Hausverbot / Hausrecht an einer Schule

Hallo ich habe da eine frage bezüglich der Aussprache eines Hausverbots.

Darf eine Raumpflegerin (Putzfrau) an einer Schule ein Hausverbot aussprechen?

Ich kenne mich ein bisschen mit Gesetzen aus da ich eine Unterrichtung nach §34a Gewerbeverordnung habe.
Mir ist aber nicht Bekannt das eine Raumpflegerin das Hausrecht an einer Schule hat oder Vertritt, geschweige denn das Recht hat ein Hausverbot aus zu sprechen, da dies eine Öffentliche Einrichtung vom Staat ist, und das Haushausrecht meines erachtens nach nur durch die Lehrer bzw. Konrektor oder Direktor der Schule Vertreten wird und durch diese ein Hausverbot rechtens ist wenn eine dementsprechende sache vorligt, das ein Hausverbot angemessen ist.

Zu dem ist der Betroffenen Person das Hausverbot über einem Dritten übermittelt worden und diese Person zu dem Zeitpunkt nicht mal in der nähe des Objektes befand und auch länger nicht vorort gewesen ist.
Es liegt weder eine Ordnungswiederigkeit, Hausfriedensbruch noch eine Straftat vor!

Ist das durch die Raumpflegerin ausgesprochene Hausverbot Rechtens oder nicht?

vielen dank im vorraus und freundliche grüße

Sebastian

Hallo,

Ist das durch die Raumpflegerin ausgesprochene Hausverbot
Rechtens oder nicht?

Wenn die Raumpflegerin durch die/den berechtigte/n Hausrechtsinhaber dazu ermächtigt wurde, grds. ja.

Kommt dann natürlich auch drauf an, wem da ein Hausrecht erteilt wurde.
Im Ergebnis unzulässig dürfte in aller Regel ein Hausverbot gegen folgende Personen sein: Einem Schüler/Lehrkörper während der Unterrichtszeit. Den Eltern auf dem Weg zum Elternabend o.ä.

VG
dolo agit

Hallo,

Darf eine Raumpflegerin (Putzfrau) an einer Schule ein
Hausverbot aussprechen?

Da die Raumpflegerin meist auch die Schlüsselgewalt hat, wird sie auch akut das Hausrecht ausüben dürfen - alles andere wäre absurd.

Aber davon abgesehen hat in Schulen bei Weitem nicht jeder freien Zutritt - und um einen Schüler scheint es sich ja nicht zu handeln.

Gruß

Anwar

Hallo,

Wenn die Raumpflegerin durch die/den berechtigte/n
Hausrechtsinhaber dazu ermächtigt wurde, grds. ja.

Alles andere wäre kaum sinnvoll - man könnte so lange vor der Schule lauern, bis die Reinigungskraft öffnet und dann mit hinein gehen, ohne dass die RK einen davon abhalten dürfte.

Im Ergebnis unzulässig dürfte in aller Regel ein Hausverbot
gegen folgende Personen sein: Einem Schüler/Lehrkörper während
der Unterrichtszeit. Den Eltern auf dem Weg zum Elternabend

Um all diese Fälle scheint es sich nicht zu handeln. Aber auch die Eltern dürfte man wohl im Endeffekt verweisen, entsprechendes Verhalten vorausgesetzt.

Gruß

Anwar

Hallo,

Wenn die Raumpflegerin durch die/den berechtigte/n
Hausrechtsinhaber dazu ermächtigt wurde, grds. ja.

Alles andere wäre kaum sinnvoll - man könnte so lange vor der
Schule lauern, bis die Reinigungskraft öffnet und dann mit
hinein gehen, ohne dass die RK einen davon abhalten dürfte.

im vergleich zu deinem obigen argument mit der „schlüsselgewalt“ ist dieses argument nicht zwingend.
wenn man dieses beispiel verallgemeinert, dann hätte jede person, die irgendeine berufliche beziehung zu dem gebäude hat, das hausrecht.
das ist allerdings in den wenigsten fällen vom tatsächlich berechtigten gewollt.
außerdem darf die rk auch ohne hausrechtsinhaberin zu sein, fremde, die ggf. eine straftat iSd § 123 stgb begehen, von einem betreten abhalten, § 32 II 2.alt. stgb. darüber hinaus kann sie natürlich den inhaber des hausrechts herbeiholen. daher besteht auch keine schutzlücke.

Hallo

  1. Im Schulgesetz des Landes (Schulrecht ist bekanntlich Landesrecht!!) nachsehen, wer das Hausrecht an öffentlichen Schulen ausübt. In der Regel wird das der Schulleiter sein.

