Kündigung - Freistellung zum Vorstellungsgespräch?

Jemand wurde gekündigt und hat während der Kündigungsfrist keinen Anspruch mehr auf Urlaub. Wie ist das dann, wenn derjenige einen Termin zum Vorstellungsgespräch hat? Muss er vom Arbeitgeber dafür freigestellt werden? Diese Zeit wird doch sicher als Minusstunden angerechnet, oder wie verhält sich das (wäre schön wenn auch die gesetzlichen Hintergründe in der Erklärung einbezogen sind)?
Herzlichen Dank!

Hallo Sandra,

§ 629 BGB gibt einen Freistellungsanspruch, d.h. die Wahrnehmung des Termins auch ohne Urlaub ist auf jeden Fall möglich.

Ob die Zeit auch vergütet werden muss oder Minusstunden abgezogen werden dürfen, hängt davon ab, ob § 616 BGB anwendbar ist. Diese Vorschrift ist abdingbar, d.h. der Anstellungsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag können die Vergütung ausschließen. Dies geschieht z.B. schon dadurch, dass es eine abschließende Regelung für Sonderurlaub (Tod der Eltern, Umzug, Gerichtstermin …) gibt, in der das Vorstellungsgespräch nicht erwähnt ist.

Grüße
E.K.

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Vielen Dank für die Info! Da ich denjenigen noch einmal fragen muss, was im Arbeitsvertrag steht, werde ich mich bestimmt im Laufe des Wochenendes wegen des Vegütungsproblems nocheinmal melden. Wie ist das eigentlich mit dem Tarifvertrag. Im Arbeitsvertrag steht glaube ich, dass sich die Ansprüche nach dem Tarif richten - doch demjenigen wurde nie ein Tarifvertrag ausgehändigt…
Danke noch einmal.

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Vielen Dank für die Info! Da ich denjenigen noch einmal fragen
muss, was im Arbeitsvertrag steht, werde ich mich bestimmt im
Laufe des Wochenendes wegen des Vegütungsproblems nocheinmal
melden. Wie ist das eigentlich mit dem Tarifvertrag. Im
Arbeitsvertrag steht glaube ich, dass sich die Ansprüche nach
dem Tarif richten - doch demjenigen wurde nie ein Tarifvertrag
ausgehändigt…
Danke noch einmal.

Die Inbezugnahme reicht aus, um die Tarifvorschriften zur Anwendung zu bringen. Es muss aber der Tarifvertrag auch im Betrieb einsehbar sein. Sofern ein Betriebsrat existiert, wird dieser auf jeden Fall ein Exemplar haben.

Leider ist das nur eine 3 Mann Firma, so dass kein Betriebsrat existiert, außerdem hat derjenige nur 2 Wochen Kündigungsfrist (nach Probezeit) was durch Tarif geregelt sein soll - ist das rechtens?
Und meiner Meinung ist die Kündigung nicht gültig, da auf dem Kündigungsschreiben keine Unterschrift des Arbeitgebers existiert.
Was ist zu tun?

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Leider ist das nur eine 3 Mann Firma, so dass kein Betriebsrat
existiert, außerdem hat derjenige nur 2 Wochen Kündigungsfrist
(nach Probezeit) was durch Tarif geregelt sein soll - ist das
rechtens?
Und meiner Meinung ist die Kündigung nicht gültig, da auf dem
Kündigungsschreiben keine Unterschrift des Arbeitgebers
existiert.
Was ist zu tun?

Das kann sein, § 622 Abs. 4 BGB lässt kürzere Kündigungsfristen als 4 Wochen nach der Probezeit durch Tarif zu. Es wäre langsam schon hilfreich zu erfahren, welcher Tarif denn einbezogen wurde.

Nach § 623 BGB ist die Kündigung ohne Unterschrift unwirksam. Hierfür gilt auch keine Dreiwochenfrist für die Klage. Es kann also auf jeden Fall jetzt noch Kündigungsschutzklage erhoben werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann die Kündigung formgerecht nachholen wird und somit nur das Ende hinausgeschoben wird; Kündigungsschutz gibt es ja in Kleinbetrieben nicht, d.h. eines Grundes für die Kündigung bedarf es nicht und allenfalls bei eklatant fehlerhafter Sozialauswahl (alter Mitarbeiter mit langer Firmenzugehörigkeit wird gekündigt statt jungem Mitarbeiter mit kurzer Zugehörigkeit bei betriebsbedingem Anlass) hilft die Rechtsprechung weiter.

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Ich werde mich erkundigen nach welchem Tarif das geht (übrigens handelt es sich um einen Elektroinstallateur) Die Kündigung wurde am 11.08.04 ausgehändigt, der Elektroinstallateur wurde zum 25.08.04 wegen Auftragsmangel gekündigt (ich hatte mal gehört, dass man immer nur zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen kann - gilt das bei einem Kleinbetrieb nicht?).
Muss man sofort Wiederspruch einreichen, wegen der Unterschrift? Man könnte doch ebensogut bis zum sagen wir mal 23.08.04 warten und dann erst auf Ungültigkeit der Kündigung hinweisen (kann man dies nicht auch direkt beim Arbeitgeber und ihm mit einer Klage drohen oder muss man unbedingt klagen?). Dann würde sich doch das ganze wieder um 2 Wochen verlängern, so dass man mehr Zeit hat sich einen neuen Job zu suchen und nicht der Arbeitsagentur auf der Tasche liegt…
An die Sozialauswahl hat sich der Arbeitgeber leider gehalten, da sonst sicher ein anderer Mitarbeiter (der schon sehr lange dort arbeitet) gekündigt worden wäre.
Wenn der Arbeitgeber in den letzten Wochen dem Arbeitnehmer keine Arbeit anbietet und dieser daraufhin zu Hause bleiben muss, kann dies dann zu Fehlstunden führen oder muss der Arbeitgeber die vollen Wochenstunden bezahlen?
Dieser Fall ist wirklich komplex. Deshalb schon einmal vielen Dank allein fürs durchlesen…

Das kann sein, § 622 Abs. 4 BGB lässt kürzere
Kündigungsfristen als 4 Wochen nach der Probezeit durch Tarif
zu. Es wäre langsam schon hilfreich zu erfahren, welcher Tarif
denn einbezogen wurde.

