Kindesunterhalt

Hallo,

mein Problme besteht darin.

Vater möchte trotz schulischer Ausbildung kein Unterhalt zahlen obwohl er es Finanziel kann.
Klage ist eingereicht und wird bearbeitet.

Wer geht in Vorleistung wenn er nicht zahlt?

Hallo,

Vater möchte trotz schulischer Ausbildung kein Unterhalt
zahlen obwohl er es Finanziel kann.
Klage ist eingereicht und wird bearbeitet.

Worum geht es genau? Daß der Unterhaltspflichtige in schulischer Ausbildung ist oder daß der Unterhaltsempfänger in schulischer Ausbildung ist?

Bei ersterem muß der Vater für seine Ausbildung mehr als 900€ bekommen um zahlungsfähig zu sein. In diesem Fall geht das Jugendamt bis zum 12. Geburtstag des Kindes in Vorleistung - für höchstens insg. sechs Jahr.

Bei zweiterem ist die Frage, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt und ob der Unterhaltsempfänger seinen Weg konsequent verfolgt. Eine Zweitausbildung muß nicht mehr von den Eltern mitfinanziert werden. Auch nicht eine überverhältnismäßig lange Ausbildungszeit (Beispiel bei Studium - Regelstudienzeit 8 Semester und Kind dümpelt im 15 Semester so vor sich hin). Hier geht - auch bei Regelausbildungszeit - niemand in Vorleistung. Man müßte sich einen Nebenjob suchen oder HartzIV beantragen.

LG
ausnahmefall

Es geht hier um ein Kind mit 25 Jahren und Erstausbildung, Vater verdient mehr als 2000 Euro/Monat.

Kind wurde aus Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen entlassen und ist seit dem nur noch im leichten bist mittelschweren Dienst einsetzbar.

Bafög wurde abgelehnt anhand hohem Verdienst des Vaters und Vater möchte kein Unterhalt zahlen, Arge lehnt ebenfalls ab weil Ausbildung Bafögförderungsfähig ist.

Nun Fragen? Würde Bafögstelle in Vorleistung gehen bis Unterhaltstitel vorliegt, die Klage liegt bereits beim AG!

Guten Tag,

Hallo,

das Kind ist volljährig und somit ist nicht nur der Vater barunterhaltspflichtig, sondern auch die Mutter.

Ob BEIDE Eltern überhaupt zahlen müssen hängt jetzt von vielen Faktoren ab.

Wann war die Entlassung aus der vorherigen Ausbildung? Längere Zeit her? Tja, dann sehen es die meisten Richter so, dass die Eltern nicht mehr damit rechnen mussten, dass sie noch einmal zur Kasse gebeten werden.

Wenn das „Kind“ nicht den Entlassungsgrund nachweisen kann, warum die damalige Ausbildung abgebrochen wurde und nicht nachvollziehbar ist, was das „Kind“ in der Zwischenzeit gemacht hat, verweigert BAFöG evtl. die Vorleistung, weil die kennen meist auch die übliche Rechtsprechung.

Dann kommen u. U. noch weitere Faktoren hinzu. Wenn das „Kind“ zum Beispiel den Kontakt zum Vater verweigert, ihn aber als „Zahlesel“ haben will, wird vermutlich auch der Unterhalt von den Gerichten verweigert.

Wenn das „Kind“ nur den Vater in Anspruch nehmen und die Mutter verschonen will, geht das generell nicht. Hier müssen zwingend die Einkünfte der Mutter - am Besten unaufgefordert - vorgelegt werden. Sind die kompletten Unterlagen der Mutter gleich zum Beginn des Verfahrens da, geht das Verfahren meist sehr viel schneller über die Bühne.

Gruß
Ingrid

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Das Ausbildungsverhältnis ist 2005 vom Arbeitgeber beendet wurde und wurde auch durch ein ärztliches Artest belegt, seid dem her wurde immer wieder versucht eine neue Ausbildung zu geginnen, auch mehrere Qualifikationen wurden in der zwischenzeit gemacht, teilweise auch schon gejobbt.

