Haftung bei Kindergartenbetreuungsvertrag

Hallo!

Herr B. und Frau A.sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter.
Beide haben vor Eheschließung einen Gütertrennungsvertrag beim Notar abgeschlossen.
Frau B. hat die Tochter in einem Kindergarten angemeldet, ihren Ehemann zwar in dem Betreuungsvertrag namentlich eingetragen, dieser hatte aber im Gegensatz zu der Ehefrau den Vertrag nicht unterschrieben!
Die Tochter besuchte 3 Monate lang den Kindergarten, während dieser Zeit, gab es weder ein Schreiben über die Beitragshöhe,noch ein Duplikat des Betreungsvertrages!
Alle drei zogen in ein anderes Bundesland.
Kurze Zeit später trennten sich beide Elternteile.
Der Träger des alten Kindergartens,schickte Herrn B.ein gerichtliches Mahnschreiben, da bei seiner noch Ehefrau wegen einer Ev. nichts zu holen sei!Summe knapp 300 Euro!
Dieser hatte aber diesen Vertrag nie gesehen, ihn unterschrieben noch dem Träger mündlich oder per Internet zugestimmt!
Muss er für seine noch Ehefrau haften,obwohl ein Gütertrennungsvertrag besteht?
Gruß
Muttahenning

Der Güterstand spielt hier keine Rolle.

Es geht m. E. um die Vorschrift des § 1357 BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html

Ich tendiere dagegen zu sagen, der Mann müsse hier zahlen; denn § 1357 BGB regelt eigentlich die Fälle, in denen eine Verständigung zwischen den Ehegatten entbehrlich ist, weil es sich um ein übliches Geschäft handelt. Die Anmeldung zum Kindergarten ist wohl kaum ein Geschäft, das üblicherweise von einem Elternteil/Ehegatten allein entschieden ist.

Levay