Handyvertrag ohne Unterschrift gültig?

Hi,

mal angenommen, jemand geht in einen Handyladen und möchte 2 Prepayed-Handys kaufen, weil er überhaupt nicht viel telefoniert - und wenn, dann nur mit dem Partner.
Sucht sich 2 aus, gibt dem Verkäufer Ausweis + Bankkarte zum kopieren.
Während der Verkäufer beim Kopierer ist, schlendert die Person an den tollen Handys mit Vertrag vorbei… :o)

Die Person sieht die schönen Handys und lässt sich vom Verkäufer aufschwatzen, doch 2 Verträge abzuschließen.
Doch die Handys sind nicht in der Farbe vorrätig, die müssen erst bestellt werden.
Der Verkäufer sagt, dass er die tollen Handys bestellt und dass er die beiden Verträge in 2 Werktagen fertig hat. Der „Käufer“ hat es nicht so eilig, aber der Verkäufer, da ja „nur noch diesen Monat die Grundgebühr und auch nur bei D1 frei sei“.

Der Käufer geht nach Hause, surft im Internet und findet für ihn bessere Tarife (anderer Netzanbieter).
Ruft am nächsten Werktag beim Handyladen an und sagt, dass er lieber 2 O2 Cards möchte, nicht D1 (O2 Karten ohne Grundgebühr und Mindestumsatz, nur die Handys müssen vorhanden sein/gekauft werden).
Der Verkäufer sagt, dass das nicht mehr ginge, da er die Rufnummern bei D1 bereits aktiviert habe :o(. Man könne überhaupt nichts mehr machen.

Frage: Der Käufer ist sehr blöd, das sieht er ein.
Aber gilt ein Handyvertrag OHNE Unterschrift? (wobei auch abgemacht war, dass der Vertrag erst 2 Werktage später zur Unterschrift bereit liegen soll).

Was tun?

Grüße Netti

Hallo!

Kann dir nicht genau sagen ob der Vertrag zustande gekommen ist (bin der Meinung eigentlich nicht), aber meiner Meinung nach hast du auf jeden Fall ein Recht auf Rücktritt innerhalb von 14 Tagen nach (vorhandenen) Vertragsabschluss.

Gruß
Manuela

Hi Manuela,

danke trotzdem für die Antwort :o).
Nein, die Person hätte kein Rücktrittsrecht, weil es ist ja nicht „online“ passiert oder als Haustürgeschäft oder so.

Die Person stand ja im Laden…

Ich hab im Internet auch mal so - mal so gelesen. Doof das! grrrr

Grüße Netti

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Hallo,

Frage: Der Käufer ist sehr blöd, das sieht er ein.
Aber gilt ein Handyvertrag OHNE Unterschrift?

der Vertrag bedarf genauso wenig der Schriftform wie der Kauf eines Brötchens oder eines Sackes Blumenerde. Wenn beide Parteien entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben, ist der Vertrag zustandegekommen. Offen bleibt die Frage der Beweisbarkeit des Zustandekommens, wenn keine Unterschrift geleistet wurde.

Gruß,
Christian

Hallo,

wie „exec“ schon sagte die frage stellt sich bei der beweisbarkeit, die schwer fallen wird für den Verkäufer ! Wobei der Verkäufer mit den persönlichen Daten argumentieren kann und der Käufer wiederum das es um etwas anderes ging z.B. die Preypaid Handys (deshalb diese Ausgehändigt wurden), allerdings ist schon ein Vertrag zu stande gekommen !

Gruß

Moinsen auch!

Folgende Fragen stelle ich mir nur zu dieser Thematik:

In den T-Mobile AGBs steht beispielsweise, dass ein Vertragsverhältnis bereits mit dem Auftrag durch den Kunden und die Aktivierung der Karte zustande kommt. Dieser Auftrag wäre im fiktiven Fall ja mündlich erfolgt. Die AGBs werden aber sicherlich erst im schriftlichen Vetrag als bekannt vorausgesetzt, bzw. liegen erst diesem bei. Und warum bitte sollte man dann überhaupt noch einen Vertrag unterschreiben, wenn auch alles mündlich wirksam ist. Zumindest würde ich in einem solchen Fall jegliche Unterschrift verweigern. Wer könnte könnte einen schließlich dazu zwingen? Wenn man trotzdem, was ich bezweifle, alle Leistungen zur Verfügung gestellt bekommt, okay, aber das bezweifle ich. Wenn jedoch nicht, dann ist der Provider in Verzug und erfüllt seinen Vertrag nicht. Aber irgendwo ist hier vielleicht auch der Wurm drin…

Gruß,

Markus

Einerseits schon, andererseits ist dies ja ein Dauerschuldverhältnis (monatliche Grundgebühr) , da müssten ja andere Regeln gelten.
Es handelt sich ja nicht um so „Lappalien“ wie Brötchen ;o).

Grüße Netti

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Hi,

jo, ist verzwickt.
Der Verkäufer will nicht locker lassen, bekommt ja schließlich ne saftige Provision. Er sagt, es ginge nicht, die Aktivierung rückgängig zu machen. Bietet dem Kumden an, die Grundgebühr bar auszuzahlen und den Vertrag dann gleich (mit Ablauf in 2 Jahren) zu kündigen.