Letztes Jahr war genau das selbe Schauspiel, Ausbildungsplatz war vorhanden doch Vater weigert sich zu zahlen und daher konnte diese Ausbildung nicht begonnen werden da diese Schulgeldpflichtig war und Arge lehnte selbst mit Einsatz eines Anwaltes ab.

Ehemalige Anwältin des Vater schlug dies im kommenden Ausbildungsjahr neu zu starten und Unterhaltsklage einzureichen.

Mutter wird nicht verklagt anhand von Interessekonflikt und auch aus gesundheitlichen Gründen!

Alle Bemühungen auf neue Ausbilung sind nachweisbar sonst wäre kein Anspruch auf Kindergeld bis 25 gewesen!

Vater verbietet Kontakt zum Elternhaus!

Guten Tag,

Hallo,

Das Ausbildungsverhältnis ist 2005 vom Arbeitgeber beendet
wurde und wurde auch durch ein ärztliches Artest belegt, seid
dem her wurde immer wieder versucht eine neue Ausbildung zu
geginnen, auch mehrere Qualifikationen wurden in der
zwischenzeit gemacht, teilweise auch schon gejobbt.

Ein „hausärztliches“ Attest reicht meist nicht aus. Richter gehen oftmals davon aus, dass da Gefälligkeitsatteste im Spiel sind.

Letztes Jahr war genau das selbe Schauspiel, Ausbildungsplatz
war vorhanden doch Vater weigert sich zu zahlen und daher
konnte diese Ausbildung nicht begonnen werden da diese
Schulgeldpflichtig war und Arge lehnte selbst mit Einsatz
eines Anwaltes ab.

Auch letztes Jahr wäre durch die dreijährige Unterbrechung die Unterhaltskette gerissen. Eltern von erwachsenen Kindern dürfen irgendwann ihr eigenes Leben leben und ihr Geld so ausgeben wie sie selber wollen.
Wenn Ausbildungen nicht in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, können Eltern davon ausgehen (so sehen es meist die Gerichte), dass sie nicht mehr zur Kasse gebeten werden und planen ihr Leben anders, als wenn sie weiterhin mit einer Unterhaltspflicht rechnen müssen.

Ehemalige Anwältin des Vater schlug dies im kommenden
Ausbildungsjahr neu zu starten und Unterhaltsklage
einzureichen.

Tja, die Frau weiß wohl, dass sie durch ein neues Verfahren relativ leicht zu Geld kommen und das Verfahren mit relativ hoher Sicherheit auch gewinnen wird.

Mutter wird nicht verklagt anhand von Interessekonflikt und
auch aus gesundheitlichen Gründen!

Das „Kind“ muss die Mutter nicht verklagen, sondern nur deren Einkünfte offenlegen. Verdient die Mutter mehr als 1.100 Euro netto wird - wenn überhaupt eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht - ihr Anteil am Unterhalt gequotet.

Wegen Interessenskonflikt soll nur ein Elternteil die komplette Kostenlast tragen? Das geht mit hoher Sicherheit in die Hose. Wenn diese „Idee“ vom Anwalt des Kindes kommt, würde ich als Kind, den Anwalt wechseln.

Bei volljährigen Kindern gibt es keine Trennung nach Bar- und Betreuungsunterhalt mehr, beide Eltern müssen Barunterhalt leisten.

Alle Bemühungen auf neue Ausbilung sind nachweisbar sonst wäre
kein Anspruch auf Kindergeld bis 25 gewesen!

Also zwanzig bis dreißig Bewerbungen PRO MONAT? Die Rechtsgrundlage - also die Bewerbungshäufigkeit - beim Kindergeld ist eine andere als wenn man als volljähriges Kind die Eltern in die Pflicht nehmen will.

Gruß
Ingrid

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Das war kein Hausarzt, dass war ein Betriebsarzt!