Kontomitverfügung / abhebung ohne wissen des eigentlichen Hauptkontoinhabers

Hätte gerne gewusst ob es eine möglichkeit gibt jemand rechtlich zu belangen wenn diese Person geld abhebt ohne das wissen des Kontoinhabers. Also wenn jemand noch jemand anderem kontozugriffsrecht gegeben hat für notfälle(zb Krankenhausaufenthalt ect) und diese Person neben den abholungen die sie tätigen soll sich selber heimlich geld abgezweigt hat.

In diesem speziellen fall geht es um eine ältere frau. ein verwandter hat zugriffsrecht bekommen weil die ältere frau selber so nicht mehr zur bank kommt. nun ist aber mehr geld „verschwunden“ als das übliche von der frau zum abholen angeortnete.
Muss die ältere frau anzeige erstatten? oder können dies auch andere verwandte denen das aufgefallen ist?

MfG

Hätte gerne gewusst ob es eine möglichkeit gibt jemand
rechtlich zu belangen wenn diese Person geld abhebt ohne das
wissen des Kontoinhabers.

Es geht ja wohl weniger um das Wissen als vielmehr um die Erlaubnis im konkreten Falle.

Krankenhausaufenthalt ect) und diese Person neben den
abholungen die sie tätigen soll sich selber heimlich geld
abgezweigt hat.

Das nennt sich ungerechtfertigte Bereicherung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…

Strafrechtlich ist das aber durchaus auch relevant:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html

C.

In diesem speziellen fall geht es um eine ältere frau. ein
verwandter hat zugriffsrecht bekommen weil die ältere frau
selber so nicht mehr zur bank kommt. nun ist aber mehr geld
„verschwunden“ als das übliche von der frau zum abholen
angeortnete.
Muss die ältere frau anzeige erstatten? oder können dies auch
andere verwandte denen das aufgefallen ist?

Strafrechtlich kann jeder eine Anzeige erstatten. Damit kommt aber nicht das Geld zurück, sondern der Unterschlagende bekommt (hoffentlich) seine Strafe.

Zivilrechtlich muss die Dame schon selber aktiv werden. SIE will ja das Geld zurück haben, also muss sie sich auch darum kümmern.

Je nach Summe sollte man vernünftigerweise einen Anwalt beauftragen, der dann beide Verfahren anstößt bzw. im Strafprozess auch die zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzt.
(Hört sich widersinnig an, wo doch Strafrecht und Zivilrecht eigentlich getrennt sind, es gibt aber das Adhäsionsverfahren nach §403 StPO http://de.wikipedia.org/wiki/Adh%C3%A4sionsverfahren )
Warum diese Art Verfahren so selten genutzt wird, kann ich nicht sagen.

Hi

Je nach Summe sollte man vernünftigerweise einen Anwalt
beauftragen, der dann beide Verfahren anstößt

Das interessiert mich gerade.Wenn der Anwalt jetzt neben der Zivilklage noch Strafanatrag stellt… Auf welcher Grundlage bemisst sich (für den Strafantrag) das Honorar des Anwalts und inwiefern ist der Beschuldigte hier zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet?

Greetz
der Kater