Ist pauschale Aufandsentschädigung für Vereinsmitglieder möglich?

kleiner Musikverein - kein e.V. - nicht gemeinnützig - 18 aktive Musiker
lt. Satzung zur Förderung Pflege Kultur, Blasmusik, usw. (Dorf 600 Einwohner)

spielen nur aus Spaß an der Musik,  Musiker zahlen Instrument, Reperaturen, Uniform, tragen Fahrtkosten auf Proben und Äuftritten selbst.

nur wenige bezahlte Auftritte, größtenteils Kirchenmusik, Prozession… ohne Gage
( d.h Einnahmen von ca. 4000.–€ stehen Ausgaben für Miete Heizkosten Noten …
in fast gleicher Höhe entgegen)

besteht Möglichkeit als Anerkennung, einen Opulus von 5-10.–€ als pauschale Aufwandsentschädigung im Monat auszahlen.

**Frage:ist sog. Regel des §22 Abs.3 ESTG(**sonstige Einkünfte nicht steuerpflichtig wenn sie unter 256.–€ liegen) auch für normale Musiker anwendbar oder nur z.B. Kassier dirigent, Notenwart Schriftführer, d.h Personen die ein Ehrenamt haben

habe schon lange gegoogelt, selbst Bekannte die im FA arbeited konnte mir nicht helfen.

Bei einem nicht gemeinnützigen Verein sind Aufwandsentschädigungen in derart geringer Höhe für Funktionsträger(kassierer, Vorstand, Organisator) überhaupt kein Problem. Es handelt sich hier ja rechtlich gesehen nicht um einen Verein(weil nicht eingetragen) sondern um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Hier gilt aus Einkünfte des einzelnen Mitgliedes der anteilige Jahresüberschuß. Wenn keiner da ist, ist sowíeso nichts zu versteuern, andernfalls gilt die Geringfügigkeitsregelung des § 22 Abs. EStG(für alle, auch für Musiker).
Solange die Musiker keine anderen Nebeneinkünfte haben, bleiben anteilige Überschüsse(Gesamteinnahmen abzüglich aller Kosten) unter 256,-€ steuerfrei
Rolli(Dipl.-Finanzwirt)

vielen Dank für Info,
muß wenn z.B. pauschal fürs ganze Jahr 100.–€ AW-entschädigung gezahlt wird,
diese bei Steuererklärung angegeben werden oder nicht?