Internet-Recht - Falsche Preisangabe im Shop

Hallo Experten,

ich habe eine Frage zum Internet-Recht: Wenn man über einen Online-Shop eine Ware zu dem dort angegebenen Preis bestellt. Kann der Händler die Herausgabe der Ware verweigern, indem er behauptet, dass der Verkaufspreis - z.B. bei einem Shopping-Portal wie Yatego - nicht richtig angezeigt wurde?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
Andreas

Hoi,

das kommt darauf an.

Ist denn schon ein Vertrag zustande gekommen in dem sich beide Parteien über den niedrigen Preis geeinigt habe? Ich vermute mal eher nicht. Die meisten Onlineshops versenden nach einer Bestellung eine unverbindliche Mail in der Sie den Auftrag den du gestellt hast nochmals darstellen und schreiben dann rein das Sie diesen erst mit versenden des Artikels annehmen.

Grüße
Michael

Hallo Experten,

ich habe eine Frage zum Internet-Recht: Wenn man über einen
Online-Shop eine Ware zu dem dort angegebenen Preis bestellt.
Kann der Händler die Herausgabe der Ware verweigern, indem er
behauptet, dass der Verkaufspreis - z.B. bei einem
Shopping-Portal wie Yatego - nicht richtig angezeigt wurde?

Ja. Selbst wenn Du in einem Supermarkt einen ausgezeichneten Artikel aus dem Regal nimmst und zur Kasse bringst, muß die Kassierin den Artikel nicht zu diesem Preis verkaufen wenn Sie feststellt, dass der Artikel falsch ausgezeichnet wurde.

Ja. Selbst wenn Du in einem Supermarkt einen ausgezeichneten
Artikel aus dem Regal nimmst und zur Kasse bringst, muß die
Kassierin den Artikel nicht zu diesem Preis verkaufen wenn Sie
feststellt, dass der Artikel falsch ausgezeichnet wurde.

Das kann man übrigens auch anders sehen :smile:

Levay

Ja. Selbst wenn Du in einem Supermarkt einen ausgezeichneten
Artikel aus dem Regal nimmst und zur Kasse bringst, muß die
Kassierin den Artikel nicht zu diesem Preis verkaufen wenn Sie
feststellt, dass der Artikel falsch ausgezeichnet wurde.

Das kann man übrigens auch anders sehen :smile:

Man vielleicht, Rechtsanwälte nicht.

Und von Rechtsanwälten wird in Deutschland Recht gesprochen? Nun bin ich aber platt.

C.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Man vielleicht, Rechtsanwälte nicht.

Klar können die das auch anders sehen. Dass die wenigsten es tun, steht auf einem anderen Blatt.

Levay

  • der nicht müde wird, in dieser Hinsicht die Mindermeinung zu vertreten -

Das kann man übrigens auch anders sehen :smile:

Hallo!

vertritt diese Auffassung heute auch jemand anderes auch der Lit?

Fragt sich

showbee

Wie wären Argumente?
Ich habe aus finanziellen Gründen leider keine umfassende Hausbibliothek im Besitz und kann ergo keine eigenhändig nachgeprüften Quellen nennen.

Bezogen auf die Argumentation, sind lt. AS-Skript AT 1 aus dem Jahre 2006 u. a. auf meiner Seite:

  • Münchener Kommentar / Kramer, § 145 Rn. 10
  • Soergel / Wolf, § 145 Rn. 7
  • Staudinger / Bork, § 145 Rn. 7

Auf meiner Seite sind freilich auch die Argumente. Denn was gegen den Rechtsbindungswillen beim Auslegen der Ware sprechen soll, bleibt ja offen. Möglich sind:

  1. Es ist u. U. nicht genügend Ware vorhanden, so dass der Verkäufer, wenn er zu viele Kaufverträge abschließt, schadensersatzpflichtig wird. Also kann er keinen Rechtsbindungswillen haben. DAGEGEN: Im Supermarkt ist jede Sache nur so oft ausgelegt, wie sie vorhanden ist und verkauft werden kann. (Das ist der große Unterschied zu Zeitungsinseraten und Schaufensterauslagen).

  2. Der Verkäufer muss mit jedem, der die Ware an die Kasse bringt, auch einen Kaufvertrag abschließen. DAGEGEN: Es kommt praktisch nie vor, dass ein Supermarkt sich weigert, einem speziellen Kunden irgendwas zu verkaufen. Dass der Händler sich also bei Auslage der Ware noch offen halten will, an wen er verkauft, ist pure Fiktion. Für den Fall, dass ein Kunde kein Geld dabei hat, kann der Verkäufer selbst die Einrede des § 320 BGB erheben.

