Handwerkerrechnung übernommen, Anerkennung Finanzamt?

Angenommen, Person x beauftragt einen Handwerker für eine Reparatur, ist dann aufgrund eines Kontoänderungsproblems gehindert die Rechnung innerhalb der gesetzten Frist zu überweisen, so dass ein enges Familienmitglied diese vorläufig übernimmt und überweist. Wie ist es nun mit der Anerkennung vor dem Finanzamt, da ja sowohl Rechnung als auch Kontoauszug vorgelegt werden müssen, um die Rechnung zum Teil absetzen zu können?

Hab null Erfahrung damit. Spontan nach der Sachverhaltsbeschreibung würde ich vermuten, dass neben der Rechnung noch die Vereinbarung mit dem „engen Familienmitglied“ vorgelegt wird und dazu dann der Kontoauszug, der die Zahlung an dieses Mitglied zeigt.

Servus,

es kommt nur darauf an, dass die Zahlung unbar auf dem Konto des Leistungserbringers angekommen ist - von welchem Konto sie abgeht, ist unwichtig.

Schöne Grüße

MM

Servus,

man darf hier § 35a Abs 5 S 3 EStG wörtlich verstehen - welchem Konto die Zahlung belastet wird, ist nicht entscheidend.

Schöne Grüße

MM

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Klar nachzuvollziehen, danke!

Hallo, also es geht schon darum, dass die Auftraggeberin es steuerlich absetzen kann, nicht das Familienmitglied, das gezahlt hat - dennoch egal, von welchem Konto gezahlt wurde??

Hartnäckig
Servus,

guckst Du Rz 51.

Schöne Grüße

MM

Falls meine Frage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, wäre ich sehr dankbar, ich tu mich sehr schwer mit seitenlangem Beamtendeutsch, mein Problem, ich weiß…

Servus,

Deine Frage ist bereits beantwortet und die Antwort ist begründet worden. Was fehlt denn noch zu Deinem Glück?

Schöne Grüße

MM

Dann habe ich die Antwort leider nicht verstanden :frowning:

Servus,

versuchs nochmal: http://www.wer-weiss-was.de/rechtsfragen/handwerkerr…

Schöne Grüße

MM

Nun, streng genommen verbirgt sich doch hier eine zweite Frage: Sie möchte wissen, ob wir verstanden haben, dass es ihr um den Auftraggeber geht. Warum beantworten wir diese zweite Frage nicht einfach klar, statt kryptisch^^

Ja, das haben wir verstanden, Aprilfischs Antwort gilt genau für diesen Fall.

Und weiß jmd genauer, was dem Amt neben der Rechnung vorgelegt werden müßte? der Kontoauszug des Familienmitglieds sowie die Vereinbarung zw. denjenigen, oder, oder?

Servus,

die Rechnung und nur diese.

Auf Anfrage der Nachweis der unbaren Zahlung.

Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Nachweis angefordert wird, lässt sich in die Nähe von Null senken, indem man

  • den ganzen Schweppel per Elster übermittelt und
  • die Rechnung zu einem mundgerechten Beleg aufbereitet: Den in der Rechnung aufgeführten Lohn markieren und die Berechnung des darauf entfallenden „Bruttos“ (Lohn* 1,19) nachvollziehbar draufschreiben.

Schöne Grüße

MM

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