Handschellen

Hallo,
ich bin Auszubildender für den neuen Fachberuf Schutz und Sicherheit und habe eine Frage die mir bis jetzt niemand richtig beandworten konnte. Darf ich bei einer Vorläufigen Festnahme (127 STPO), wenn der täter Gewalttätig ist, Handschellen benutzen. Mein Lehrer sagt nein, die IHK (habe noch den 34a gemacht)sagt ja. Auch bei meinen Ausbildern stoße ich auf unterschiedliche meinungen, vieleicht weis es ja jemand von euch wie es richtig ist, vielen Dank im voraus.

Gruß Wassermann

Hallo,

richtig beandworten konnte. Darf ich bei einer Vorläufigen
Festnahme (127 STPO), wenn der täter Gewalttätig ist,
Handschellen benutzen.

da sag ich aber doch mal „ja“. Was nutzt ein Festnahmerecht, wenn Du zur Durchsetzung des Rechtes nur mit Wattebällchen werfen darfst?

Außerdem hab ich da gerade noch ein Urteil gefunden, daß sich zwar mit einem anderen Teilaspekts eines Vorgangs beschäftigte, aber dennoch gewisse Schlußfolgerungen zuläßt, was Deine Frage angeht:
http://lexetius.com/2000/10/149

"2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den D. nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig festnehmen und am Boden „fixieren“, nicht aber einen Würgegriff anlegen dürfen. "

Es kommt halt immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Einer 89jährigen, einbeinigen Diebin mit Parkinson´scher Krankheit Handschellen anzulegen, wäre da vielleicht etwas übertrieben, aber sonst sehe ich da keine Probleme.

Gruß,
Christian

richtig beandworten konnte. Darf ich bei einer Vorläufigen
Festnahme (127 STPO), wenn der täter Gewalttätig ist,
Handschellen benutzen.

da sag ich aber doch mal „ja“. Was nutzt ein Festnahmerecht,
wenn Du zur Durchsetzung des Rechtes nur mit Wattebällchen
werfen darfst?

Es kommt halt immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Einer
89jährigen, einbeinigen Diebin mit Parkinson´scher Krankheit
Handschellen anzulegen, wäre da vielleicht etwas übertrieben,
aber sonst sehe ich da keine Probleme.

Hallo!

Genauso sehe ich das auch! Du darfst die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Person festzuhalten bis z. B. die Polizei eintrifft.

Das Recht zur vorläufigen Festnahme eines Menschen hat den Inhalt, (auch ohne richterliche Anordnung) einstweilen die körperliche Bewegungsfreiheit des Täters einzuschränken.

Zu Eingriffen in andere Rechte als die körperliche Bewegungsfreiheit ist der Festnehmende nicht berechtigt. Das Festnahmerecht enthält nicht die Befugnis, den Festnehmenden zu durchsuchen oder ihn körperlich zu verletzen. Daß bei Widerstand gegen die Festnahme aufgrund eines Notwehrrechts des Festnehmenden auch in andere Rechte des Festgenommenen eingegriffen werden kann, ist davon zu unterscheiden.

Es darf dem Festgenommenen auch beispielsweise der Ausweis nicht abgenommen werden. Eine derartige Vorgehensweise wäre eine Privatleuten nicht zustehende Beschlagnahme.

Aber ein Fesselung zur Verhinderung der Flucht ist durchaus rechtens.

Viele Grüße

Walter

Hallo Walther,
vielen Dank für die Information aber das mit der Nachschau wundert mich jetzt, da man mir sagte, ich müsse durchsuchen zum Eigenschutz.
Der Täter könnte sich ja befreien und eine Waffe ziehen. Was ich persönlich für unmöglich halte, aber genau so ist es mir gesagt worden. was stimmt den jetzt, gibt es einen entsprechenden Paragraphen ? Vielen Dank schon mal im voraus.

Gruß Wassermann

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Die im letzten Betrag geschriebenen Weisheiten habe ich einer Abhandlung eines Herrn Prof. Dr. Gerhard Wolf entnommen, muß sie aber in einem Punkt berichtigen.

Inwischen habe ich noch einige Kommentare gewälzt und bin im StPO-Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner, DEM StPO-Kommtar schlechthin, fündig geworden.

Dort sind bei § 127, RN 12 ff folgende Passagen, die für dich von Bedeutung sein könnten, zu finden:

„(…) dem Betroffenen muß erkennbar gemacht werden, dass es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu Anlaß gibt. (…)“

D. h., du mußt ihm sagen, dass er vorläufig festgenommen ist, weil er z. B. eine Scheibe eingeschlagen hat.

„Die Befugnis zur Festnahme, die auch während der Nachtzeit besteht,
schließt das Recht ein, den Betroffenen festzuhalten, ihn vorübergehend in der Privatwohnung zu verwahren, um von dort die Polizei herbei zu rufen und ihn zur nächsten Polizeiwache zu verbringen. Die Durchsuchung bei dem Verdächtigen (§ 102 StPO) wird durch die Ermächtigung des § 127/I S. 1 StPO NICHT gedeckt.“

Und das ist der Punkt, bei dem ich mich berichtigen muß.Damit ist nur die Durchsuchung nach § 102 StPO gemeint, d. h. z. B. zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln; wenn du jemand nach Diebesgut durchsuchen würdest. Meiner Meinung nach umfasst dieses Verbot
nicht die Durchsuchung zum Zweck der Eigensicherung. Ich gehe davon aus, dass du hierfür berechtigt bist, sofern die Festnahme rechtmäßig ist, da dies ausschließlich zu deinem Schutz geschehen würde. Möglicherweise ist diese Maßnahme mit dem Recht zur Anwendung von Zwang abgedeckt:

