Ladendiebstahl

Hi,
gestern habe ich in einem Lebensmittelsupermarkt gesehen, wie ein offensichtlich Obdachloser 2 verpackte Kottletts einsteckte, dabei erwischt wurde und von der Polizei abgeführt wurde.
Was wäre passiert, wenn ich für diesen Ladendieb die gestohlene Ware bezahlt hätte?
Hätte das Kaufhaus die Diebstahlsanzeige zurücknehmen können?
Wird dadurch ein Verfahren eingestellt?
Wer kann mir hierzu was sagen?
Gruß,
Francesco

Hallo,

du hättest ihn vorher davon abhalten müssen. Nachträglich zahlen hätte nichts gebracht. Das Verfahren wird aber wahrscheinlich eh eingestellt.

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Hallo!

Es stimmt was mein Vorredner gesagt hat. In dem Moment als er die Koteletts einsteckte, hat er die Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Das heißt, er hat die eigentlich schon beendet. Man kann hier auch von einem Versuch sprechen, den der Diebstahl wäre erst vollendet, wenn er die Ware an einem sicheren Ort hätte.
mfg markus

…noch eine Frage…

In dem Moment als er die Koteletts einsteckte, hat er
die Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

Was heißt das genau „einsteckte“?
Wenn ich keine „Einkaufsmark“ dabei habe mache ich es oft so, daß ich die Ware in meinen Einkaufskorb oder in meine leere Stofftasche stecke und diese dann zu Kasse trage. Ist das schon Diebstahl? Viele Mütter mit Kinderwagen stopfen die Ware auch in den Wagen und packen ihn an der Kasse wieder aus.
Ist es nicht erst Diebstahl, wenn ich an der Kasse vorbei bin??

Fragt sich Zauberm@us

Hallo!

Die Frage nach dem beendete und vollendeten Diebstahl ist nicht so leicht zu beantworten. Man muss selbstverständlich noch sagen, dass man die Absicht haben muss einen Diebstahl zu begehen. Du wirst tatsächlich oft erst nach dem Verlassen des Kassenbereichs angesprochen, weil es dann eine Rückkehr vom Versuch nicht mehr gibt. Die Absicht ist natürlich ein subjektiver Bestand der ganzen Sache. Eine Mutter die ihren Kinderwagen vollstopft, bezahlt in der Regel alle ihre Sachen an der Kasse und hat somit nicht die Absicht etwas zu stehlen. Anders in diesem Sachverhalt, wo etwas in die Jacke (vielleicht auch noch Jackeninnentasche) gesteckt wird. Ferner ist ja die Einsichtnahme in die Tasche und den Kinderwagen möglich, bei der Jacke, vor allem was darunter ist, stellt schon eine körperliche Durchsuchung dar, die nicht durch eine Kassiererin oder einen Ladendedektiven möglich ist. Wie gesagt, in diesem Stadium ist die Absicht des Täters von Bedeutung und keiner wird glauben, dass wenn man einen Gegenstand in die Jacke steckt, man diesen an der Kasse bezahlen will. Insofern hat eine Person den Tatbestand des Diebstahl schon beendet, wenn sie die Absicht hat die Sache zu stehlen (Versuch). Sollte dann der Glaube der Person vorhanden sein, dass die Waren an einem sicheren Ort sind (z.B. nach dem Herausgehen aus dem Geschäft) dann ist der Diebstahl vollendet und es gibt auch keinen Versuch mehr.

Gruß
Markus

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Sorry, Markus - zwar kommst Du zum richtigen Ergebnis; aber die Sache mit Versuch, (tatbestandlicher) Vollendung und (tatsächlicher) Beendigung des Diebstahls solltest Du vielleicht noch einmal wiederholen. Denn hier scheinst Du einige Dinge zu verwechseln („Das heißt, er hat die eigentlich schon beendet. Man kann hier auch von einem Versuch sprechen, den der Diebstahl wäre erst vollendet, wenn er die Ware an einem sicheren Ort hätte“). Und auch das, was Du über die subjektive Seite des Diebstahls („dass man die Absicht haben muss einen Diebstahl zu begehen“) bzw. den Rücktritt vom Versuch („weil es dann eine Rückkehr vom Versuch nicht mehr gibt“) schreibst, lernt man so wohl kaum an der Uni.

Zur Klarstellung also folgendes (Darstellung nach herrschender Auffassung):

Wer im Supermarkt Waren einsteckt, nimmt fremde bewegliche Sachen weg und erfüllt damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls. Dies ist deshalb der Fall, weil mit dem Einstecken fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird (Stichwort: Verbringen in eine Gewahrsamsenklave, Tabuzone).

Geschieht dies vorsätzlich und handelt der Täter in der Absicht rechtswidriger Zueignung, so ist auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Sofern der Täter daneben rechtswidrig und schuldhaft handelt, liegt ein vollendeter - nach § 242 strafbarer - Diebstahl vor.

Ein Versuch (und mithin natürlich auch ein Rücktritt) scheidet also (da erste Voraussetzung des Versuchs die Nichtvollendung der Tat ist) schon in diesem Stadium aus (und nicht erst nach Verlassen des Kassenbereichs). Die Beendigung des Diebstahls (die mit Erlangung einer *gesicherten* Gewahrsamsposition eintritt) ist für die Bestrafung aus § 242 unerheblich; sie spielt u.a. eine Rolle für die Anwendung von §§ 249 oder 252 bzw. §§ 27 oder 257.

Andreas