Hat Kleidung auch ein 2jähriges Umtauschrecht?

Hi!

Ich wollte mal fragen, wie es mit dem Recht aussieht Kleidungsstücke umzutauschen die getragen wurden, aber an einer Stelle kaputtgegangen sind ohne fremdverschulden. D.h. in diesem Falle gleich bei 2 verschiedenen Hosen an selbiger Stelle (links neben dem Reißverschluss.)
Da es sich hier nicht um eine Naht handelt, sondern der Stoff dort eingerissen ist: kann man diese Hose(n) wieder umtauschen, wenn man den Kassenbon noch besitzt? Ärgerlich ist ja, dass dieses gleich 2x innerhalb kürzester Zeit bei 2 verschiedenen Hosen vom selben Laden an selber Stelle eingerissen sind.
Normalerweise hat man doch nun ein Umtauschsrecht von 2 Jahren, aber gilt dieses auch für Kleidungsstücke? Für zweitere Hose existiert kein Kassenbon mehr, aber würde hier nicht auch ein Kontoauszug zählen, wenn die Hose mit der EC-Karte bezahlt wurde?

Gruß,
Phytia

Hallo!

Also kurz und bündig: ein Umtauschrecht gibt es grundsätzlich einmal überhaupt nicht (mich wundert es ehrlich gesagt immer, woher die Leute das haben).

Einen Anspruch auf Austausch hast du (möglicherweise), wenn ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, sprich also jetzt das Reißen auf Grund eines bereits bei der Übergabe vorhandenen Mangels passiert ist.

Sonst siehe FAQ:1152

Gruß
Tom

Hi,

Problem 1: Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass zum einen ein Fehler und nicht nur normaler Verschleiß vorliegt (wie lange muss heutzutage eigentlich die betreffende Kleidung normalerweise mindestens halten? Eine Saison? Ein Jahr?, wäre durch Gutachten zu klären) und zum anderen der Fehler schon von vornherein vorlag (Material- oder Verarbeitungsfehler)und nicht erst durch unsachgemäße Behandlung entstanden ist .

Problem 2: Der Verkäufer kann die gezogenen Nutzungen in Abzug bringen (§ 346 BGB). Da die Kleidung offenbar auch länger getragen wurde, macht das schon einen Großteil des Rückforderungsanspruchs aus, selbst wenn sich ein Fehler beweisen ließe.

Problem 3: Der Verkäufer hat das Recht auf Nacherfüllung (neue Hose), bevor es Geld zurück gibt.

Grüße

E.K.

Hallo,

gesetzlich gesehen hast Du keinerlei Anspruch auf Umtausch, wenn Du im Einzelhandel direkt kaufst. Das ist ein Angebot von einigen Geschäften. Man muss drauf achten, dass es ausgeschildert ist oder Nachfragen. Die meißten sagen nur bei nicht Reduzierter Ware. Denn es muss ja auch von denen einkalkuliert werden.
Anders sieht es im Internet oder Katalog aus. Da hat man soweit ich weiß eine Woche, bei einigen 14 Tage Rückgaberecht. Denn man hatte ja nicht die Möglichkeit es anzufassen, die Form zu sehen, oder ähnliches. Und ich finde das auch so in Ordnung. Es kommt noch so weit, dass es auf Lebensmittel ein Umtauschrecht gibt. Finde es schon gut, dass es eine Woche gibt, und ich denke das reicht auch. Denn den Nachweis zu erbringen das es nicht eigenverschulden ist, ist schwierig.

Mit lieben Grüßen

Sandra Winter

Hi,

umtauschen, wenn man den Kassenbon noch besitzt? Ärgerlich ist
ja, dass dieses gleich 2x innerhalb kürzester Zeit bei 2
verschiedenen Hosen vom selben Laden an selber Stelle
eingerissen sind.

wenn das wirklich zwei verschiedene Modelle waren, dann liegt die Wahrscheinlichkeit dafür sehr hoch, daß es sich nicht um einen Materialfehler handelt sondern in irgendeiner Form durch Gebrauch, Lagerung oder sonstige Behandlung (d.h. z.B. Waschen, Reinigen…) verursacht wurde. Wenn Du also einen Umtausch anstrebst, würde ich schon mal nicht mit beiden Hosen auf einmal zum Laden gehen.

Allerdings halte ich es generell für sehr unwahrscheinlich, daß Du nachweisen können wirst, daß die Ursache für den Mangel schon beim Kauf vorhanden war.

Gruß,
Christian

Oh je. Das heißt dann ja alles, dass man nicht wirklich Chancen hat, sein Geld bzw. eine neue Hose, Gutschein o.ä. zu bekommen. Es ist nur so ärgerlich, dass man sich eine neue Hose kauft und diese noch nichtmal nach 2 Monaten an besagter Stelle reißt. Dann kauft man sich wieder in diesem Laden eine andere Hose und komischerweise reißt diese ebenso an besagter Stelle nach kurzer Zeit, was mich darauf schließen lässt, dass der Stoff einfach eine superschlechte Qualität hat und dieses wiederrum ein Umtauschsargument für mich ist.

Oder verwechsel ich da was? Man hat ja 2 Jahre Garantie auf Artikel seit neustem?

Hallo!

Man hat ja 2 Jahre Garantie :auf Artikel seit neustem?

Daß es ein gesetzlich verankertes Umtauschrecht grundsätzlich nicht gibt (im Versandhandel ist die Situation anders), wurde schon gesagt.

