt worden. Nehmen wir an, erhebliche Verletzungen, Berufsunfähigkeit, bleibende Schäden in erheblichem Ausmaß.
B meldet den Vorfall seiner Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung weigert sich jedoch, den Schaden zu zahlen. Gutachten, die A bei unabhängigen Gutachtern beauftragt hat, werden mit Gegengutachten beantwortet, die genau das Gegenteil aussagen.
Da A in wirtschaftlicher Not ist, versucht die Versicherung, billig davonzukommen, indem ein für A vollkommen unrealistischer Vergleich angeboten wird.

Hat A nun auch die Möglichkeit, den Schadensersatz direkt von B zu fordern? Nehmen wir an, B hätte durchaus die wirtschaftlichen Mittel, den Schaden zu zahlen.

Hätte A die Möglichkeit, gegen den Vorstand der Versicherung vorzugehen, indem z.B. Strafantrag gestellt wird? 

Gruß

Holygrail

A kann sich an direkt an die person wenden, sie muss nicht die entscheidung der haftpflichtversicherung hinnehmen.
gegen den vorstand der versicherung kann er nicht vorgehen. die haftpflicht-versicherung richtet sich nach den aussagen des gutachters.
in jedem bundesland gibt es patientenberatungsstellen, die könnten ggfs weiterhelfen, ebenso die rechtsberatenden berufe.  
da hier vermutlich ein ersatzpflichtiger schaden vorliegt, sind die kosten des rechtsstreites auch von der gegenseite zu bezahlen. das risiko auf den gerichts-/anwaltskosten sitzen zu bleiben besteht dann nicht.

Hallo,

gegen den vorstand der versicherung kann er nicht vorgehen.
die haftpflicht-versicherung richtet sich nach den aussagen
des gutachters.

auch dann nicht, wenn A nachweisen kann, dass ein bestimmter Gutachter immer und immer wieder von der Versicherung beauftragt wird und dessen Gutachten immer im Gegensatz zum Gutachter des Geschädigten stehen?
Da besteht doch der Verdacht von Absprachen.

Gruß

Holygrail

Guten Tag, wenn die Ersatzpflicht aus dem Halten / Hüten des Hundes eindeutig geklärt ist, entscheiden Gerichte nach Auswertung der Gutachten und anderen Nachweisen zum Umfang des Schadens. Die Haftpflichtversicherung wehrt unberechtrigte Ansprüche ab, und das auch auf gerichtlichem Weg, oder hat festgesetellte, berechtigte Ansprüche auszugleichen. Wenn eine Gesellschaft auf Schadenersatz verklagt wird, dann ist automatisch der Vorstand involviert. Einen weiteren oder anderen gesetzlich geregelten Anspruch an den Verursacher / Hundehalteroder Hüter gibt es so nicht. mfG versifa

Hat A nun auch die Möglichkeit, den Schadensersatz direkt von B zu fordern?

Natürlich. Schadensersatzpflichtig ist B, allerdings wird seine Versicherung versuchen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Rechtsweg ist wohl unvermeidlich.

Hätte A die Möglichkeit, gegen den Vorstand der Versicherung vorzugehen, indem z.B. Strafantrag gestellt wird?

Wessen sollte sich der Vorstand strafbar gemacht haben ?

Gruß

Nordlicht

Hallo,

aufgrund der vorliegenden Angaben, kann nur eine allgemeine Aussage getroffen werden.

Grundsätzlich stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer von Ansprüche frei. D.h. die Versicherung tritt für den Versicherungsnehmer ein. Wenn keine Haftung gegeben ist, wird der Versicherer die Ansprüche abwehren. Wenn eine Haftung gegeben ist, wird der Versicherer den eingetretenen Schaden befriedigen. Überhöht geltend gemachte Forderungen wird der Versicherer ebenfalls abwehren. In diesem Fall muß der Versicherungsnehmer privat den Schaden nicht tragen.

