Lieferverzögerung einer Küche

Hallo,

wenn als Lieferzeitpunkt einer Küche „ca. 40. KW“ vereinbart wäre, dürfte der Lieferant den Termin gegen den Wunsch des Auftraggebers - aus welchen Gründen auch immer - um 2 Wochen nach hinten verschieben? Entscheidend wäre hier das Wort „ca.“, worauf sich der Lieferant berufen könnte.
Falls der Lieferant z.B. wegen Personalmangel den Termin nicht einhalten könnte, dürfte der Auftraggeber 3 oder 5 % des Auftragswertes einbehalten?
Welche Gesetzesstellen würden hier gelten?

Grüße und vielen Dank für Eure Mühe,
Spiff

Bei einem unverbindlichen Liefertermin kommt der Lieferant erst durch Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in Verzug.

Insofern scheitert Lieferanspruch in KW 40 wie geplante Kaufpreisminderung.

G imager

Hallo Imager,

danke schon einmal für die Antwort. Noch eine Zusatzfrage: Angenommen der Lieferant meint er würde nicht in der 40. sondern am Montag oder Dienstag der 42. KW liefern, dann müsste man das wg. dem „ca.“ akzeptieren. Hielte er diesen neu vereinbarten Termin nicht ein, hätte er dann die Lieferfrist überschritten, wenn man dies an dem Montag oder Dienstag anmahnte?

Und noch eine Frage: Müsste eine Mahnung schriftlich erfolgen oder würde eine mündliche genügen?

Grüße,
Spiff