Oder der Kunde bekommt Vertrag, Handy + eine „geschenkte“ O2 Karte und soll den Handyvertrag (D1) Brach liegen lassen und nur O2 benutzen. Das wird der Kunde jetzt wohl machen.

Ich finde es eingentlich „unglaublich“, wie das heutzutage läuft.
Geht einer innen Laden, kauft sich nicht das Handy sondern schließt einen Vertrag ab, damit er das Handy kostenlos bekommt (im Zuge dessen aber die Grundgebühr monatlich bezahlt - was meißt insgesamt billiger ist als das Handy so zu kaufen). Dann kündigt er den Vertrag und legt die Karte für 2 Jahre beiseite… Mal ehrlich, es sind ja „Verträge“. Geht man heute so lapidar damit um??? *grübel*! Die Blöden sind ja die, die schon 8 Jahre lang ihr olles Handy haben und der Vertrag fleißig immer automatisch verlängert wird…

Grübelnde Grüße Netti
PS: Danke Euch allen!

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Einerseits schon, andererseits ist dies ja ein
Dauerschuldverhältnis (monatliche Grundgebühr) , da müssten ja
andere Regeln gelten.

Ist aber nicht so.

Es handelt sich ja nicht um so „Lappalien“ wie Brötchen ;o).

Die Schriftform ist bspw. erforderlich für Ausbildungsverträge, Kündigung von Arbeitsverträgen, Bürgschaften von Privatpersonen und ein paar andere für den Alltag unwesentliche Seltsamkeiten. Für den Kauf von Brötchen, den Abschluß von Geschäftsbsorgungs, Dienst- oder Werkverträgen ist sie hingegen nicht erforderlich.

Wie ich schrieb ist der Vertrag also zustandegekommen, sofern die entsprechenden Willenserklärungen abgegeben wurden.

Gruß,
Christian

Imho ist es noch gar nicht sicher, das überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Man könnte sich hier auf den Standpunkt stellen, dass nur Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, der Vertrag soll ja erst in 2 Tagen fertig zur Unterschrift sein, also stehen erst dann die endgültigen Vertragsbedingungen fest. Dies hängt wohl davon ab, was genau im Detail mit dem Verkäufer besprochen wurde.
Problematisch ist hier wohl, dass die persönlichen Daten zur Anmeldung beim Telefonanbieter herausgegeben wurden. Es ist aber durchaus als fragliche Vorgehensweise zu betrachten, dass eine (kostenpflichtige) Simkarte bereits aktiviert wurde, ohne das der Kunde sie bekommen hat.

Grüsse Hendrik

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Hallo Netti,

eigenartigerweise hat keiner der Antwortenden die entscheidende Norm des BGB hier gesehen, was aber auch gestandene Anwälte gern übersehen:

Nach § 154 Abs. 2 BGB gilt ein Vertrag, für den ein schriftlicher Abschluß verabredet worden ist, im Zweifel (!) als nicht geschlossen, bis dieser Abschluß erfolgt. Da Handyverträge im allgemeinen nicht mündlich abgeschlossen werden und außerdem hier ein mehrjähriges Dauerschuldverhältnis vorliegt, besteht sogar in dem Fall, dass die „Verabredung“ der Beurkundung für den Kunden nicht zu beweisen wäre, weil der Handyverkäufer hiervon im Falle eines Rechtsstreits nichts mehr wissen will, eine Verkehrssitte.

Also läg es an dem Handyman, die widerlegliche Vermutung zu widerlegen. Er müsste also Anhaltspunkte darlegen, dass der Netzanbieter notfalls auch ohne Einbeziehung seiner tollen AGB einen mündlichen Vertrag akzeptiert hätte und der Kunde auch. Das wird ihm mit ziemlicher Sicherheit nicht gelingen. Schon die Interessenlage des Netzbetreibers dürfte dagegen sprechen, denn an Stelle seiner AGB träte hier das dispositive Recht, er hätte also z.B. kein Recht zum Lastschrifteinzug und könnte sich auch nicht von Funktionstörungen bis zur groben Fahrlässigkeit freizeichnen, ebenfalls würde allgemeines Gesetzesrecht für die Handys gelten (also normale Sachgewährleistung) und vieles Mehr.

Anders wäre es vielleicht, wenn die Karte schon im beiderseitigen Einvernehmen vor Unterschrift „aktiviert“ oder sogar genutzt worden wäre (=Vertragsdurchführung auch ohne Unterschrift widerlegt den Zweifel). Aber so ist es hier ja nicht.

Ergo: Vertrag eindeutig nicht (!!!) zustandegekommen.

Handyman ist selbst schuld, wenn er eigenmächtig schon die Karten „aktiviert“ hat. Und der Netzbetreiber wird wohl kaum auf einen Vertrag ohne Geltung seiner AGB pochen.

Grüße
EK

Hallo,

Ergo: Vertrag eindeutig nicht (!!!) zustandegekommen.

so eindeutig finde ich das nicht:
http://www.recht-in.de/kommentare/ges.kommentarzeige…

Gruß,
Christian

Hallo,

natürlich kann man bei einer „Im Zweifel“-Regelung Zweifel haben. Allerdings kann ich weder den Kommentaren zu § 154 BGB noch der genannten Seite irgendein schlagkräftiges Argument entlocken, das zu einer Wirksamkeit des Vertrages hier führen könnte.

Wenigstens ist aber jetzt klar, wo man suchen muss :smile:

Grüße
EK

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