Nach § 623 BGB ist die Kündigung ohne Unterschrift unwirksam.
Hierfür gilt auch keine Dreiwochenfrist für die Klage. Es kann
also auf jeden Fall jetzt noch Kündigungsschutzklage erhoben
werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann die Kündigung
formgerecht nachholen wird und somit nur das Ende
hinausgeschoben wird; Kündigungsschutz gibt es ja in
Kleinbetrieben nicht, d.h. eines Grundes für die Kündigung
bedarf es nicht und allenfalls bei eklatant fehlerhafter
Sozialauswahl (alter Mitarbeiter mit langer
Firmenzugehörigkeit wird gekündigt statt jungem Mitarbeiter
mit kurzer Zugehörigkeit bei betriebsbedingem Anlass) hilft
die Rechtsprechung weiter.

Ich werde mich erkundigen nach welchem Tarif das geht
(übrigens handelt es sich um einen Elektroinstallateur) Die
Kündigung wurde am 11.08.04 ausgehändigt, der
Elektroinstallateur wurde zum 25.08.04 wegen Auftragsmangel
gekündigt (ich hatte mal gehört, dass man immer nur zum 15.
oder zum Ende des Monats kündigen kann - gilt das bei einem
Kleinbetrieb nicht?).

Das kann sein (z.B. in Bayern bei einem Elektroinstallationshandwerksbetrieb bei einem Elektroinstallateuer, der 26 Jahre alt und seit 8 Jahren bei der Firma ist):

MTV Elektro Bayern § 2 Übersicht

Einstellungen und Kündigungen

Hinweise zum Kündigungsrecht

Einstellungen und Kündigungen regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen*), soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
*) (insbesondere NachwG, BetrVG, KSchG, BGB §§ 611 ff)

  1. Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen: a) im 1. Monat
    der Betriebszugehörigkeit 1 Arbeitstag
    b) vom 2. - 6. Monat
    der Betriebszugehörigkeit 1 Woche
    c) vom 7. - 24. Monat
    der Betriebszugehörigkeit 2 Wochen
    d) nach dem 24. Monat
    der Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsende
    e) bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Frist nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Monatsende

  2. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Wenn der Arbeitgeber in den letzten Wochen dem Arbeitnehmer
keine Arbeit anbietet und dieser daraufhin zu Hause bleiben
muss, kann dies dann zu Fehlstunden führen oder muss der
Arbeitgeber die vollen Wochenstunden bezahlen?

Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Bis das passiert (also eine wirksame Kündigung erteilt wird), ist auch der volle Lohn zu zahlen (Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung). Das Risiko fehlender Aufträge kann der Betrieb nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, auch in der Vergangenheit ist der volle Lohn zu zahlen. Der Betrieb wird aber nach dem 25.08. aller Voraussicht nach die Lohnzahlungen einstellen und sicherlich erst unter Druck bereit sein, nachzuzahlen.

Muss man sofort Wiederspruch einreichen, wegen der
Unterschrift? Man könnte doch ebensogut bis zum sagen wir mal
23.08.04 warten und dann erst auf Ungültigkeit der Kündigung
hinweisen (kann man dies nicht auch direkt beim Arbeitgeber
und ihm mit einer Klage drohen oder muss man unbedingt
klagen?). Dann würde sich doch das ganze wieder um 2 Wochen
verlängern, so dass man mehr Zeit hat sich einen neuen Job zu
suchen und nicht der Arbeitsagentur auf der Tasche liegt…

Wenn die Dreiwochenfrist für Klagen hier mangels schriftlicher Kündigung nicht greift, kann auch noch abgewartet werden. Ein Hinweis kann erst einmal genügen und wird sicherlich zu einer sofortigen neuen unterschriebenen Kündigung führen. Ferner ist noch zu berücksichtigen, dass die Tarifverträge auch Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Rechten enthalten (teilweise kurz, z.B. 2 Monate). Dann kann z.B. ein Gehaltsanspruch schnell verfallen sein.

Noch ein wichtiger Tip: Wer andere auflaufen lässt, kann natürlich bei anderen Themen wie wohlwollendes Zeugnis schnell mal den Kürzeren ziehen…

Grüße

E.K.

Ist die Kündigung auch unwirksam, wenn derjenige dem sie „ausgesprochen“ wurde, bereits unterschrieben hat?
Weitere Fragen werden heute Abend oder am Wochenende folgen.
Herzlichen Dank schon einmal für die Bemühungen.
Sie haben uns wirklich geholfen!

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Ist die Kündigung auch unwirksam, wenn derjenige dem sie
„ausgesprochen“ wurde, bereits unterschrieben hat?
Weitere Fragen werden heute Abend oder am Wochenende folgen.
Herzlichen Dank schon einmal für die Bemühungen.
Sie haben uns wirklich geholfen!

Solange das keine Eigenkündigung ist, bleibt es dabei.

A propos: Möchten Sie noch wissen, was Juristen von salamischeibchenweise sich ergänzenden Sachverhalten halten? :smile: