Klage gegen Altersheim wegen Fehlverhalten?

Liebe/-r Experte/-in, folgender Fall: Eine alte Dame, nennen wir sie Frau A. lebt im Alterheim. Dort stürzt sie, wird irgendwann vom Pflegepersonal gefunden, weigert sich aber, in Krankenhaus gebracht zu werden. Sagt sie hat keine Schmerzen. 3 Tage später klagt sie über starke Schmerzen, Pflegeheim holt keinen Arzt. Am nächsten Tag klagt sie erneut über starke Schmerzen, bekommt Antwort, dass Arzt „morgen oder übermorgen“ kommen wird. Arzt wird erst 2 Tage später gerufen, nachdem Frau A. die Nacht vorher eingenässt hat (sie war nie inkontinent). Arzt stellt Lähmungserscheinungen fest und weist Frau A. mit Verdacht auf Schlaganfall ins KH ein. Dort stellt man diverse Wirbelbrüche und eine vollständige Lähmung der unteren Körperhälfte fest. Eine OP zur Wiederherstellung der Gehfunktion ist nicht mehr möglich, da schon zu viel Zeit vergangen ist. Frau A. bleibt querschnittsgelähmt.
Frage: Kann/sollte man hier gegen das Pflegeheim wegen des Fehlverhaltens auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen? Wenn ja, welches anwaltliche Fachgebiet ist hier gefragt? Muss Frau A. selbst klagen (sie leidet unter leichter Demenz)? Oder könnte z.B. die Tochter (die eine Betreungsvollmacht hat, aber keine offzielle Betreuerin ist) für sie Klage einreichen? Welches Gericht wäre zuständig? Mit welchen Kosten müsste Frau A. rechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Steinchen
PS: Falls die Fragestellung zu speziell ist, wäre ich schon für eine allgemeine Antwort dankbar.

Hallo

Eine Klage gegen einen Träger der seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist immer möglich. Sie können diesen Fall der Staatsanwaltschaft schildern, die dann entscheidet ob sie ihrerseit eine Klage erhebt.
Bitte teilen Sie Ihre Absicht aber vorher dem Pflegeheim mit. Als erstes würde ich aber den medizinischen Dienst der Krankenkasse informieren, der ist an einer Klärung des Falls sehr interessiert, weil er ja bei einer sachlichen Begründung die Kosten der Behandlung verweigert und so die ganze Sache so und so ins Rollen kommt.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo fuessl,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch eine kurze Zusatzfrage: Könnte die Tochter von Frau A. sich einer eventuellen Klage der Krankenkasse gegen das Heim als Nebenklägerin anschließen oder müsste diese Klage separat erfolgen, da andere „Ziele“ (z.B. Schmerzensgeld) verfolgt werden?

Gruß

Steinchen

Hallo,

die Krankenkasse wird die Angelegenheit wahrscheinlich nicht auf den Klageweg regeln. Sie kommt aber auf alle Fälle zu Ihrem Recht. Aus diesem Grunde würde ich nach der erfolgten Regelung durch die Krankenkasse eine gesonderte Klage einreichen. Wichtig ein Verfahren vor einem Sozialgericht ist unabhängig von einer Klage vor einem Zivilgericht. Entscheidungen können durchaus bei den unterschiedlichen Gerichtstypen auch unterschiedlich ausfallen. Aber da sollten Sie sich mit einem Anwalt beraten. Ich unterrichte nur Arbeits- und Sozialrecht und bin kein Anwalt.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

D. ist ein sehr komplexer Sachverhalt.

Knackpunkt scheint mir d. Beweisbarkeit zu sein:

  • Arzt nicht geholt, keine Schmerzen etc.
  • D. nächste Punkt ist gegen wen u. was verklagen ?

Als pot. Ansprechpartner f. derartige Sachverhalte kommen in Frage:

  • ein Fachanwalt f. Medizinrecht
    entsprechende Adr. bekommen Sie beim örtl. Anwaltverein o. im Branchenbuch unter d. ensprechenden Rubrik.
    Eine Alt. ist d. Netzwerk Xing.
    Einer d. bekanntesten ist d. Fa Meineke aus Köln.

  • UPD - Unabhängige Pat.beratung Deutschland, www.upd-online.de
    Es gibt auch eine kostenfreie Rufnummer:
    08000 - 11 77 22

  • sehr wichtig ist auch d. Einstellung d. betroffenen - was will sie ?

Hallo Frau Erdkamp,

die Klage sollte gegen das Pflegeheim gehen wegen Fehlverhalten, auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld.
Der Tipp mit Anwaltsverein (ich wusste z.B. nicht, dass es Fachanwälte für Medizinrecht gibt) ist sehr gut, und auch die anderen Links helfen sicher weiter.

Vielen Dank.

Bitte hier nur einen entsprechenden FA konsultieren.
Nur ein speziaisierter FA kann diese SVe entsprechend beurteilen.

Dann gibt es noch d. Möglichkeit, md KK zu sprechen.
Dort gibt es eine Stelel, d. sich um Bescherden hinsichtl. behandlungsfehler kümmert.
Leider weiß ich nicht genau, wie diese heißt.

Kann Ihnen auch nciht sagen, ob d. Kosten Kosten f. FA Medizinrecht vd RS-Vers. getragen werden.

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Auskünfte waren sehr hilfreich.

Bitte hier nur einen entsprechenden FA konsultieren.
Nur ein speziaisierter FA kann diese SVe entsprechend
beurteilen.

Dann gibt es noch d. Möglichkeit, md KK zu sprechen.
Dort gibt es eine Stelel, d. sich um Bescherden hinsichtl.
behandlungsfehler kümmert.

Hier haneldt es sich um zwei Themenkompeklexe. Erstens ist die unterlassenen Hilfeleistung eine Straftat und ist bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Parallel geht es um Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld. Dafür ist eine Zivilprozess
anzustrengen

. Da Die alte Frau als Heimbewohnerin ja wahrscheinlich mittellos ist, kann für sie Prozesskostenhilfe beantrag werden.

Außerdem sollte die Tochter versuchen, hier die zuständige Krankenkasse mit ins Boot zu holen. Auch die Krankenkasse hätte Regressansprüche für die vielen zusätzlichen Kosten, die jetzt anfallen.

Guten Tag Herr Rosenbaum,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ob der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung vorliegt, ist sicher strittig. Sicher ist, dass wohl „Versäumnisse“ im Handeln vorgelegen haben.

Hier haneldt es sich um zwei Themenkompeklexe. Erstens ist die
unterlassenen Hilfeleistung eine Straftat und ist bei der
Polizei/Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Parallel geht es um Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld.
Dafür ist eine Zivilprozess
anzustrengen

. Da Die alte Frau als Heimbewohnerin ja wahrscheinlich
mittellos ist, kann für sie Prozesskostenhilfe beantrag
werden.

Danke für den Tipp.

Außerdem sollte die Tochter versuchen, hier die zuständige
Krankenkasse mit ins Boot zu holen. Auch die Krankenkasse
hätte Regressansprüche für die vielen zusätzlichen Kosten, die
jetzt anfallen.

OK, das wird die Tochter machen.

Keinen Arzt zu rufen, wenn jemand ernsthaft krank ist, sollte wohl ausreichen für „Unterlassene Hilfeleistung“