Legalität von Filmaufnahmen auf der Straße

Hallo,

gehen wir von folgendem hypothetischen Fall aus:

Aufgrund eines Nachbarschaftstreites entscheidet sich Nachbar A dazu, die über ihm wohnenden Nachbarn B (Reihenhaus mit mehr als 20 Parteien) jede zweite Nacht um die gleiche Uhrzeit aus dem Bett zu klingeln. Nachbarn B fühlen sich gestört, können aber nicht nachweisen, dass es sich um Nachbar A handelt, da sie den Eingangsbereich nicht einsehen können. Aus diesem Grund entscheiden sie sich dazu nachts auf der Straße zu warten, um den Vorgang zu beobachten. Zur besseren Dokumentation verwenden sie eine Videokamera, die sie anschalten, als sie im Hausflur Licht sehen. Das Video zeigt eindeutig Nachbarn A beim Klingeln.

Nun stellt sich die Frage, ob die Aufnahme legal ist oder nicht. Ich sehe nicht wie §201a StGB zutreffen könnte (http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html), da der Straßenbereich in meinen Augen kein geschützter Bereich ist. Andererseits sind meines Wissens Bildaufnahmen nur dann erlaubt, wenn sie eine Landschaft ablichten. Es ist aber relativ klar, dass es bei der Videoaufnahme nicht um Landschaft, sondern ganz konkret um die Person geht.

Hallo,

Man darf ein Bild von jemandem im Hausflur machen.

„Geschützter Bereich“ meint, daß man niemand z.B. in seinem Swimmingpool oder Badezimmer heimlich fotografieren darf, unabhängig davon, ob man das Bild veröffentlicht oder nicht.

Die Veröffentlichung einer klar erkennbaren Einzelperson, die keine Person der Zeitgeschichte ist, bedarf der Zustimmung der fotografierten Person. Man dürfte eine Aufnahme einer Person im Hausflur also nicht ins Internet stellen, nicht vervielfältigen oder verkaufen ohne Zustimmung.

Gruß
orangegestreift

was meinst du mit legal oder illegal ?

fällt darunter nur strafrecht oder willst du wissen, ob ein zivilrechtliches vorgehen z.b. gem §§ 1004 I / 823 I iVm Art. 2 I, 1 I GG möglich wäre ?

Vielen Dank für die Antwort!

Das bedeutet, dass die Videoaufnahmen der Nachbaren B zwar nicht zur Veröffentlichung verwendet werden dürfen, wohl aber für ein strafrechtliches Verfahren? Wohlgemerkt: In dem geschilderten Fall soll es sich nicht (einmal) um den Hausflurbereich, sondern den Straßenbereich vor dem Haus handeln.

Beste Grüße,
Denyo

Da habe ich mich falsch ausgedrückt. Mir geht es darum, ob

  1. solche Aufnahmen ungestraft gemacht werden dürfen und ob
  2. darüber hinaus das Material für eine polizeiliche Beweisführung verwendet werden kann.

Beste Grüße,
Denyo

  1. darüber hinaus das Material für eine polizeiliche
    Beweisführung verwendet werden kann.

allein aus der tatsache, dass beweise wie videoaufzeichnungen von privaten in rechtswidriger weise geschaffen wurden, leitet sich noch nicht ein beweisverwertungsverbot ab.

es sind auch hier die interessen an den grundrechten (Art. 2 I, 1 I GG, allg. persönlichkeitsrecht) mit denen an einer funktionierenden rechtspflege abzuwägen.
bei schweren straftaten können solche aufzeichnungen daher idR verwertet werden.

Sprich: Evtl. könnte dieses Material verwertet werden, dennoch könnten Nachbarn B wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verklagt werden?

