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Die hier wohl angesprochene Gefahrtragungsregel, die dem Käufer das Transportrisiko auferlegt, gilt nur für zufällige Beschädigungen. Verpackt der Verkäufer fahrlässigerweise schlecht, steht er auch für sein Verschulden ein. Da kann man sich nicht auf die Unzumutbarkeit berufen, die Verpackung wie notwendig zu gestalten.
Genauso wenig dürfte es bei beweglichen Sachen so etwas wie eine Nichtversandfähigkeit geben und so spielt es auch keine Rolle, ob vorher Abholung vereinbart war - auch das gilt nämlich für die angesprochene Gefahrtragungsregelung: sie regelt immer Fälle, in denen der Käufer die Sache eigentlich abholen müsste; auch wenn das in Zeiten des Versandhandels nicht mehr so deutlich ist. Wenn der Verkäufer wirklich meint, es sei ihm eine Versendung nicht zuzumuten, muss er es einfach nicht tun.
Schöne Grüße