Hi,
hab ja nur nach Vertretern deiner Auffassung gefragt, das ich selbst nachlesen kann um dir die Arbeit zu erlassen mir die Argumente aufzupinseln. Aber gut, danke dir!
Ich habe aus finanziellen Gründen leider keine umfassende
Hausbibliothek im Besitz und kann ergo keine eigenhändig
nachgeprüften Quellen nennen.
Ne, ich auch nicht, Grundrisse des Rechts vom Beck, der Palandt (bald Antik) und ein Schönfelder müssen bei mir auch reichen.
Auf meiner Seite sind freilich auch die Argumente. Denn was
gegen den Rechtsbindungswillen beim Auslegen der Ware sprechen
soll, bleibt ja offen. Möglich sind:
Aha, ohne jetzt weiter nachzulesen, meine Gegenargumente:
- Es ist u. U. nicht genügend Ware vorhanden, so dass der
Verkäufer, wenn er zu viele Kaufverträge abschließt,
schadensersatzpflichtig wird. Also kann er keinen
Rechtsbindungswillen haben. DAGEGEN: Im Supermarkt ist jede
Sache nur so oft ausgelegt, wie sie vorhanden ist und verkauft
werden kann. (Das ist der große Unterschied zu
Zeitungsinseraten und Schaufensterauslagen).
M.E. ist dein „Dagegen“ genau der Grund, warum nur i.a.o. gegeben ist. Man muss ja hier sehen, dass das Angebot (wenn kein invitatio) wohl nur das Schildchen („Jakobs Dröhnung, 3,99 Euro“) sein kann. Die Ware allein ist kein ausreichendes Angebot (der fehlt ja der Preis). Insoweit sollte deine Annahme nur in den Läden funktionieren, in denen auch auf jedem Warenposten ein Preiskleber ist. Wenn nämlich das Schild das Angebot ist, dann würde das Angebot auch gelten, wenn im Regel gähnende Leere herrscht, oder? Und dann spricht mE doch vieles für die hM, weil man hier nun ein Angebot des Supermarktes hätte, welches der Kunde nur annehmen muss, indem er an der Kasse auf Erfüllung besteht. Ich denke das willst du ja auch nicht, also kann auch deine Ansicht nur dann ein Angebot annehmen, wenn Ware tatsächlich im Regal steht bzw. du „Ware im Regal“ und „Schild am Regal“ zusammen als Angebot siehst.
- Der Verkäufer muss mit jedem, der die Ware an die Kasse
bringt, auch einen Kaufvertrag abschließen. DAGEGEN: Es kommt
praktisch nie vor, dass ein Supermarkt sich weigert, einem
speziellen Kunden irgendwas zu verkaufen. Dass der Händler
sich also bei Auslage der Ware noch offen halten will, an wen
er verkauft, ist pure Fiktion. Für den Fall, dass ein Kunde
kein Geld dabei hat, kann der Verkäufer selbst die Einrede des
§ 320 BGB erheben.
Praktisch nie? Du warst wohl noch nie Montags morgen in einem Aldx wenn sich die Hausfrauen auf die Angebote stürzen. Da gibt es bspw. die Dröhnung von J. zum Schnäppchen als Werbelockung für 2,99 statt 3,99. Da will der Verkäufer in der Tat nicht die ganze Palette an einen Kunden verkaufen sondern „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen“. Insoweit halte ich das Argument nicht für bloße Fiktion. Gerade wegen solcher „Werbungen“ müsste man die Ausstellung der Waren dann in bindende Angebote (Normalware) und invitatio (Angebotsware) unterteilen, oder?
- Der Verkäufer trägt das Risiko der Falschauszeichnung.
Da geh ich mit dir konform, das ist idR im Supermarkt nicht der Fall.
Ich persönlich finde Argumente übrigens sehr viel interessnter
als die Frage, was wohl die herrschende Meinung ist und wer
was vertritt.
Ich auch, deswegen gleich mein Senf
Gruß und schönen Sonntag,
der showbee