Kündigung Riester Rente

Guten Tag, zum 01.12.2007 wurde ein Riester-Vertrag abgeschlossen. Dieser soll jetzt gekündigt werden. Auf Anfrage beim Versicherer teilte dieser mit, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann (es bestünde nur die Möglichkeit den Vertrag in einen anderen Vertrag zu überführen oder diesen Beitragsfrei zu stellen.)
Der Vertrag soll aber komplett aufgelöst werden (unbeachtet der evtl. finanziellen Nachteile bei Kündigung).

Guten Tag, zum 01.12.2007 wurde ein Riester-Vertrag
abgeschlossen. Dieser soll jetzt gekündigt werden.

Warum ist etwas, das vor zwei Jahren gut war, jetzt plötzlich schlecht ?

gekündigt werden kann

Unter Rückführung der Zulagen ung ggf. der Steuervergünstigung sollte das gehen. Allerdings sollte man nach so kurzer Zeit keine große Beitragaserstattung erwarten.

Der Vertrag soll aber komplett aufgelöst werden (unbeachtet

WEnn Du uns einen Grund nennst, haben wir vielleicht andere Ideen.

Hallo,

gekündigt werden kann

Unter Rückführung der Zulagen ung ggf. der Steuervergünstigung
sollte das gehen.

das sollte nicht gehen, denn es ist in § 1 Nr. 10 ALtzertG anders geregelt.

Ein solcher Vertrag DARF die Kündigung nur zur Verwendung im „Versicherungsfall“ Kauf von Immobilien oder zur Übertragung auf einen neuen Vertrag vorsehen, ansonsten nur Ruhen bis zur Fälligkeit.

http://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/__1.html

VG
EK

Unter Rückführung der Zulagen ung ggf. der Steuervergünstigung
sollte das gehen.

das sollte nicht gehen, denn es ist in § 1 Nr. 10 ALtzertG
anders geregelt.

Ein solcher Vertrag DARF die Kündigung nur zur Verwendung im
„Versicherungsfall“ Kauf von Immobilien oder zur Übertragung
auf einen neuen Vertrag vorsehen, ansonsten nur Ruhen bis zur
Fälligkeit.

Du meinst §1 (1) Nr. 10, nehme ich an. Das steht da aber nicht!
Da steht eine Mindestmenge von Ansprüchen, die der Vertrag dem Kunden gewähren muss, und unter diesen Ansprüchen ist in Nr. 10 etwa die Kündbarkeit zur Übertragung in einen anderen Vertrag oder zur Verwendung für eine Immobilie genannt.

Dort steht aber nicht, dass eine Kündigung zu anderen Zwecken ausgeschlossen wird (also dass die Kündigungsfallaufzählung eine ausschließliche sei).

Eine Kündigung, die „einfach so“ stattfindet, also nicht einem der förderungsunschädlichen Zwecke wie Immobilienerwerb dient, ist allerdings eine sogenannte „schädliche Verwendung“ (§93 EStG) und führt zur Pflicht, Zulagen und steuerliche Förderung zurückzuzahlen.

Kleiner Plausibilitätscheck: gäbe es denn Fall vorzeitiger Kündigung nicht, gäbe es ja auch den §93 EStG nicht.

Vielleicht verwechselst du Riester mit Rürup - Rürup ist tatsächlich nicht vorzeitig auszahlbar, soweit ich weiß.

Viele Grüße,
Sebastian

das sollte nicht gehen, denn es ist in § 1 Nr. 10 ALtzertG
anders geregelt.

Das sieht unsere Vertragsabteilung aber anders.