Kfz-Verkauf:Formulierung Gewährleistungsauschluss

Hallo!

ES HANDELT SICH HIER UM EIN PRIVATVERKAUF!

VERKÄUFER X möchte sein 15 Jahre altes Auto privat an KÄUFER Y verkaufen.
TÜV läuft am 1. Oktober ab und das Fahrzeug hat einige Mängel (wurde bis zum heutigen Tage aber gefahren).
VERKÄÜFER X wird dem KÄUFER Y über die BEKANNTEN Mängel aufklären.
Problem: neben den BEKANNTEN Mängel VERMUTET Verkäufer X, daß bei so einem alten Fahrzeug noch weitere ihn nicht bekannte Mängel wie z.B. VERSCHLEISSTEILE im Nachhinein sich herausstellen könnten. Geht man mit der Angabe „Bastlerfahrzeug“ auf Nummer sicher?
Hinzu kommt,daß der KÄUFER Y das Fahrzeug selber ummelden will, da die Transaktion am Abend stattfindet und das Fahrzeug in einer anderen Stadt zugelassen wird.(Haftet versicherungstechnisch nach dem neuen Gesetz nicht der KÄUFER sobald das Fahrzeug in seinem Besitz ist?)

Mit anderen Worten: VERKÄUFER X ist kein Fachmann, er kann nur über bekannte Mängel aufklären und kann nicht jeden kleinsten Mangel erkennen , sondern nur die Groben/wesentlichen Mängel.

Frage: Unter der Voraussetzung das VERKÄUFER X nicht arglistig etwas verschweigt… (VERKÄUFER X ist ein ehrlicher Mensch, aber eben auch kein Fachmann)

Welche Formulierung wäre im Kaufvertrag am besten für den Ausschluss der Gewährleistung?

a) Verkauf findet unter Ausschluss der Gewährleistung und Garantie statt!
Auto wird als BASTLERFAHRZEUG verkauft!
Der KÄUFER verpflichtet sich innerhalb von 3 Tagen das Fahrzeug umzumelden!

b) Verkauf finder unter Ausschluss der Gewährleistung und Garantie statt!
Auto wird als BASTLERFAHRZEUG verkauft!
Der Käufer Y wurde über die dem Verkäufer X BEKANNTEN Mängel aufgeklärt!
Eine Probefahrt wurde unternommen!
Der KÄUFER verpflichtet sich innerhalb von 3 Tagen das Fahrzeug umzumelden!

c) … ?

VERKÄUFER X möchte bei der Formulierung vermeiden die ihn bekannten Mängel im Vertag aufzulisten, weil jeder kleinste NICHT BEKANNTE Mangel der nicht niedergeschrieben wurde ihm zum Verhängniss werden könnte!

Reicht die Formulierung " Der Käufer wurde über die bekannten Mängel aufgeklärt" ?

Antworten vom Fachmann bzw. PRAKTISCHE Erfahrungswerte bevorzugt.
Danke !

versicherungstechnisch nach dem neuen Gesetz nicht der KÄUFER
sobald das Fahrzeug in seinem Besitz ist?)

Solange das Fahrzeug auf den Verkäufer zugelassen bleibt, haftet der Verkäufer für Versicherungsprämnie und KFZ-Steuer. Verursacht der Käufer einen Schaden, muß die Versichrung vom Verkäufer einstehen.

VERKÄUFER X möchte bei der Formulierung vermeiden die ihn
bekannten Mängel im Vertag aufzulisten, weil jeder kleinste

Das halte ich für einen Fehler. Ich würde jeden Mangel detailliert auflisten und hinzufügen: „weitere Mängel sind dem Verkäufer nicht bekannt“.

NICHT BEKANNTE Mangel der nicht niedergeschrieben wurde ihm
zum Verhängniss werden könnte!

Falsch, es geht um arglistiges Verschweigen.

Hallo,

ES HANDELT SICH HIER UM EIN PRIVATVERKAUF!

Das ist auch Voraussetzung um die Gewährleistung wirksam auszuschließen.

VERKÄUFER X möchte sein 15 Jahre altes Auto privat an KÄUFER Y
verkaufen.
TÜV läuft am 1. Oktober ab und das Fahrzeug hat einige Mängel
(wurde bis zum heutigen Tage aber gefahren).
VERKÄÜFER X wird dem KÄUFER Y über die BEKANNTEN Mängel
aufklären.

Das ist sehr gut. Am besten natürlich schriftlich.

Problem: neben den BEKANNTEN Mängel VERMUTET Verkäufer X, daß
bei so einem alten Fahrzeug noch weitere ihn nicht bekannte
Mängel wie z.B. VERSCHLEISSTEILE im Nachhinein sich
herausstellen könnten. Geht man mit der Angabe
„Bastlerfahrzeug“ auf Nummer sicher?

Nö. Die Formulierung bringt eigentlich nichts.

Hinzu kommt,daß der KÄUFER Y das Fahrzeug selber ummelden
will, da die Transaktion am Abend stattfindet und das Fahrzeug
in einer anderen Stadt zugelassen wird.(Haftet
versicherungstechnisch nach dem neuen Gesetz nicht der KÄUFER
sobald das Fahrzeug in seinem Besitz ist?)

Darauf sollte sich der VK nicht einlassen. Ohne wenn und aber.

Mit anderen Worten: VERKÄUFER X ist kein Fachmann, er kann nur
über bekannte Mängel aufklären und kann nicht jeden kleinsten
Mangel erkennen , sondern nur die Groben/wesentlichen Mängel.

Der Verkäufer sollte die nennen, von denen er Kenntnis hat.

Frage: Unter der Voraussetzung das VERKÄUFER X nicht arglistig
etwas verschweigt… (VERKÄUFER X ist ein ehrlicher Mensch,
aber eben auch kein Fachmann)

Welche Formulierung wäre im Kaufvertrag am besten für den
Ausschluss der Gewährleistung?

Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung.

VERKÄUFER X möchte bei der Formulierung vermeiden die ihn
bekannten Mängel im Vertag aufzulisten, weil jeder kleinste
NICHT BEKANNTE Mangel der nicht niedergeschrieben wurde ihm
zum Verhängniss werden könnte!

Nein. Andersherum. Bekannte Mängel nachweislich (schriftlich) angeben. Unbekannte Mängel sind halt unbekannt.

Reicht die Formulierung " Der Käufer wurde über die bekannten
Mängel aufgeklärt" ?

Das gibt riesen Probleme, wenn es darum geht etwas zu beweisen. Das gesprochen Wort ist ein scheues Reh. Im Nachinein heißt es „das hat er mir nicht gesagt“.

Gruß

S.J.

versicherungstechnisch nach dem neuen Gesetz nicht der KÄUFER
sobald das Fahrzeug in seinem Besitz ist?)

Solange das Fahrzeug auf den Verkäufer zugelassen bleibt,
haftet der Verkäufer für Versicherungsprämnie und KFZ-Steuer.
Verursacht der Käufer einen Schaden, muß die Versichrung vom
Verkäufer einstehen.

Hi,

hier noch etwas konkreter: der Versicherungsvertrag geht „automatisch“ auf den Erwerber über; der Verkäufer muss also nur über den Verkauf an XY (mglst. vollständige Daten) informieren. Dem Versicherer und dem Erwerber steht ein Kü-Recht zu.

Für die Vers.-Prämie haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch. Wird der Vertrag gekündigt, wird zum Aufhebungszeitpunkt abgerechnet.

Mit Schäden hat der Verkäufer nix (mehr) am Hut, auch sein SFR dürfte nicht leiden. Er muss halt nur den Versicherer sofort informieren.

Sinnvollerweise sollte eine Erklärung zur „Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Erwerber“ direkt in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Zum Bsp. mit FRist von 2 od. 3 Tagen, dann hat der Käufer auch ausreichend Gelegenheit zur Ab-/Ummeldung.

VG

Hallo!

ES HANDELT SICH HIER UM EIN PRIVATVERKAUF!

Gehe zum ADAC und hole dort einen fertigen Gebrauchtwagenverkaufsvertrag. Den sorgfältig ausfüllen, niemals etwas schönschreiben oder verschweigen, dann ist der Verkäufer auf der sicheren Seite.

Hinzu kommt,daß der KÄUFER Y das Fahrzeug selber ummelden
will, da die Transaktion am Abend stattfindet und das Fahrzeug
in einer anderen Stadt zugelassen wird.

Würde ich nicht machen.
Der Käufer soll sich ein Kurzzeitkennzeichen besorgen und an das abgemeldete Fahrzeug schrauben.

Sorry, aber das ist kompletter Blödsinn. wir reden hier über KFZ-Versicherung !!!

hier noch etwas konkreter: der Versicherungsvertrag geht
„automatisch“ auf den Erwerber über; der Verkäufer muss also

Bei Wohngebäude ja, aber nicht bei KFZ.

Für die Vers.-Prämie haften Verkäufer und Käufer
gesamtschuldnerisch. Wird der Vertrag gekündigt, wird zum
Aufhebungszeitpunkt abgerechnet.

Wo hast Du das denn her ?

Mit Schäden hat der Verkäufer nix (mehr) am Hut, auch sein SFR
dürfte nicht leiden. Er muss halt nur den Versicherer sofort
informieren.

Das interessiert niemanden, der Versicherer registriert nur die Mitteilung der Zulassungsstelle.

Verursacht der Käufer einen Schaden, muß die Versichrung vom
Verkäufer einstehen.

Aber nicht doch! Für einen Schaden steht grundsätzlich derjenige ein, der diesen schuldhaft verursacht hat. Im StVG gibt es davon zwar eine berühmte Ausnahme, nämlich die sog. Halterhaftung. Nach ihr haftet aber - welch Überraschung - der Halter, also derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Das ist in aller Regel der Eigentümer und gerade nicht derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Levay

Danke an alle hilfreichen Antworten!
Verkäufer X hat nun ein ADAC-Kaufvertrag wo schon drin steht daß „Der Käufer meldet das Kfz unverzüglich um“…kommt mir entgegen,weil nach Käufer Y Arbeitsbedingt keine Tageszulassung am Freitag abholen kann.

