Kann man da einen Titel erwirken?

Gesetzt den Fall, dass die Eltern eines Schülers eine Einverständniserklärung samt
Kostenübernahme für eine Klassenfahrt unterschrieben haben und auch die Anzahlung geleistet wurde, aber trotz mehrfacher Aufforderung aber
immer noch die Restzahlung fehlt, kann man dann einen Titel erwirken? Wir würde so ein Fall ablaufen?

Die Welt ist klein
Hallo!

Gesetzt den Fall, dass die Eltern eines Schülers eine
Einverständniserklärung samt
Kostenübernahme für eine Klassenfahrt unterschrieben haben und
auch die Anzahlung geleistet wurde, aber trotz mehrfacher
Aufforderung aber
immer noch die Restzahlung fehlt, kann man dann einen Titel
erwirken?

Vorgestern hatte ich tatsächlich fast den selben Fall in meinem 2. Staatsexamen als Aktenvortrag. Wie klein die Welt doch ist.
Meine Lösung, die jedenfalls „gut“ (also nicht gut, aber für Juristen ordentlich) bewertet wurde: Es ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag geschlossen worden, entgegen § 2 VwVfG finden die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag hier Anwendung, weil die Vorschrift nur den originären Schulbetrieb betrifft. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht, mit dem die Verwaltung auch Forderungen gegenüber dem Bürger durchsetzen kann, wenn sie nicht in der Lage ist, sich selbst in der Verwaltungsvollstreckung einen Titel zu verschaffen. Meiner Meinung nach müsste der Fall aber so laufen. Meine 4 Mitstreiter haben es eben so gesehen.

Gruß,

Florian.

Das verstehe ich nicht:

entgegen § 2 VwVfG
finden die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen
Vertrag hier Anwendung, weil die Vorschrift nur den originären
Schulbetrieb betrifft.

Könntest du das bitte erläutern?

Levay

Hallo!

Da hab ich nicht genug nachgedacht, ich meinte „mein“ Landesrecht. Ich meinte § 2 VwVfG NRW, Abs.3, Nr. 3. Danach gelten die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht für den Bereich der Schulen und Hochschulen.

Gruß,

Florian.

Verstehe ich immer noch nicht ganz …

Wieso soll diese Vorschrift dann im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein?

Und: Wieso kommt es darauf überhaupt an? Welche Vorschrift aus dem VwVfG kommt denn hier zur Anwendung? Wieso sollte die Leistungsklage sonst nicht einschlägig sein - sie ist in der VwGO geregelt, nicht im VwVfG (und selbst da ja nur indirekt).

Ich zweifle deine Lösung nicht an, sondern versuche nur, sie nachzuvollziehen.

Levay

Hallo Levay,

Wieso soll diese Vorschrift dann im vorliegenden Fall nicht
anwendbar sein?

Wie gesagt, das war meine Lösung, die ich mit ein wenig Auslegung gewählt habe. Ich dachte, es würde wenig Sinn machen, zu einem Verweisungebschluss an das Amtsgericht zu kommen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Aktenvortrag gefragt ist. Deswegen habe ich mich mit der klagenden Stadt auf den Standpunkt gestellt, es sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden.

Und: Wieso kommt es darauf überhaupt an? Welche Vorschrift aus
dem VwVfG kommt denn hier zur Anwendung? Wieso sollte die
Leistungsklage sonst nicht einschlägig sein - sie ist in der
VwGO geregelt, nicht im VwVfG (und selbst da ja nur indirekt).

Die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ich muss doch irgendwie zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kommen, wenn ich das Verwaltungsgericht zuständig haben will. Man könnte ja auch der Meinung sein, über die Teilnahme an der Klassenfahrt sei ein normaler zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden.

Ich zweifle deine Lösung nicht an, sondern versuche nur, sie
nachzuvollziehen.

Klarer?

Gruß,

Florian.

Ja, danke.

Hast du gut gemacht.

Ich wäre an dieser Aufgabe vermutlich gescheitert.

Levay

Hi

Man könnte ja auch der Meinung sein, über die
Teilnahme an der Klassenfahrt sei ein normaler
zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden.

Also war auch und ist noch immer mein erster Gedanke. Nach welcher Auslegung man hier auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kommt, ist mir etwas unklar. Aber das Argument, beim ÖR-Aktenvortrag nicht zu verweisen, ist letztlich schlagend :smile:

Gruß
Dea

Hallo!

Ich wäre an dieser Aufgabe vermutlich gescheitert.

Glaub’ ich nicht.
Obwohl ich mich natürlich frage, warum ich mich wie bescheuert mit den Klassikern beschäftigt habe (Ordnungsbrecht, Baurecht, Gewerberecht, einstweiliger Rechtsschutz usw.) um dann eine Klage zu sehen bei der ich mir denke „Irgendwie ist hier die falsche Seite Kläger und der Antrag sieht aus wie beim Amtsgericht“. Dann in der mündlichen Prüfung etwas, womit man im zweiten Examen natürlich immer rechnet: Eine Verfassungsbeschwerde(!). Ich hatte in das BVerfGG seit 2 1/2 Jahren nicht mehr reingeguckt und die Rechtsprechung zu Art. 13 GG hatte ich im ersten Examen irgendwie auch besser im Kopf.

Du hättest das auch gemeistert :smile:

Gruß,

Florian.

Süß (offtopic)
Hallo auch,
gelungener Schmunzler:

Meine Lösung, die jedenfalls „gut“ (also nicht gut, aber für
Juristen ordentlich) bewertet wurde

Gruß
Der Franke