Kündigungsfristen ab 2004

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wie die aktuellen Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer aussehen (gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit) ?

Danke und ciao
[email protected]

Hallo,

laut § 622 BGB Abs. 2:

  1. zwei Jahre: einen Monat
  2. fünf Jahre: zwei Monate
  3. acht Jahre: drei Monate
  4. zehn Jahre: vier Monate
  5. zwölf Jahre: fünf Monate
  6. 15 Jahre: sechs Monate
  7. 20 Jahre: sieben Monate.
    Stand 2003. Ich weiß allerdings nicht, ob sich da schon wieder was geändert hat.
    MfG Dirk

Hallo.

http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Gruß,
LeoLo

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Hallo

Vielleicht sollte man erwähnen, daß die Verlängerung nur für den AG automatisch gilt. Damit ist die Küfrist für den AN auch nach 100 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Davon abweichend können einzelvertraglich nur längere und tarifvertraglich längere und kürzere Küfristen wirksam vereinbart sein.

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

Vielleicht sollte man erwähnen, daß die Verlängerung nur für
den AG automatisch gilt. Damit ist die Küfrist für den
AN auch nach 100 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Wochen zum 15.
oder Monatsende.

Stimmt, das sagt Abs. 1 aus. Ich ging natürlich davon aus, dass er arbeitgeberseitige Kündigung meint.

Davon abweichend können einzelvertraglich
nur längere […] Küfristen wirksam vereinbart sein.

Einzelvertraglich können in besonderen Fällen auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

MfG Dirk

Neigier
Hi!

Einzelvertraglich können in besonderen Fällen auch kürzere
Kündigungsfristen vereinbart werden.

Ähm - die da wären?

Grüße
Guido

Hallo!

Einzelvertraglich können in besonderen Fällen auch kürzere
Kündigungsfristen vereinbart werden.

Ähm - die da wären?

Zum Beispiel wenn der AN zur vorübergehenden Aushilfe beschäftigt wird und die Dauer der Aushilfe drei Monate nicht übersteigt.
MfG Dirk

Dirk.

Das Beispiel paßt jetzt aber gar nicht zur Frage :o) Der Betrieb unter 20 AN wäre hier sinnvoller gewesen (wobei es da auch mindestens vier Wochen sein müssen und die Verlängerungen nach Absatz 2 davon nicht berührt werden).

Komisch, daß Du jetzt plötzlich eine solche Akribie an den Tag legst, anstatt Die direkt am Anfang die Mühe zu machen, sämtliche Konstellationen aufzuzeigen…

Warum nicht beim nächsten Mal sofort?

Gruß,
LeoLo

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Hallo!
MfG Dirk

Gruß,
LeoLo

@LeoLo, @Dirk,

Danke Euch beiden für die schnelle und ausführliche Hilfe.
§622 war mir zwar ein Begriff
aber ich wußte nicht, ob sich mit Beginn 2004 auch hieran 'was geändert hat.
Ich gehe mal von Nein aus.

Ciao
R. Wiegmann

NeUgier befriedigt :wink:
Hi!

OK OK OK - da er nach KüFris gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit gefragt hatte, ging ich mal davon aus, dass er auf den 622 BGB anspielt!

Aushilfen und Kleinbetriebe habe ich da erst gar nicht einkalkuliert…

Liebe Grüße
Guido

Hallo,

Das Beispiel paßt jetzt aber gar nicht zur Frage :o) Der
Betrieb unter 20 AN wäre hier sinnvoller gewesen (wobei es da
auch mindestens vier Wochen sein müssen und die Verlängerungen
nach Absatz 2 davon nicht berührt werden).

Ok, da hast du recht:smile:
Ich wollte ja auch nur auf deine Aussage „Davon abweichend können einzelvertraglich nur längere und tarifvertraglich längere und kürzere Küfristen wirksam vereinbart sein.“ eingehen, da einzelvertraglich auch kürzere KüFri vereinbart können.

Komisch, daß Du jetzt plötzlich eine solche Akribie an den Tag
legst, anstatt Die direkt am Anfang die Mühe zu machen,
sämtliche Konstellationen aufzuzeigen…

Es war schon spät und ich hielt die ursprüngliche Frage damit für beantwortet.

Warum nicht beim nächsten Mal sofort?

Werde ich beherzigen.

MfG Dirk