Haus trotz Markler Privat verkaufen

Angenommen Verkäufer beauftragt Markler  für ein Objekt tätigt zu werden, es wird ein Markleralleinauftrag erstellt und  handschrieftlich fügt der Markler ein, das Interessenten bitte an Ihn weitergeleitet werden, ohne genaue Begründung

Verkäufer hat sich während der Vertagslaufzeit immer Korrekt verhalten.
Nun haben sich Bekannte des Verkäufers geäußert das sie das Objekt gerne zu einem späteren Zeitpunkt kaufen würden, worauf der Verkäufer den Markler friestgerecht gekündigt hat.

Markler hat die Kündigung angnommen, möchte dann jedoch noch weitere Besichtigungen durchführen, worauf der Verkäufer Ihm mitteilt das dies nicht mehr von ihm aus benötigt wird.

Wäre bei so einem Fall trodzem eine Proviesion fällig , auch wenn keine Tätigkeit vom Markler vorliegt

Hallo

Warum sollte keine Tätigkeit des Maklers vorliegen?
Oder hat etwa der Verkäufer statt des Maklers das Exposeé erstellt? möglicherweise Wert und Flächen ermittelt? Anzeigen verfasst und geschaltet? Besichtigungen durchgeführt?

Erstens hat der Makler bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Pflicht aber auch das Recht vertragsgsgemäß eine Gelegenheit zum Kaufvertragsabschluss zu vermitteln … und dadurch seine vereinbarte Entlohnung ganz normal zu „verdienen“.

Zweitens hätte der Verkäufer sich ganz gewiss nicht korrekt sondern eben vertragswidrig verhalten, wenn er während der Vertragslaufzeit Interessenten nicht dem Makler benennt. Sollte der Makler davon Wind bekommen, dann wäre aber gewiss mit Schadenersatzforderungen zu rechnen.

Ich bin kein Freund des Maklergewerbes.
Allerdings sollte man auch nicht meinen, dass man sich so einfach aus einem geschlossenen Vertrag hinausschleichen kann ohne dass es Folgen hat.

worauf der Verkäufer Ihm mitteilt das dies nicht mehr von ihm aus benötigt wird.

Na, das ist ja geradezu ein Fingerzeig an den Makler!

Letztendlich kommt es aber auch auf den exakten Vertragswortlaut an
http://www.frag-einen-anwalt.de/Makler-Allein-Auftra…

Grüsse Rudi

Aber da hast du doch bestimmt auch ne rechtliche Grundlage für?