Hallo!
Die im letzten Betrag geschriebenen Weisheiten habe ich einer Abhandlung eines Herrn Prof. Dr. Gerhard Wolf entnommen, muß sie aber in einem Punkt berichtigen.
Inwischen habe ich noch einige Kommentare gewälzt und bin im StPO-Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner, DEM StPO-Kommtar schlechthin, fündig geworden.
Dort sind bei § 127, RN 12 ff folgende Passagen, die für dich von Bedeutung sein könnten, zu finden:
„(…) dem Betroffenen muß erkennbar gemacht werden, dass es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu Anlaß gibt. (…)“
D. h., du mußt ihm sagen, dass er vorläufig festgenommen ist, weil er z. B. eine Scheibe eingeschlagen hat.
„Die Befugnis zur Festnahme, die auch während der Nachtzeit besteht,
schließt das Recht ein, den Betroffenen festzuhalten, ihn vorübergehend in der Privatwohnung zu verwahren, um von dort die Polizei herbei zu rufen und ihn zur nächsten Polizeiwache zu verbringen. Die Durchsuchung bei dem Verdächtigen (§ 102 StPO) wird durch die Ermächtigung des § 127/I S. 1 StPO NICHT gedeckt.“
Und das ist der Punkt, bei dem ich mich berichtigen muß.Damit ist nur die Durchsuchung nach § 102 StPO gemeint, d. h. z. B. zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln; wenn du jemand nach Diebesgut durchsuchen würdest. Meiner Meinung nach umfasst dieses Verbot
nicht die Durchsuchung zum Zweck der Eigensicherung. Ich gehe davon aus, dass du hierfür berechtigt bist, sofern die Festnahme rechtmäßig ist, da dies ausschließlich zu deinem Schutz geschehen würde. Möglicherweise ist diese Maßnahme mit dem Recht zur Anwendung von Zwang abgedeckt:
„Die Anwendung von Zwang (…) ist auch Privatpersonen gestattet. (…) Bei der Festnahme des Betroffenen ist auch die Anwendung körperlicher Gesalt mit der Gefahr oder Folge körperlicher Verletzungen zulässig, insbesondere das feste Zupacken, auch wenn es Schmerzen verursacht und das Anlegen von Fesseln wenn es im Verhältnis zur Bedeutung der Sache nicht unangemessen ist. Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind durch § 127/I S. 1 StPO gerechtfertigt; nicht aber eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit. (…)“
Die Fesselung ist somit unproblematisch. Dabei ist aber immer die
Verhältnismäßigkeit zu beachten!
„Notwehr gegen gerechtfertigte Maßnahmen des Festnehmenden darf der
Betroffene nicht üben. Dagegen ist der Festnehmende zur Notwehr berechtigt, wenn der Betroffene sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme zur Wehr setzt.“
D. h., wenn du eine Person rechtmäßig festnimmst, die um sich schlägt und dich verletzt, kann sie nicht sagen sie habe in Notwehr gehandelt, sondern muß sich wegen Körperverletzung verantworten. Jedoch kannst DU Notwehr geltend machen, wenn der Betroffene im Rahmen der Festnahme auf dich losgeht und du ihn in der Folge verletzt.
Ich hoffe, du kannst mit diesen Informationen etwas anfangen.
Viele Grüße
Walter