„Die Anwendung von Zwang (…) ist auch Privatpersonen gestattet. (…) Bei der Festnahme des Betroffenen ist auch die Anwendung körperlicher Gesalt mit der Gefahr oder Folge körperlicher Verletzungen zulässig, insbesondere das feste Zupacken, auch wenn es Schmerzen verursacht und das Anlegen von Fesseln wenn es im Verhältnis zur Bedeutung der Sache nicht unangemessen ist. Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind durch § 127/I S. 1 StPO gerechtfertigt; nicht aber eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit. (…)“

Die Fesselung ist somit unproblematisch. Dabei ist aber immer die
Verhältnismäßigkeit zu beachten!

„Notwehr gegen gerechtfertigte Maßnahmen des Festnehmenden darf der
Betroffene nicht üben. Dagegen ist der Festnehmende zur Notwehr berechtigt, wenn der Betroffene sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme zur Wehr setzt.“

D. h., wenn du eine Person rechtmäßig festnimmst, die um sich schlägt und dich verletzt, kann sie nicht sagen sie habe in Notwehr gehandelt, sondern muß sich wegen Körperverletzung verantworten. Jedoch kannst DU Notwehr geltend machen, wenn der Betroffene im Rahmen der Festnahme auf dich losgeht und du ihn in der Folge verletzt.

Ich hoffe, du kannst mit diesen Informationen etwas anfangen.

Viele Grüße

Walter


Hallo!

Die im letzten Betrag geschriebenen Weisheiten habe ich einer
Abhandlung eines Herrn Prof. Dr. Gerhard Wolf entnommen, muß
sie aber in einem Punkt berichtigen.

Inwischen habe ich noch einige Kommentare gewälzt und bin im
StPO-Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner, DEM StPO-Kommtar
schlechthin, fündig geworden.

Dort sind bei § 127, RN 12 ff folgende Passagen, die für dich
von Bedeutung sein könnten, zu finden:

„(…) dem Betroffenen muß erkennbar gemacht werden, dass es
sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu
Anlaß gibt. (…)“

D. h., du mußt ihm sagen, dass er vorläufig festgenommen ist,
weil er z. B. eine Scheibe eingeschlagen hat.

„Die Befugnis zur Festnahme, die auch während der Nachtzeit
besteht,
schließt das Recht ein, den Betroffenen festzuhalten, ihn
vorübergehend in der Privatwohnung zu verwahren, um von dort
die Polizei herbei zu rufen und ihn zur nächsten Polizeiwache
zu verbringen. Die Durchsuchung bei dem Verdächtigen (§ 102
StPO) wird durch die Ermächtigung des § 127/I S. 1 StPO NICHT
gedeckt.“

Und das ist der Punkt, bei dem ich mich berichtigen muß.Damit
ist nur die Durchsuchung nach § 102 StPO gemeint, d. h. z. B.
zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln; wenn du jemand
nach Diebesgut durchsuchen würdest. Meiner Meinung nach
umfasst dieses Verbot
nicht die Durchsuchung zum Zweck der Eigensicherung. Ich gehe
davon aus, dass du hierfür berechtigt bist, sofern die
Festnahme rechtmäßig ist, da dies ausschließlich zu deinem
Schutz geschehen würde. Möglicherweise ist diese Maßnahme mit
dem Recht zur Anwendung von Zwang abgedeckt:

„Die Anwendung von Zwang (…) ist auch Privatpersonen
gestattet. (…) Bei der Festnahme des Betroffenen ist auch
die Anwendung körperlicher Gesalt mit der Gefahr oder Folge
körperlicher Verletzungen zulässig, insbesondere das feste
Zupacken, auch wenn es Schmerzen verursacht und das Anlegen
von Fesseln wenn es im Verhältnis zur Bedeutung der Sache
nicht unangemessen ist. Freiheitsberaubung, Nötigung und
Körperverletzung sind durch § 127/I S. 1 StPO gerechtfertigt;
nicht aber eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit. (…)“

Die Fesselung ist somit unproblematisch. Dabei ist aber immer
die
Verhältnismäßigkeit zu beachten!

„Notwehr gegen gerechtfertigte Maßnahmen des Festnehmenden
darf der
Betroffene nicht üben. Dagegen ist der Festnehmende zur
Notwehr berechtigt, wenn der Betroffene sich gegen eine
rechtmäßige Maßnahme zur Wehr setzt.“

D. h., wenn du eine Person rechtmäßig festnimmst, die um sich
schlägt und dich verletzt, kann sie nicht sagen sie habe in
Notwehr gehandelt, sondern muß sich wegen Körperverletzung
verantworten. Jedoch kannst DU Notwehr geltend machen, wenn
der Betroffene im Rahmen der Festnahme auf dich losgeht und du
ihn in der Folge verletzt.

Ich hoffe, du kannst mit diesen Informationen etwas anfangen.

Viele Grüße

Walter

-----------------------------------------------------------------------Hallo Walther,

vielen Dank für die Informationen, kann sie wirklich gut gebrauchen. In dem neuen Beruf bewegt man sich nämlich auf ganz dünnen Eis und da möchte ich keine fehler machen, vielen Dank noch mal.

Gruß Wassermann---------