Kfz-Haftpflicht Schadenregulierung und Vorschaden

Hallo zusammen,

eine Frage zu folgender hypothetischer Situation:

Person A wird an Ihrem KFZ durch das Fahrzeug von Person B beschädigt, die Schuldfrage ist zweifelsfrei geklärt, da das Auto von A zum Schadenzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt war.

Person A hat gerade einen Umzug etc. hinter sich und wartet nun aus beruflichen und privaten Gründen über ein halbes Jahr mit der Regulierung.

Nun nimmt A sich die Zeit den Wagen zur Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. Zeitgleich wird ein unabhängiger Gutachter mit der Bewertung des Schadens beauftragt.

Das Fahrzeug wird instandgesetzt. Nun erhält A ein Schreiben der Versicherung mit sinngemäß folgendem Inhalt:

  • Nach x Monaten erhalten wir plötzlich eine Abtretungserklärung über den Schaden

  • Wir konnten ermitteln, dass der VORbesitzer IHRES Fahrzeuges im einen erheblichen Vorschaden erlitten hatte.

  • Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Kaufvertrages für Ihr KFZ, damit wir uns vom Zustand beim Kauf ein Bild machen können. Sofern Sie das Fahrzeug beschädigt gekauft haben, bitten wir um Übersendung der ggf. vorhandenen Reparaturbelege.

  • Wir bitten um Mitteilung, warum Sie erst jetzt an uns wegen der Regulierung herangetreten sind.

INTERESSANT: Das Gutachten besagt ziemlich am Anfang
Vorschäden: keine festgestellt

Angenommen, der Kaufvertrag für das Fahrzeug liegt nicht mehr vor (besteht hier ein Aufbewahrungspflicht bei einem Gebraucht-Kfz? Der Erwerb liegt 1 Jahr und zwei Monate zurück):

Ist Person A verpflichtet eine Abschrift des Dokumentes zu organisieren oder ist die Angabe in dem Gutachten ausreichend, dass keine Vorschäden festgestellt wurden?

Was sollte Person A tun, um persönliche Nachteile zu vermeiden, wenn

A: Das Fahrzeug mit Vorschaden erworben wurde, im Kaufvertrag darauf lediglich mit den Worten „unfallbeschädigt“ hingewiesen wird und das Fahrzeug bis zum unfallzeitpunkt beschädigt war. Der Schaden erfolgte an selber Stelle des KFZ.

B: Das Fahrzeug mit Vorschaden erworben wurde, im Kaufvertrag darauf lediglich mit den Worten „unfallbeschädigt“ hingewiesen wird, das Fahrzeug aber privat repariert wurde und zum Unfallzeitpunkt unbeschädigt war. Es gibt aber keine Belege für diese Reparatur.

C: Das Fahrzeug repariert gekauft wurde.

Vielen Dank für jeden Hinweis in dieser Sache, der selbstverständlich keine Rechtsberatung darstellt, weil es sich ja um eine rein hypothetisch konstruierte Situation handelt.

Grüsse,

MadMorphi

Hallo!

Person A wird an Ihrem KFZ durch das Fahrzeug von Person B
beschädigt,

Die arme Person A! Aber was lehnt sie auch am Auto…

Die Person ist der Versicherung gegenüber natürlich zu nichts verpflichtet, schließlich will sie ja etwas haben, und zwar Schadensersatz. Den kriegt sie aber nur, wenn sie das, was sie behauptet, auch beweisen kann. Die Versicherung ist jetzt so nett und gibt Hilfestellung darüber, was sie benötigt, um davon überzeugt zu sein, dass sie zahlen muss. Ist sie das nicht, läßt sie’s halt bleiben und legt die Akte nach drei Jahren zufrieden weg oder wartet, bis Person A sie verklagt. Wenn Person A bis dahin aber immer noch nicht heib- und stichfest beweisen kann, was sie behauptet, sieht’s übel aus.

Immerhin gibt es ein Gutachten,ein kleiner Lichtblick in einer Kette von Fehlern. Hauptfehler Nummer eins war, ein halbes Jahr zu warten (etwa auch mit dem Gutachten?). Hauptfehler Nummer zwei war, dann die Sache selbst in die Hand zu nehmen und nicht einem Anwalt zu überlassen. Dafür ist es aber noch nicht zu spät.

Aber Hallo,

der Schaden wurde der Versicherung garantiert schon gemeldet.
Dumm stellen kann sie sich nicht.
Sie hätte alle Fragen schon vorher stellen können.

Der Geschädigte ist kein Bittsteller und muss sich nicht alles gefallen lassen.
Wenn ein geprüfter/vereidigter Sachverständiger bescheinigt, dass keine Unfallschäden vorliegen, so kann die Versicherung gerne ein Gegengutachten einholen.

OK. Die Verzögerung ist natürlich „schlecht“.
Darüber sollte man schon Auskunft geben.
Wenn das Gutachten direkt nach dem Unfall erfolgte, wäre es ja optimal.

Wenn es nach der Verzögerung erstellt wurde, beweist es lediglich noch, dass kein Vorschaden vorliegt.
Die veranschlagten Kosten werden wohl umstritten werden… weil ja alles teurer wird und der Zeitwert gesunken ist.

keine Tipps geben … keine Tipps geben *sich selbst einhämmer*

Ein Anwalt könnte das Antwortschreiben jetzt so formulieren und die Sachlage so darlegen, dass die Versicherung keine weitere Verzögerung versuchen wird.
Mit seiner Hilfe sollte man auch das gerichtliche Mahnverfahren einleiten lassen können (kann man aber auch selbst, weil billiger) wenn die Versicherung der Schadensregulierung nicht in absehbarer Zeit nachkommen möchte.

Gruß
BJ