In etwa Anwaltskosten ?

Hallo

eine Person ( eins von 2 Kindern eines Vaters ) möchte seinen Pflichtteil evtl. einklagen.

Der Vater der Person ist verstorben und war verheiratet. Die beiden Kinder wurden enterbt und die Ehefrau bekommt alles.

Nun möchte einer der Söhne seinen Pflichtteil einklagen ( 1/8 vom Vermögen ? ).

Bei Tod war das gemeinsame Vermögen 55.000 Euro ( von diesem Wert ausgehen )

Welche Anwaltskosten würdem dem Sohn entstehen wenn er sich einen Anwalt nimmt und wie hoch wäre sein Pflichtanteil ?

MfG

Hallo Accountname,

Welche Anwaltskosten würden dem Sohn entstehen wenn er sich einen Anwalt nimmt

diesen Teil deiner Frage kann ich nicht beantworten.

wie hoch wäre sein Pflichtanteil

Da hier keine genauen Fakten bekannt sind, muss man von Vermutungen ausgehen. Du hattest geschrieben „Bei Tod war das gemeinsame Vermögen 55.000 Euro“, das könnte unter Umständen auch bedeuten dass dem Ehemann 50.000 Euro und der Ehefrau 5000 Euro gehörten. Auch dann wäre das gemeinsame Vermögen 55.000 Euro.

Um hier überhaupt einen Pflichtteil errechnen zu können, gehen wir mal einfach davon aus dass von dem gemeinsamen Vermögen (55.000 Euro) jedem Ehepartner die Hälfte (27.500 Euro) gehörte. Das würde dann bedeuten dass das zu vererbende Vermögen des verstorbenen Ehemanns 27.500 Euro beträgt.

Von dem zu vererbendem Vermögen würde nach der gesetzlichen Regelung der Ehefrau die Hälfte (13.750 Euro) zustehen. Der Rest (13.750 Euro) des zu vererbenden Vermögens würde nach der gesetzlichen Regelung durch beide Kinder geteilt. Somit hätte jeder der beiden Söhne nach der gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf 6.875 Euro.

Der Pflichtteil dieses Erbes wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in diesem Fall die Hälfte von 6.875 Euro. Somit würde also der Pflichtteil für jeden der beiden Söhne 3437,50 Euro betragen.

Ob es sich lohnt für solche Beträge Nerven, Zeit und Geld zu investieren um vor Gericht um sein Pflichtteil zu kämpfen, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Gerüchteweise kann man gelegentlich vernehmen dass es Leute geben soll denen ihre Zeit, Nerven und Selbstachtung mehr Wert sind als solche Beträge.

Gruß
N.N

Der Pflichtteil dieses Erbes wäre die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils, also in diesem Fall die Hälfte von 6.875 Euro. Somit
würde also der Pflichtteil für jeden der beiden Söhne 3437,50
Euro betragen.

Hallo,

mal ausgehend von diesem Gegenstandswert und einem zunächst lediglich außergerichtlichen Tätigwerden beliefen sich die Gebühren der RA auf 413,64 EUR wenn man nur die 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post und Telekompauschale und MwSt. in Ansatz bringt. Soweit sich´die Angelegenheit außergerichtlich erledigt, kann noch eine Einigungsgebür aus dem Gegenstandswert fällig werden (378,00 EUR nebst anteiliger MwSt.).

ml.

gelegentlich vernehmen dass es Leute geben soll denen ihre
Zeit, Nerven und Selbstachtung mehr Wert sind als solche
Beträge.

3000 euro haben und nicht haben, sind schon ein unterschied :wink:

mal ausgehend von diesem Gegenstandswert und einem zunächst
lediglich außergerichtlichen Tätigwerden beliefen sich die
Gebühren der RA auf 413,64 EUR wenn man nur die 1,3
Geschäftsgebühr nebst Post und Telekompauschale und MwSt. in
Ansatz bringt. Soweit sich´die Angelegenheit außergerichtlich
erledigt, kann noch eine Einigungsgebür aus dem
Gegenstandswert fällig werden (378,00 EUR nebst anteiliger
MwSt.).

Da man fast davon ausgehen kann das es zu einer außergerichtlichen Einigung ( Zahlung ) kommt ( die Erbin braucht nur ein paar Schreiben vom Anwalt ), werde für den Sohn grob 800 Euro an Kosten entstehen ?!

Werden die Kosten höher falls die Erbin auch einen Anwalt einschaltet ?

Werden die Kosten höher falls die Erbin auch einen Anwalt
einschaltet ?

Nein, eigentlich nicht. Wenn man sich über den Streitgegenstand einigt, kann man sich natürlich auch über die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten einigen. Grundsätzlich werden die Kosten aber in solchen Fällen gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst.

Wenn das Nettoerbe bekannt ist und es keine Zweifel (oder nur recht geringe Unstimmigkeiten gibt) würde ich den Erben bei diesem Betrag zunächst selbst zur Zahlung auffordern.

Ist das Erbe jedoch weitgehend unbekannt, kommen ggf. Pflichteilsergänzungsansprüche zum tragen, sind Immobilien oder sonstige Nachlassgegenstände vorhanden deren Wert noch zu ermitteln ist, rate ich zum Anwalt - aber bitte keinen Wald und Wiesenanwalt sondern jemand der was vom Erbrecht versteht.

ml.