  3. Der Verkäufer trägt das Risiko der Falschauszeichnung. DAGEGEN: Es besteht in diesem Fall ein Anfechtungsrecht. Wichtiger erscheint mir aber das Argument, dass Falschauszeichnungen wieder so selten sind, dass man nicht einfach sagen kann, ein Verkäufer könne angesichts dieser „Gefahr“ keinen Rechtsbindungswillen haben, wenn er die Ware auslegt. Dies gilt umso mehr, als eine Falschauszeichnung an der Kasse auch nicht unbedingt bemerkt wird.

Ich persönlich finde Argumente übrigens sehr viel interessnter als die Frage, was wohl die herrschende Meinung ist und wer was vertritt.

Levay

Hi,

hab ja nur nach Vertretern deiner Auffassung gefragt, das ich selbst nachlesen kann um dir die Arbeit zu erlassen mir die Argumente aufzupinseln. Aber gut, danke dir!

Ich habe aus finanziellen Gründen leider keine umfassende
Hausbibliothek im Besitz und kann ergo keine eigenhändig
nachgeprüften Quellen nennen.

Ne, ich auch nicht, Grundrisse des Rechts vom Beck, der Palandt (bald Antik) und ein Schönfelder müssen bei mir auch reichen.

Auf meiner Seite sind freilich auch die Argumente. Denn was
gegen den Rechtsbindungswillen beim Auslegen der Ware sprechen
soll, bleibt ja offen. Möglich sind:

Aha, ohne jetzt weiter nachzulesen, meine Gegenargumente:

  1. Es ist u. U. nicht genügend Ware vorhanden, so dass der
    Verkäufer, wenn er zu viele Kaufverträge abschließt,
    schadensersatzpflichtig wird. Also kann er keinen
    Rechtsbindungswillen haben. DAGEGEN: Im Supermarkt ist jede
    Sache nur so oft ausgelegt, wie sie vorhanden ist und verkauft
    werden kann. (Das ist der große Unterschied zu
    Zeitungsinseraten und Schaufensterauslagen).

M.E. ist dein „Dagegen“ genau der Grund, warum nur i.a.o. gegeben ist. Man muss ja hier sehen, dass das Angebot (wenn kein invitatio) wohl nur das Schildchen („Jakobs Dröhnung, 3,99 Euro“) sein kann. Die Ware allein ist kein ausreichendes Angebot (der fehlt ja der Preis). Insoweit sollte deine Annahme nur in den Läden funktionieren, in denen auch auf jedem Warenposten ein Preiskleber ist. Wenn nämlich das Schild das Angebot ist, dann würde das Angebot auch gelten, wenn im Regel gähnende Leere herrscht, oder? Und dann spricht mE doch vieles für die hM, weil man hier nun ein Angebot des Supermarktes hätte, welches der Kunde nur annehmen muss, indem er an der Kasse auf Erfüllung besteht. Ich denke das willst du ja auch nicht, also kann auch deine Ansicht nur dann ein Angebot annehmen, wenn Ware tatsächlich im Regal steht bzw. du „Ware im Regal“ und „Schild am Regal“ zusammen als Angebot siehst.

  1. Der Verkäufer muss mit jedem, der die Ware an die Kasse
    bringt, auch einen Kaufvertrag abschließen. DAGEGEN: Es kommt
    praktisch nie vor, dass ein Supermarkt sich weigert, einem
    speziellen Kunden irgendwas zu verkaufen. Dass der Händler
    sich also bei Auslage der Ware noch offen halten will, an wen
    er verkauft, ist pure Fiktion. Für den Fall, dass ein Kunde
    kein Geld dabei hat, kann der Verkäufer selbst die Einrede des
    § 320 BGB erheben.

Praktisch nie? Du warst wohl noch nie Montags morgen in einem Aldx wenn sich die Hausfrauen auf die Angebote stürzen. Da gibt es bspw. die Dröhnung von J. zum Schnäppchen als Werbelockung für 2,99 statt 3,99. Da will der Verkäufer in der Tat nicht die ganze Palette an einen Kunden verkaufen sondern „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen“. Insoweit halte ich das Argument nicht für bloße Fiktion. Gerade wegen solcher „Werbungen“ müsste man die Ausstellung der Waren dann in bindende Angebote (Normalware) und invitatio (Angebotsware) unterteilen, oder?

  1. Der Verkäufer trägt das Risiko der Falschauszeichnung.

Da geh ich mit dir konform, das ist idR im Supermarkt nicht der Fall.

Ich persönlich finde Argumente übrigens sehr viel interessnter
als die Frage, was wohl die herrschende Meinung ist und wer
was vertritt.

Ich auch, deswegen gleich mein Senf :wink:

Gruß und schönen Sonntag,

der showbee

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