Lärmbelästigung

Person A hat eine öffentliche Party veranstaltet und Personen B,C,D… haben sich bei der Polizei beschwert. Nun hat Person A eine Anhörung bekommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs .1 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968, BGB. I. S. 481 vor, die gemäß § 117 Abs. 2 OWiG mit Geldbuße bedroht ist.

Außerdem wurden zur Auflösung der Party sechs Fahrzeugbesatzungen der Polizei benötigt.

Nun die Frage: Was hat Person A zu erwarten ?
Was für eine Geldbuße hat A zu erwarten ?

Da wir alle nicht die zuständigen Behörden sind, können wir nur die Obergrenze aussprechen, die im genannten §117.2 OWIG steht.

Max. 5000 Euro.

Gruss Ivo