Sollte der Geschädigte der Meinung sein, sein Anspruch wird nicht ausreichend gewürdigt, so steht ihm der Klageweg offen.

Im vorliegenden Fall sollte der Geschädigte einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Hier kann er auch die möglichen weiteren Schritte abstimmen.

viele Grüße
NB

A stellt Schadenersatzansprüche gegen B.
B hat sich gegen solche Ansprüche versichert und reicht den angemeldeten Anspruch an diese Versicherung durch.
Wenn A mit der Leistung der Versicherung von B nicht einverstanden ist, kann er den Rechtsweg beschreiten. Einen weiteren Schadenersatzanspruch gegenüber B hat A in diesem Fall nicht.

Wenn B mich um Rat gefragt hätte, dann hätte ich einen versierten RA empfohlen, der seine Rechte wahrt. Dann bräuchte B nicht auf Mitleid machen („wirtschaftliche Not“).

Hallo,

wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, dann muss diese gerechtfertigten Schadenersatz leisten. In der Regel ist es jedoch von Vorteil, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe

Hallo,

Hallo zusammen,

angenommen, A ist durch B geschädigt worden.

wieso durch B ? - lt. Text doch durch den Hund von B !

Jedoch ist die Schadensursache nicht bekannt - also kann man nur die Glaskugel befragen.

Nehmen wir an,
erhebliche Verletzungen, Berufsunfähigkeit, bleibende Schäden
in erheblichem Ausmaß.
B meldet den Vorfall seiner
Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung weigert
sich jedoch, den Schaden zu zahlen.

Mit welcher Begründung?
Scheinbar ist aus der Schilderung nicht erkennbar, wer für den Schaden verantwortlich ist.

Gutachten, die A bei
unabhängigen Gutachtern beauftragt hat, werden mit
Gegengutachten beantwortet, die genau das Gegenteil aussagen.
Da A in wirtschaftlicher Not ist, versucht die Versicherung,
billig davonzukommen, indem ein für A vollkommen
unrealistischer Vergleich angeboten wird.

Um dies beurteilen zu können sollten Sie den Vorgang im Detail schildern.

Hat A nun auch die Möglichkeit, den Schadensersatz direkt von
B zu fordern? Nehmen wir an, B hätte durchaus die
wirtschaftlichen Mittel, den Schaden zu zahlen.

Nein - dafür besteht eine Tierhalterhaftpflicht.
Diese hat nach der Schilderung die Erstattung des Schadens für B abgewiesen.

Hätte A die Möglichkeit, gegen den Vorstand der Versicherung
vorzugehen, indem z.B. Strafantrag gestellt wird? 

Was hat der Vorstand damit zu tun ?

A kann einen Rechtsanwalt beauftragen, sich dieser Angelegenheit anzunehmen.
Jedoch muss A dann mehr Informationen rausgeben, als hier im Forum.

Gruß

Holygrail

Gruß Merger

Hallo,
hier habe ich ein kleine Problem:

Hat A nun auch die Möglichkeit, den Schadensersatz direkt von
B zu fordern? Nehmen wir an, B hätte durchaus die
wirtschaftlichen Mittel, den Schaden zu zahlen.

Nein - dafür besteht eine Tierhalterhaftpflicht.
Diese hat nach der Schilderung die Erstattung des Schadens für
B abgewiesen.

MW ist Anspruchsgegner der B - daher kann doch A durchaus den B verklagen.
Ob und wie der B das Geld durch eine Versicherung wiederholt, ist, bei einem Urteil zugunsten von A, dem A vollkommen egal.
Die Versicherung wird sich hier zwar „einmischen“ und die Ansprüche abwehren wollen, aber nicht in eigenem Namen sondern im Namen von B.

Lediglich bei der Kfz-Haftpflicht kann sich der Geschädigte an die Versicherung direkt wenden und diese auch verklagen.

Oder liege ich da irgendswie falsch? (hat sich was geändert)

Gruß
haWeThie

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