Hund auf meim Grundstück

Ich habe eine ca. min. 85jährige Nachbarin dessem Enkel hat ihr einen riesen,zähnefleschenden Hund geschenkt. Angeblich zu ihrem eigenschutz. Die alte Dame kann diesen Hund noch nicht mal halten. Nun meine Frage, da ich angst vor dem Köter habe: Wenn der Hund ihr ausbüchst und auf meinem 
Grundstück ist, darf ich den dann erschießen ???

Nein
.

Ja!
ja

sag ich doch…nun ist es doch mit Text…menno

Das hängt von der Gesetzeslage ab.

In Texas sicherlich kein Problem, da könntest Du vermutlich auch die Nachbarin erschießen.

mfg   tugu

Hallo,

Wenn der Hund ihr ausbüchst und auf meinem 
Grundstück ist, darf ich den dann erschießen ???

Hast Du denn eine entsprechende Waffe?

Wenn nein, erübrigt sich die Frage.
Wenn ja, legal?

Wenn nein, erübrigt sich die Frage
Wenn ja, müsstest Du wissen, wann Du die Waffe benutzen darfst.

Damit solltest Du die Frage selbst beantworten können …

Gruß
Jörg Zabel

In Texas sicherlich kein Problem, da könntest Du vermutlich
auch die Nachbarin erschießen.

…oder gar dich selbst:wink:
Wäre die folgenloseste Lösung:wink:

Gruß:
Manni

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Ich habe eine ca. min. 85jährige Nachbarin dessem Enkel hat
ihr einen riesen,zähnefleschenden Hund geschenkt. Angeblich zu
ihrem eigenschutz.

Ich vermute mal dass dieses liebe Hündchen die 85 jährige vor ihrem Nachbarn schützen soll.

Die alte Dame kann diesen Hund noch nicht
mal halten. Nun meine Frage, da ich angst vor dem Köter habe:
Wenn der Hund ihr ausbüchst und auf meinem 
Grundstück ist, darf ich den dann erschießen ???

Vorsicht - es gibt Hunde die zurückschießen und dazu auch berechtigt sind!

Hallo,

nur Jäger dürfen (fast) unbeschadet auf Hunde ballern…(Vielleicht weil das normale Wild zu schnell ist *Ironietag*)

nur Jäger dürfen (fast) unbeschadet auf Hunde
ballern

Wie man nur solch einen Unsinn schreiben kann !

unter gewissen voraussetzungen wie dem § 23 Bundesjagdgesetzes in verbindung mit dem landes recht stimmt es aber

unter gewissen voraussetzungen wie dem § 23 Bundesjagdgesetzes
in verbindung mit dem landes recht stimmt es aber

Tatsächlich ?

Bitte richtig lesen:

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor
Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der
zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Wurde erwähnt, dass es sich um einen wildernden Hund handelt ?

Und dir ist bekannt, wo das Bundesjagdgesetz ausgeübt werden darf ???

Bevor man antwortet, sollte man auch die weiteren §§ lesen.
u.a.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

Und wenn Du etwas weiter gelesen hättest, würdest Du wissen, dass dies nicht auf privatem Grund außerhalb der Jagdbezirke gilt.

Du könntest ja mal hilfsweise die Behörden von dem Viech in Kenntnis setzen und dass du Angst vor dem Teil hast. Abgesehen davon, dass die alte Dame womöglich keine artgerechte Haltung sicherstellen kann, könnte es sein, dass es für den Hund eine Genehmigung geben müsste? Frag halt mal bei den Behörden und stell sicher, dass sie Kenntnis davon haben.

Hast du schon mal mit der Nachbarin gesprochen zum Thema? Vielleicht wäre sie ja auch ganz froh, das Tier wieder loszuwerden, wenn sie, wie du schreibst, es gar nicht wirklich halten kann.

Hallo,

da liegst du völlig falsch…

Jagdbezirke erfassen sehr wohl auch private Grundstücke…Du verwechselst hier offentsichtlich die Begrifflichkeiten des Jadgesetzes.

Siehe dazu BJagdG § 6a

§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen , sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

Dieses ist eine Kann -Bestimmung…lies einmal den 6a weiter…

Außerdem auch:

§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

Wie du siehst,dürfen unsere Jägermeister dasselbe wie die Polizei…
(es lebe der Lobbyismus…)

Mein lieber Frank Müller,

bitte erst denken bevor Du irgendwelchen Unsinn schreibst.

Der Jäger/Förster darf im Jagdbezirk einen wildernden Hund abschießen.

Nur wo geht aus dem Ursprungstext hervor, dass es sich um solch einen Hund handelt.
Woraus entnimmst Du, dass er wildert ???

Gruß Merger

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Hallo,

ich zitiere dich:

  1. Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
    Und wenn Du etwas weiter gelesen hättest, würdest Du wissen, dass dies nicht auf :stuck_out_tongue:rivatem Grund außerhalb der Jagdbezirke gilt.

was völliger Unsinn ist…den entsprechenden Paragraphen hatte ich bereits weiter oben
genannt…

Und wenn der Hund nicht angeleint ist,kommt der Jägermeister immer mit der Begründung
wildernder Hund
durch…

Dazu hier mehr vom Tierschutz Bayern…

http://www.tierschutz-bayern.de/html/haustierabschus…

hättest du lieber mal deinen link gelesen. ich zitiere daraus:
"Während es früher für den Abschuss ausreichte, dass ein Hund im Revier umherstreifte und sich von seinem Besitzer entfernt hatte, ist eine Tötungsbefugnis nach der neuen Rechtslage seit 1. Juli 1996 nur dann gegeben, wenn ein Hund tatsächlich erkennbar einem Wild nachstellt und aufgrund seiner Rasse und Größe auch eine konkrete Gefährdung gegeben ist.

Katzen gelten dann als wildernd und dürfen geschossen werden, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. "

du liegst mit deinen stammtischparolen wie immer meilenweit weg von jeglicher realität.