Art. 13 des Grundgesetzes (lang!)
Hallo Ebi,
ich habe mich doch wohl verlesen, oder??? Das ist ja unglaublich! Natürlich darf die Verwalterin das nicht! Wärst Du Mieterin, könntest Du den Mietvertrag sogar fristlos kündigen. Hier einige Urteile zum Thema:
Hausverwalter darf Wohnung bei Routinekontrolle nicht betreten
Hausverwalter dürfen die ihnen anvertrauten Wohnungen nur in absoluten Ausnahmefällen inspizieren. Eine Routinekontrolle hingegen rechtfertigt keinesfalls das Betreten der „heiligen“ vier Wände. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 3 W 184/00).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hausverwalter eine Eigentumswohnung routinemäßig kontrolliert und betreten. Als der Bewohner von dieser Maßnahme erfuhr, fühlte er sich in seiner Privatsphäre verletzt. Eine daraufhin angestrebte Klage hatte Erfolg. Während das zuständige Landgericht dem Hausverwalter noch zugestanden hatte, sich nach vorheriger Anmeldung in der Wohnung umzusehen, hob das OLG Zweibrücken diese Entscheidung wieder auf.
Nach Auffassung der Richter ist es einem Hausverwalter untersagt, die ihm unterstehenden Wohnungen einer Routinekontrolle zu unterziehen. Dabei verwies das Gericht auf den entsprechenden Artikel im Grundgesetz, der den Schutz der Wohnung und dem Bewohner ein ungestörtes Privatleben garantiert. Dieses Recht würde ein Hausverwalter durch eine Wohnungskontrolle unzulässig einschränken, wenn er keinen konkreten Anlass nachweisen könne, so die Richter.
Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann nicht auf einen Reserveschlüssel bestehen
Die Wohnungsübergabe verlief ausgesprochen harmonisch - bis der Vermieter die dazugehörigen Schlüssel aushändigte und dabei eher beiläufig erwähnte, er selbst behalte einen Schlüssel für sich, um in die Wohnung kommen zu können, falls der Mieter einmal abwesend sei. Stirnrunzeln bei den neuen Mietern: Darf der Vermieter darauf bestehen, sich im Grunde jederzeit und nach Belieben Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen?
Die Antwort ist eindeutig: Er darf es nicht. Natürlich kann der Mieter dem Hausherrn einen Wohnungsschlüssel überlassen, er muss es aber nicht tun.
Der Mieter ist sogar berechtigt, seine Wohnungstür - etwa durch zusätzliche Riegel - dagegen abzusichern, wenn er den Verdacht hat, dass der Vermieter heimlich einen Zweitschlüssel zurückbehalten hat.
Das Amtsgericht Köln hat zu diesem Thema ein Urteil gefällt: Betritt ein Vermieter ohne Erlaubnis der Mieter und in deren Abwesenheit die Wohnung, ohne dass ein Notfall vorgelegen hat, so kann der Mieter ein neues Schloss einbauen lassen - und die Kosten dafür seinem Vermieter in Rechnung stellen.
Gleiches gilt, wenn der Hausherr seinen Reserveschlüssel nach einem solchen Vorfall nicht herausgibt oder sich zumindest verpflichtet, die Wohnung künftig nicht mehr grundlos ohne Genehmigung des Mieters aufzusuchen. (AZ: 217 C 483/93)
Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis betritt
Einem Vermieter ist es nicht gestattet, ohne vorherige Rücksprache die Wohnung seines Mieters zu betreten. Dringt er trotzdem mit Hilfe seines Zweitschlüssels heimlich ein, dann ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, können im Nachhinein auch keine vermeintlich guten Gründe mehr helfen, diesen Hausfriedensbruch zu rechtfertigen (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 305/98)
Der Sachverhalt: Wer viel fragt, der erhält nur dumme Antworten. Nach diesem Motto ist offensichtlich ein Wohnungsbesitzer vorgegangen, der unbedingt in seine vermietete Wohnung hinein wollte. Er hatte einen Handwerker dabei, der kleine Reparaturarbeiten vornehmen sollte. Beide Männer betraten die Wohnung, ohne sich vorher bei dem Mieter angemeldet zu haben oder wenigstens zu klingeln. Die Sache kam heraus, sechs Wochen später kündigte der Mieter fristlos. Solche Eingriffe in seine Privatsphäre müsse er sich nicht bieten lassen. Der ertappte Vermieter entgegnete, so schlimm sei das einmalige Betreten nicht gewesen. Schließlich habe der Aufenthalt in der fremden Wohnung ja einem guten Zweck (den Reparaturarbeiten) gedient. Und zudem liege eine Genehmigung des Mieters vor, dass die Räume zum Beispiel während seines Urlaubs zu bestimmten Anlässen betreten werden dürften.
Das Urteil: Die Richter akzeptierten die Argumente des Vermieters nicht. Sie erklärten zu dem Hausfriedensbruch: „Eine solche Handlung stellt eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit dar, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht.“ Der Mietvertrag liefere dafür keine Rechtfertigung. Und auch das Argument, im Urlaub dürfe die Wohnung betreten werden, ziehe nicht. Der Mieter sei schließlich während dieser Zeit nicht im Urlaub gewesen. Die Mitglieder der Zivilkammer gingen in ihrer Urteilsbegründung auch auf die Sechs-Wochen-Frist zwischen dem unerlaubten Betreten der Wohnung und dem Kündigungsschreiben ein. Soviel Zeit müsse man dem Mieter zubilligen, denn er habe ja vorher nach einer Alternative Ausschau halten müssen. Es sei niemandem zuzumuten, eine Wohnung zu kündigen, ohne vorher eine neue Bleibe in Aussicht zu haben. Und binnen zwei oder drei Wochen sei das nicht zu schaffen.
Fazit : Du solltest unverzüglich eine Strafanzeige gegen die Verwalterin erstatten und gleichzeitig auf der Herausgabe des Schlüssels bestehen, denn darauf hat sie keinen Anspruch (wäre ja noch schöner…)! Uuuuund natürlich bekommt die Dame Hausverbot, gelle?
Kopfschüttelnde Grüße
Tessa