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kompletter Blödsinn - Nö, Fachkompetenz
Hi Nordlicht,

Du enttäuschst mich.

Sorry, aber das ist kompletter Blödsinn. wir reden hier über
KFZ-Versicherung !!!

Eben.

Bei Wohngebäude ja, aber nicht bei KFZ.

Du solltest nicht nur das VVG, sondern auch die Begingungen in Betracht ziehen: § 6 (1/2) AKB (Musterbedingungen GDV; wenn Du mir einen VR nennst, der diesen Passus so nicht verwendet: bitte her damit)

Wo hast Du das denn her ?

aaO

Das interessiert niemanden, der Versicherer registriert nur
die Mitteilung der Zulassungsstelle.

Auch da liegst Du falsch. Legt der Erwerber eine neue Versicherungsbestätigung vor, haftet ohnehin der neue Versicherer; dann stellt sich die Frage nicht. So lange das aber nicht passiert, haftet der bisherige VR mind. aus der Nachhaftung (und zwar sogar nach Abmeldung des Fahrzeuges).

Für jemanden, der offenbar in anderen Sparten zu Hause ist, lehnst Du Dich sehr weit aus dem Fenster in Fragen zu KH… kann das sein?

Verursacht der Käufer einen Schaden, muß die Versichrung vom
Verkäufer einstehen.

Aber nicht doch! Für einen Schaden steht grundsätzlich
derjenige ein

Hi,

ich finde aber, die Aussage kann man gelten lassen: nach §3 PflVersG besteht ein Direktanspruch des Geschädigten, so dass faktisch der Versicherer haftet bzw. „einstehen muss“.

VG

Hallo,

Verkäufer X hat nun ein ADAC-Kaufvertrag wo schon drin steht
daß „Der Käufer meldet das Kfz unverzüglich um“…kommt mir
entgegen,weil nach Käufer Y Arbeitsbedingt keine
Tageszulassung am Freitag abholen kann.

Schon mal überlegt, was passiert, wenn er es nicht macht? Oder auf dem Heimweg einen Unfall baut?
Gruß
loderunner

Bei allem Respekt, aber so wie man mich ausgebildet hat, erwirbt der Geschädigte eines KFZ-Unfalles einen direkten Anspruch gegen die Versicherung. Sollte ich da etwas falsch verstanden haben ?

Automatischer Übergang des Versicherungsvertrages beim Kauf/Verkauf eines KFZ, gesamtschuldnerische Haftung für die Beiträge ?

Das nennst Du Fachkompetenz ? Entschuldige bitte, wenn ich das nicht ernst nehmen kann.

Bei allem Respekt, aber so wie man mich ausgebildet hat,
erwirbt der Geschädigte eines KFZ-Unfalles einen direkten
Anspruch gegen die Versicherung. Sollte ich da etwas falsch
verstanden haben ?

Nein, das hat du richtig verstanden - es steht ja so im Gesetz. Aber Anspruchsgegnerin ist die Versicherung des Halters des Kfz und nicht des Verkäufers.

Levay

1 Like

Aber die Versicherung des Ersatzpflichtigen, und das ist der Halter (§ 7 StVG).

Levay

oh mann…
Ich habe Dir die einschlägige Norm genannt. Lies sie und versuche, den Inhalt zu verstehen. Ob Du die Realität dann akzeptierst oder nicht „ernst nehmen“ kannst, ist dann Deine Sache.

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Schon mal überlegt, was passiert, wenn er es nicht macht? Oder
auf dem Heimweg einen Unfall baut?

Was die Schadenabwicklung durch die Versicherung betrifft, ist der Unfall auf dem Heimweg kein Problem (auch wenn Nordlicht das nicht wahrhaben will) :smile:

Hallo,

Was die Schadenabwicklung durch die Versicherung betrifft, ist
der Unfall auf dem Heimweg kein Problem (auch wenn Nordlicht
das nicht wahrhaben will) :smile:

/t/autoverkauf-und-versicherungshaftung/3314206
Den Ärger bekommt man leider nicht bezahlt. Vor allem dann, wenn der Käufer plötzlich nicht mehr flüssig ist. Und dann ist da noch die KFZ-Steuer.

Gruß
loderunner

Zum Nachlesen:
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingungen/SU_001.pdf

Ich war zugegebenermaßen auch überrascht, aber ich habe mich ja auch nicht zu dem Thema geäußert.

Gruß
Christian

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/t/autoverkauf-und-versicherungshaftung/3314206
Den Ärger bekommt man leider nicht bezahlt. Vor allem dann,
wenn der Käufer plötzlich nicht mehr flüssig ist. Und dann ist
da noch die KFZ-Steuer.

Mit dem Ärger hast Du natürlich recht… aber ich meinte speziell die Schadenregulierung durch den Versicherer (sogar der Geschädigte hat 0 Probleme). Und auch aus der Halterhaftung bist Du m. E. „raus“, wenn Du einen vernünftigen Kaufvertrag hast. Was ja auch der Kollege damals bestätigt hat:

Für mich gab’s keine Folgen mehr