Hallo,
und um die Sache entgültig zu verkomplizieren: Ein beim Verbraucher stattfindender und vorab vereinbarter Termin kann ausnahmsweise dann zu einem Rücktrittsrecht führen, wenn der Besucher „sich selbst eingeladen hat“. (ist irgendeine alte Palandt-Fundstelle, die ich mal zu Referendarzeiten gebraucht habe, und die wohl auch nach Einfügung des HaustürWG in das BGB noch verwendbar sein dürfte). D.h. wenn die Überrumpelung „vorverlagert“ wird in die z.B. besonders kurzfristige Terminvereinbarung so nach dem Motto: „Ich komm dann gleich mal bei Ihnen wegen unserer tollen neuen Elektroheizungen vorbei“, oder wenn es um Dinge geht, bei denen keinerlei konkreter Anlass, kein objektiv zu vermutendes Interesse, … besteht, z.B. Vorstellung von Gartenpools bei Leuten in Mietwohnungen, kann man mit einem gnädigen Richter wohl zu einem Widerrufsrecht kommen. Das sind aber Dinge die schon recht auf der Kippe stehen.
Ich habe damals ein älteres Ehepaar davon kommen lassen, bei denen sich ein Anbieter von Nahrungsergänzungsprodukten, die in den Bereich Bodybuilder gingen, selbst eingeladen, und dann für mehrere Tausender Abnahmeverträge mitgenommen hatte. Die Firma ist dann auch nicht in Berufung gegangen.
Gruß vom Wiz