Kostenvoranschlag berechnen bei NICHT-Auftrag?

hallo,

sind Handwerker (Schreiner) berechtigt einen Kostenvoranschlag zu berechnen, wenn es zu keinem Auftrag kommt? Höhe: 31,90EURO.
Die Versicherung hat es abgelehnt den Schreiner in einem Schadensfall zu beauftragen. Ist der Geschädigte verpflichtet den Kostenvoranschlag zu bezahlen??

lg
Nina

Hallo
der Handwerker hat bei einem detaillierten Voranschlag ja nicht unerhebliche (Vor-)Arbeiten zu erledigen (Maße nehmen, Preislisten wälzen, Schreibkosten etc.)
Wenn dann der auftrag nicht erteilt wird, ist er berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen. Schau mal in die AGB des Betriebes.

Gruß
HaWeThie

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hallo,

sind Handwerker (Schreiner) berechtigt einen Kostenvoranschlag
zu berechnen, wenn es zu keinem Auftrag kommt? Höhe:
31,90EURO.
Die Versicherung hat es abgelehnt den Schreiner in einem
Schadensfall zu beauftragen. Ist der Geschädigte verpflichtet
den Kostenvoranschlag zu bezahlen??

Wenn der Schreiner explizit darauf hingewiesen hat, ja.
Falls es in den AGBs steht, kommt es darauf an, ob der Kunde dies hätte sehen müssen. Ich denke, da sowohl an dem Webshop (Mit Klick bestätigen sie die AGB) als auch an dem mndl. Hinweis (Machen wir zu den Bedingungen unserer AGB).
Falls er es erst im Nachhinein bekanntgegeben hat, würde ich auf eine im Wirtschaftsverkehr unübliche, damit überaschende Klausel plädieren und damit den Anspruch abwehren.
Nicht überraschend wäre es jedoch, wenn der Schreiner erkennbar einen grossen Aufwand hatte. Als grossen Aufwand würde ich die Begutachtung einer Treppe/eines Dachstuhles/einer Dielung sehen im Gegensatz zur Begutachtung eines 08/15- Holztisches/Schrankes. Echte antike Möbel stehen irgendwo dazwischen.

Ciao maxet.

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Hallo Ray!

Mit welcher Begründung schreibt jemand eine Rechnung, wenn er ein Angebot abgeben darf?

Anscheinend sind in einigen Branchen gegenüber Endverbrauchern seltsame Sitten eingerissen. Wenn jemand für ein Angebot Geld haben will, muß er das vorher mitteilen, andernfalls beißt er auf Granit.

Es gibt besonders gelagerte Fälle, in denen ein kostenpflichtiges Angebot gerechtfertigt ist. Wenn z. B. der Fehler in einem elektrischen Gerät gesucht und behoben werden soll, kann die Arbeit im wesentlichen in der Fehlersuche bestehen und erst, nachdem diese Arbeit vollbracht ist, läßt sich sagen, was die Instandsetzung kosten wird. In solchem Fall beinhaltet das Angebot schon die hauptsächliche Arbeit und das macht natürlich keiner gerne für Gotteslohn. Der Kunde weiß um die Zusammenhänge i. a. nicht und so muß ihm bei der Bitte um Kostenvoranschlag gesagt werden, daß damit zu erstattende Kosten verbunden sind.

Abgesehen von begründeten Sonderfällen werden die gleichen Handwerker/Dienstleister, die von ihren Privatkunden Geld für ein Angebot verlangen, solche Allüren niemals gegenüber Gewerbetreibenden, Industrieunternehmen oder Behörden an den Tag legen.

Gruß
Wolfgang

*zurückruder*
*räusper*

Ähem, ja also, da ist mir doch tatsächlich mal wieder ein kleiner Denkfehler unterlaufen, denn ich ging mal wieder, bescheiden wie es meine Natur ist, von mir aus :smile:)

Ich dachte an Kostenangebote zwischen Geschäftsleuten.
Ein Geschäftsmann (oder eine Firma) fragt von einem anderen Geschäftsmann (oder Firma) einen Kostenvoranschlag (oder auch Angebot) ab. Das wird dann in Rechnung gestellt - es sei denn, der Kostenvoranschlag wird ausdrücklich „kostenfrei“ abgefragt.

Sorry.
Ray

@ Nina
Hi Nina,

meine erste Antwort war falsch.
Siehe *zurückruder*

Sorry
Ray

vielen dank für eure hilfreiche antworten!!! (o.t)

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Nein, auch wenn durch das Angebot Kosten entstanden sind: Wenn nichts vereinbart wurde, dann sind Kostenvoranschläge und Angebote stets kostenlos!
Gruß

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