  2. Diesen fragen, ob er die Erteilung von Hausverboten an die Raumpflegerin bzw. wiederum von dieser zu beauftragende Dritte delegiert hat. Falls er bei Trost ist, wird er das verneinen.

  3. Davon unabhängig braucht eine Raumpflegerin (und auch sonst niemand, dem man einen Schulschlüssel ausgehändigt hat) Dritten Zutritt zu einem verschlossenen Gebäude zu gewähren. Sie muss es also nicht dulden, dass jemand mit ihr „durch die Tür schlüpfen“ will. Wenn sie selbst dagegen z. B. vergessen hat, abzuschließen, kann sie im Namen des Schulleiters schulfremde Personen auffordern, das Gebäude zu verlassen. Insoweit übt sie - geschäftsführend für den abwesenden Schulleiter - während ihrer Besorgungen im Gebäude das Haus_recht_ aus.

Ein Haus_verbot_ dagegen wird sie regelmäßig nicht zu erteilen befugt sein, siehe 2.

Gruß
smalbop

Hallo,

was mal wieder zeigt,wie „Wertvoll“ dieses Wischi-Waschi nach 34a der Gewerbe-Ordnung ist…*Grummel*…

Grundsätzlich hat zunächst einmal der Eigentümer eines Grundstückes das Hausrecht…dieses kann er aber und das ist auch meistens der Fall auf Mitarbeiter übertragen…
Im Bereich des Landesverwaltung (Schulen) sind eigentlich regelmäßig die
Hausmeister
mit der Wahrung des Hausrechtes beauftragt…
Ob und wie weit dabei dieses auch auf die Reinigungskräfte (eigene) geschieht,wäre mit dem Schulleiter zu klären…
Grundsätzlich gilt aber gegenüber Dritten zunächst einmal die
Weisungsbefugnis von Mitarbeitern des Eigentümers…

Und um mit einem großen Irrtum hier aufzuklären…

NEIN

weder Schüler noch Eltern haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu
Schulgebäuden…

In NRW (und in den anderen Bundesländern auch) gibt es Rechtsverordnungen (Schulordnungen) die einen Ausschluß vom Schulbesuch temporär und auch für immer vorsehen (Hausverbot).

Hallo ich habe da eine frage bezüglich der Aussprache eines
Hausverbots.

Ich kenne mich ein bisschen mit Gesetzen aus da ich eine

Unterrichtung nach §34a Gewerbeverordnung habe.

Ich schliesse mich da einem Vorredner an :
Wie du schon schreibst , Unterrichtung mit dem Bezug „ein bischen“ denn genau so ist das zu verstehen.

In dieser Unterrichtung wird eben nur mal die ganze Gesetzgebung „angeklopft“ aber nicht richtig gelernt , deswegen dürfen ja auch Fachkräfte für Schutz und Sicherheit nur dann im öffentlichen Bereichen arbeiten , die zu dieser Unterrichtung auch die Sachkundeprüfung gemacht habe.

gruss

Toni

Abend,

In dieser Unterrichtung wird eben nur mal die ganze
Gesetzgebung „angeklopft“ aber nicht richtig gelernt ,

das stimmt so weit, aber das hier:

deswegen dürfen ja auch Fachkräfte für Schutz und Sicherheit
nur dann im öffentlichen Bereichen arbeiten , die zu dieser
Unterrichtung auch die Sachkundeprüfung gemacht habe.

ist wieder mal Schwachsinn.

Eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist eine Berufsbezeichnung nach BBIG und bezeichnet hier die 3 jährige Ausbildung.
Diese Ausbildung ist bei weitem höher als die Sachkundeprüfung und ersetzt diese somit.
Das bedeutet, dass die FfSuS KEINE Sachkundeprüfung benötigt, sondern von dieser befreit ist.
Für diech zum Nachlesen hier unter §34a GewO usw.

Grüße RS99

Hi

Diese Meine Aussage , sowie deine Aussage ist richtig , wenn man in Betracht zieht , das sich die Gesetzgebung immer mal geändert hat.
Wer z.b. in dem Job seit 1995 macht , hat in dem Sinne keine 3 jährige Ausbildung , sondern nach Einführung der §34a Prüfung diese Nachgemacht und darf so arbeiten und sich so nennen wie ich das beschrieb.

Für Berufseinsteiger der letzten Jahre ist Ihre Aussage richtig

gruss

Toni