Hallo,
ich sehe das Problem nicht so ganz. Warum sollten die Erben die Löschungsbewilligung „frei geben“? In der Bewilligung steht doch nur drin, dass die Bank erklärt, dass alle der Eintragung zu Grunde liegenden Forderungen beglichen worden sind und sie sich mit der Löschung der diese Forderungen absichernden Grundschuld einverstanden erklärt. Da es um ein Grundstücksgeschäft geht, muss diese Erklärung notariell beglaubigt werden. D.h. die Bank lässt auf ihre Bewilligung das Siegel des Notars setzen und dann geht die Sache an den Eigentümer, sprich hier die Erbengemeinschaft/deren Vertreter. Der, oder auch jeder spätere Eigentümer kann dann die Löschungsbewilligung beim GB-Amt vorlegen und Löschung verlangen. D.h. üblicherweise steht nicht mal der Name des aktuellen Eigentümers in der Bewilligung drin, weil die Bewilligung ja nicht jemand persönlich erteilt wird, sondern ausschließlich direkt am Grundstück hängt. Außer der Bank kann ja auch niemandem ein Nachteil aus der Vorlage einer ggf. falschen Löschungsbewilligung entstehen.
Im Rahmen eines Verkaufs wird daher die Bewilligung einfach nur von demjenigen, der sie gerade zufällig in dem Moment besitzt dem beurkundenden Notar gegeben und der reicht sich dann mit dem Kaufvertrag beim GB-Amt ein, damit neben dem Kauf dort auch gleich die Löschung bewirkt werden kann. Zudem ergibt sich natürlich für den Käufer Gewissheit über die wichtige Frage, ob er tatsächlich lastenfrei erwirbt. Da muss also nichts „frei gegeben“ werden. Sobald das Ding da ist, geht es einfach nur zu dem Notar, der den Kauf beurkunden soll und fertig. Für die Erben ist nur wichtig, dass die Bank die Bewilligung erteilt hat.
Gruß vom Wiz
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