Kündigung Arbeitsvertrag: gesetzlichen Kündigungsfristen?

Ich kenne jemanden, der hat einen Anstellungsvertrag mit einer Massage- und Heilpraktikerpraxis.

Angenommen ihm würde gekündigt werden. Im Vertrag würde zB stehen, „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“. Wie lang wäre in dem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn die Kündigung am 29. April ausgesprochen würde?

Angenommen, der Arbeitgeber würde die Kündigung nur mündlich ausprechen, wäre sie dann wirksam, obwohl im Vertrag unter Nebenabreden zB steht: „Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.“ Angeblich würde die Schriftform nachgereicht.
Wenn der Arbeitgeber ihn dann zusätzlich ab sofort freistellen würde, aber dies ebenfalls nur mündlich aussprechen würde, könnte dann derjenige wirklich rechtsmäßig zu Hause bleiben oder müßte er irgendwelche Pflichten erfüllen?

Viele Grüße
Dodo

Hallo dodo,

Angenommen ihm würde gekündigt werden. Im Vertrag würde zB
stehen, „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“. Wie
lang wäre in dem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn
die Kündigung am 29. April ausgesprochen würde?

Kommt drauf an wie lange er schon da arbeitet.
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Angenommen, der Arbeitgeber würde die Kündigung nur mündlich
ausprechen, wäre sie dann wirksam, obwohl im Vertrag unter

Kündigungen sind nur in Schriftform gültig.

Angeblich würde die Schriftform nachgereicht.

Das glaube ich, da der Arbeitgeber weiss, dass ein mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Wenn der Arbeitgeber ihn dann zusätzlich ab sofort freistellen
würde, aber dies ebenfalls nur mündlich aussprechen würde,
könnte dann derjenige wirklich rechtsmäßig zu Hause bleiben
oder müßte er irgendwelche Pflichten erfüllen?

Sollte er sich auf alle Fälle schriftlich geben lassen.
Einer der neusten Trends ist von manchen Arbeitgebern ist es eine Freistellung auszusprechen (mündlich) und anschließend dies zu bestreiten und wegen fernbleiben vom Arbeitsplatz kein Geld mehr zu zahlen.

Gruß Ivo

Hallo

Angeblich würde die Schriftform nachgereicht.

Das glaube ich, da der Arbeitgeber weiss, dass ein mündlich
ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Und der Beendigungstermin des AV wird auch dann unter Hinzunahme der einzuhaltenden Küfrist erst ab Erhalt der schriftlichen Kündigung ermittelt (und nicht ab Ausspruch der mündlichen „Vorab-Kündigung“).

Gruß,
LeoLo