Sprich: Evtl. könnte dieses Material verwertet werden,
dennoch könnten Nachbarn B wegen Verletzung der
Persönlichkeitsrechte verklagt werden?

wenn es darum geht, ob die aufnahme strafbar ist, dann gilt das zu § 201a stgb gesagte. § 201a ist eine ausprägung des allg. persönlichkeitsrechts. wenn er oder ein anderer straftatbestand nicht vorliegen, dann scheidet (trotz verletzung des persönlichkeitsrechts) eine strafbarkeit aus.

ob die aufnahme als beweis in z.b. einem strafverfahren wegen einer straftat XY verwertet werden kann (nachbar wird gefilmt, während er nachbarzaun vorsätzlich beschädigt), gilt ebenfalls das oben gesagte (abwägung der interessen).

von diesen strafrechtliches aspekten ist zu unterscheiden, ob ein unterlassungsanspruchs gegen den aufzeichnenden nachbar besteht bzw. ein herausgabeanspruch bzgl. der aufnahmen. nur auf dieser ebene kann bereits jede verletzung des allg. persönlichkeitsrechts einen anspruch (aber nicht die strafbarkeit) auslösen.

Hallo nochmal

Wenn die von Belästigung betroffene Person sowieso vorhat, den Belästiger anzuzeigen, was spricht dagegen, den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten zu fragen, ob ihm die Aufnahmen gezeigt oder übergeben werden dürfen?

Ich bin ziemlich sicher, daß Privatfotos als Beweis für Straftaten gemacht werden dürfen. Ich hab aber keine Ahnung, ob „Klingeln“ als Ruhestörung nur eine Ordnungswidrigkeit ist und das auch hier gilt.

Gruß
orangegestreift

Hallo,

Wenn die von Belästigung betroffene Person sowieso vorhat,
den Belästiger anzuzeigen, was spricht dagegen, den die
Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten zu fragen, ob ihm die
Aufnahmen gezeigt oder übergeben werden dürfen?

dagegen spricht, dass man nicht weiß (genauer: der Fragesteller nicht wusste), ob man sich durch das Filmen strafbar macht. Den Film zu machen und danach zu fragen, ob’s erlaubt war, ist heftig sinnfrei, findest Du nicht?

Und Deine Antwort ist auch eh’ nicht wirklich hilfreich - genauso wenig wie der Tip, einfach mal zu googeln. So einen Rat nennt man ‚Binsenweisheit‘.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner

dagegen spricht, dass man nicht weiß (genauer: der
Fragesteller nicht wusste), ob man sich durch das Filmen
strafbar macht. Den Film zu machen und danach zu fragen, ob’s
erlaubt war, ist heftig sinnfrei, findest Du nicht?

Nö. Man darf Leute auf der Straße filmen, wie man lustig ist. Man darf diese Aufnahmen aber normalerweise nicht an Dritte weitergeben und nicht öffentlich zeigen. Deshalb kann man einem Polizeibeamten schon sagen,daß man diese Aufnahmen gemacht hat, und, bevor man sie zeigt, sicherheitshalber fragen, ob sie innerhalb eines Rechtsstreits verwendet werden dürfen.

Ich bin mir sicher, daß bei der Masse an Menschen, die meist vermeintliche Verkehrsverstöße oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Nachbarn dokumentieren und damit zur Polizei gehen, diese sagen kann, ob in dem Fall von Belästigung oder Stalking Filmaufnahmen verwendet werden dürfen. Die Aufnahme an sich war nicht strafbar oder illegal. Die Frage war doch nur, ob sie verwendet werden darf.
Gruß
orangegestreift

Nö. Man darf Leute auf der Straße filmen, wie man lustig ist.

genau das „darf“ man nicht. denn bereits mit der aufnahme greift man in das allg. persönlichkeitsrecht ein. eine herausgabe bzw. unterlassungsverfügung künftiger aufnahmen ist zivilrechtlich unpoblematisch.
es ist eben noch weiter zu differenzieren, wie schwer der verstoß wiegt, welche sphäre berührt wird, welchen zweck die aufnahmen haben und wer die abgelichtete person ist…

die gesamte diskussion ist ziemlich sinnfrei, wenn man nicht klar differenziert, ob man ausschließlich die strafbarkeit der aufnahme und deren veröffentlichung meint (wurde bereits beantwortet) oder dass ansprüche auf herausgabe und vernichtung der aufnahme bestehen.