Lohnpfändung - Fragen dazu

Hallo!

Stellen wir uns folgendes vor:
Bei einem Arbeitnehmer wird eine Lohnpfändung vorgenommen. Das Netto-Arbeitsentgelt variiert monatlich ein wenig, da der AN im Schichtdienst tätig ist. Netto kommen zum Einen 1.700€ „Basislohn“, sowie ca 300€ (± 50€) an Zuschlägen für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, sowie eine leistungsabhängige Bonuszahlung zusammen. In der Summe also rund 2.000 € netto. Der Arbeitnehmer hat neben sich auch noch Unterhaltspflichten für seine beiden leiblichen Kinder und die Ehefrau, welche erwerbslos ist. Alle 4 leben in einer gemeinsamen Wohnung; es gibt keine weiteren Unterhaltsempfänger ausserhalb dieser 4 Personen, also kein weiteres Kind, Ex-Frau, oder wen auch immer. Mit welchen Einbußen hat der AN zu rechnen?

Die Pfändungstabelle hab ich wohl schon gefunden, aber es gibt da ja noch andere Punkte zu beachten, z.B. dass wohl auch nur ein Teil der Zuschläge gepfändet werden darf…

Auf hilfreiche Antworten hofft mit freundlichem Gruss

Mutschy

Hallo,

wenn die Kinder ohne eigenes Einkommen sind, hat der Unterhaltsschuldner 3 unterhaltspflichtige Personen, welche bei der Pfändung zu berücksichtigen sind.

Wenn die Pfändungstabelle bereits bekannt ist und auch die Tatsache, dass einige Einkommensarten teilweise bzw. nicht der Pfändung unterliegen, sind dem Schuldner alle notwendigen Angaben bekannt.

Bei 1.700 Netto-Basis-Lohn ergibt sich ein Pfändungsbetrag in Höhe von 0 €uro, also nichts pfändbar.
Die Zuschläge müssen dann einzeln nach Pfändbarkeit, Teilpfändbarkeit und Unpfändbarkeit aufgeschlüsselt und die der Pfändung unterworfenen Zuschläge addiert werden.

Erst bei 1.880 € ergäbe sich ein Pfändungsbetrag von 1,03 €.

Damit dürfte keinerlei Tilgung erfolgen sondern die Zinsen und Kosten weiter ansteigen, so dass mit dem Gläubiger freiwillige Ratenzahlungen vereinbart werden sollten.

lG

Servus,

genau danach:

Die Zuschläge müssen dann einzeln nach Pfändbarkeit, Teilpfändbarkeit und Unpfändbarkeit aufgeschlüsselt (…) werden.

hatte mutschy eigentlich gefragt. Kannst Du dazu etwas sagen?

Schöne Grüße

MM

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Hallo mutschy,

Auskünfte über das nicht pfändbare Einkommen gibt § 850a ZPO
Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge unterliegen leider dem pfändbaren Einkommen.
Eine allgemeine Einführung zur Lohnpfändung gibt es hier

Eigentlich sollte das aber auch die Lohnbuchhaltung des AG wissen. Im Übrigen würde ich darauf aufpassen, dass dem AN keine „Gebühren“ berechnet werden. Dies ist nur im ganz engen Rahmen möglich und muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart sein.
Eine Kündigung aufgrund einer Pfändung ist auch nahezu ausgeschlossen.

Viele Grüße

Gesine

… antworte doch einfach nicht, Merger!

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