Richtig ist, daß ein Händler 2 Jahre für seine Ware zu gewährleisten hat. Tritt nach einer Zeit bis zu 6 Monaten trotz bestimmungsgemäßem Gebrauchs ein Fehler in Material oder Verarbeitung auf, muß der Händler nachbessern oder gleichwertigen Ersatz liefern. Normaler Verschleiß ist damit nicht abgedeckt und genau an dieser Stelle kann man sich trefflich streiten.

Tritt ein Fehler erst in der Zeit von 6 bis 24 Monaten nach Kauf auf, muß der Kunde nachweisen, daß ein Fehler in Material oder Verarbeitung vorlag. Der Nachweis ist oft schwer oder unmöglich zu bringen und dann wird es nichts mit Ersatz oder Instandsetzung.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

soweit ich weiß gilt das für Elektroartikel.

Sandra

Hi!

Ich würde mit beiden Hosen in den Laden gehen und einfach das Problem schildern und sehen was passiert. Ich hab auf diesem Weg mal nach mit Sicherheit einem halben Jahr sogar ohne Kassenbon von C&A mein Geld zurückbekommen. (Ich hatte damals zwei Hosen gekauft und bei der einen stellte sich nach mehrmals Waschen dann irgendwie heraus, daß das eine Bein schief genäht und deutlich länger war als das andere. Mir ist klar, daß das Kulanz war, aber das heißt ja nicht, daß man nicht versuchen kann, ob sich was machen läßt…

Viel Erfolg
Kari

Oder verwechsel ich da was?

Ja!

Man hat ja 2 Jahre Garantie auf
Artikel seit neustem?

Neinneinein. *schluchz*

Du schreibst jetzt zur Strafe hundertmal FAQ:1152

Da stehts drin, wirklich.

Verzweifelt,
Christian

Scherzbolde unter sich
Hallo,

soweit ich weiß gilt das für Elektroartikel.

guter Witz. Ich hab auch noch einen: Mir hat 1992 ein Mitarbeiter eines großen Elektrohandels erzählt, das BGB gälte nicht für elektrische und die AGB nicht für tragbare Geräte.

Was haben wir gelacht.

Gruß,
Christian

Du schreibst jetzt zur Strafe hundertmal FAQ:1152

Da stehts drin, wirklich.

Ja, ja, ja! Mach’ ich! *lol*

Verzweifelt,
Christian

Hallo!

Tritt nach einer Zeit bis zu 6 Monaten
trotz bestimmungsgemäßem Gebrauchs ein Fehler in Material oder
Verarbeitung auf, muß der Händler nachbessern oder
gleichwertigen Ersatz liefern.

Das ist so nicht richtig. Sobald der Fehler erst nach der Übergabe entsteht, gibt es keinen Gewährleistungsanspruch. Innerhalb der ersten sechs Monate ist nur die Beweislast andersherum, was aber nichts daran ändert, dass es für Mängel, die erst nach Übergabe entstehen, keinen Gewährleistungsanspruch gibt.

Normaler Verschleiß ist damit
nicht abgedeckt und genau an dieser Stelle kann man sich
trefflich streiten.

Das ist natürlich völlig richtig.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Das ist so nicht richtig. :Sobald der Fehler erst nach :der Übergabe entsteht, gibt :es keinen :Gewährleistungsanspruch.

Über die Feinheit der Formulierung läßt sich streiten. Eine einwandfrei aussehende Hose wird übergeben. Alle Nähte halten zusammen. Nach mehrmaligem Tragen stellt sich heraus, daß Nähte aufgehen. Das Garn der Nähte reißt, weil es zu schwach ist. Das Garn ist nicht plötzlich schwächer geworden, aber der Fehler, nämlich die nicht mehr haltenden Nähte, tritt erst nach dem Kauf auf. Ein längerer bestimmungsgemäßer Gebrauch der Sache war damit von vornherein nicht möglich.
Sachmängelhaftung oder nicht?

Viele Fehler können naturgemäß erst nach der Übergabe auftreten. Ein bei Übergabe augenscheinlich einwandfreies Kleidungsstück färbt bei erstem Kontakt mit Körperschweiß. Ein Elektrogerät hält die Vorführung im Laden aus, gibt aber nach einer Stunde Benutzung nur noch Rauchzeichen von sich …

Die Erfassung solcher Fälle scheint gerade die beabsichtigte Wirkung des Gesetzgebers zu sein.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Möglicherweise habe ich das anders aufgefasst, als du gemeint hast.

Wenn ein Mangel erst nach Übergabe hervortritt (also sichtbar wird), dieses Hervortreten des Mangels (wie zB das Reißen) auf einem Mangel beruht, der bei der Übergabe vorhanden war, dann ist es ein Gewährleistungsfall. Diesfalls kommt dem Käufer die Umkehr der Beweislast dann auch in der Praxis im Prozess zu Gute.

Mir ging es nur darum, um das weitverbreitete Mißverständnis zu vermeiden, dass die Beweislastumkehrregel innerhalb der ersten sechs Monate heißt, dass der Verkäufer für Mängel einstehen muss, die innerhalb der erstehen sechs Monate entstehen. Eine ganz andere Sache ist es natürlich wenn ein bereits bei der Übergabe vorhandender Mangel erst nachher sichtbar wird (genau dafür wurde tatsächlich die Beweistlastumkehr geschaffen).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gewährleistung oder Haftung für Sach- und Rechtsmängel oder wie man das dann immer nennen mag ist die Übergabe, daran ändert die Beweislastumkehr nichts. Das wollte ich klar stellen.

Gruß
Tom