Lohnt der weg zum anwalt ?

hallo

folgender fall. person A hat seinem arbeitskollegen, person B, 3000 euro geliehen, weil dieser in geldnot war. es wurde mündlich ausgemacht das das geld innerhalb von 6 monaten zurückbezahlt wird. die erste rate von 500 euro wurde auch gleich 1 monat später zurückgezahlt. seitdem ist aber nichts mehr passiert. obwohl person B über geld verfügt weigert sie sich jedoch den rest betrag von 2500 euro an person A zurück zu zahlen. person A möchte nun gegen person B auf restzahlung des betrages klagen. person B sagt nur das sie angeben wird das sie der person A das geld schon längst zurückbezahlt hat.

lohnt sich der weg für person A zum anwalt ? oder bleibt er auf seinem geld sitzen ? person A möchte unnötige anwaltskosten vermeiden. wie sind seine chancen ?

person A hat als beweiss ein kontoauszug auf dem der geliehene betrag von 3000 euro auf das konto der person B überwiessen wird. auserdem hat sie den kontoauszug auf dem die erste rate von 500 euro vom konto der person B auf das konto der person A zurückbezahlt wird. diese letzte rate liegt nun 14 monate zurück

gruss

Hallo,

ich bin zwar kein Anwalt, aber ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall (allerdings nicht mit einer so hohen Summe). Ich hatte mein Notebook an einen Bekannten verkauft, der nach der ersten Rate nichts mehr gezahlt hat.
Nach mehreren persönlichen und schriftlichen Aufforderungen, mir das Geld zurückzuzahlen, bin ich auch zum Anwalt gegangen.
Dieser hat ein deutliches Schreiben verschickt und kurz darauf wurde das Geld überwiesen. Die Anwaltskosten musste übrigens mein Bekannter zahlen (das hätte er auch billiger haben können)!

Gruß,
Booze

Hallo,

wenn ich der Geldgeber wäre und Anwaltskosten vermeiden möchte und auch keine gewaltliebenden Mitbürger mit der Eintreibung beauftragen möchte (*grins*) würde ich mir in diesem Fall ein Formular für einen Mahnbescheid im Schreibwaren handel holen, das ganze ausfüllen und beim zuständigen Gericht abgeben (kommt aufs Bundesland an, für Rheinland-Pfalz wäre es z.B. Mayen). Es wird vom Gericht her nicht geprüft, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. Es ist alleine die Sache des Gegners (Schuldners), sich dagegen zu wehren oder nicht. Tut er dies nicht, so hat man dann nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Gegner und Ende der Einspruchsfrist (zuerst wird der Mahnbescheid zugestellt) einen rechtskräftigen Titel, mit dem man Gerichtsvollzieher schicken kann, Pfändungsbeschlüsse fürs Einkommen usw. loslassen kann. Ganz ohne Anwalt. Allerdings wäre es nicht schlecht, wenn man jemanden hat, der sich ein wenig damit auskennt, zB. eine befreundete RA-Gehilfin oder so :smile:

Ciao
Killy

Darf ich was fragen?

obwohl person B über geld verfügt weigert sie
sich jedoch den rest betrag von 2500 euro an person A zurück
zu zahlen.

Mit welcher Begründung denn? Ich bin immer wieder erstaunt, wenn ich so was lese. Was sagt B denn dazu?

person A möchte nun gegen person B auf restzahlung
des betrages klagen. person B sagt nur das sie angeben wird
das sie der person A das geld schon längst zurückbezahlt hat.

Gut, also bewegen wir uns im Bereich der Beweisfragen. Und das geht so: Vor Gericht muss der Kläger beweisen, dass der Anspruch entstanden ist. Der Beklagte müsste aber seinerseits beweisen, dass der Anspruch untergangen ist. Auf gut Deutsch: Es reicht nicht zu behaupten, man habe zurückgezahlt, man muss das auch beweisen können.

person A hat als beweiss ein kontoauszug auf dem der geliehene
betrag von 3000 euro auf das konto der person B überwiessen
wird. auserdem hat sie den kontoauszug auf dem die erste rate
von 500 euro vom konto der person B auf das konto der person A
zurückbezahlt wird. diese letzte rate liegt nun 14 monate
zurück

Ich halte das für eine sehr gute Ausgangsposition. Insbesondere ist damit klar, dass es sich um eine Leihe und nicht um eine Schenkung handelt, was B vor Gericht ja auch behaupten können. Also, ich würde es definitiv drauf anlegen. Ein Restrisiko bleibt immer.

Levay

Und was soll das bringen? B hat doch schon erklärt, er werde den Anspruch bestreiten.

Levay

Und was soll das bringen? B hat doch schon erklärt, er werde
den Anspruch bestreiten.

Levay

Für eine Klage gilt das gleiche. Und für die sollte er gleich zum Anwalt gehen. Also muss er in diesem Fall auch mindestens Kosten vorlegen.
Die Kosten des Mahnbescheids muss er ebenfalls vorlegen. Also hüben wie drüben.
Beides geht im Bestreitensfall vor das zuständige Amtsgericht. Falls er aber gegen Mahn- und Vollstreckungsbescheid doch keinen Widerspruch/Einspruch erheben sollte, ist es der elegantere Weg.

Ciao
Killy

Hallo!

Beides geht im Bestreitensfall vor das zuständige Amtsgericht.
Falls er aber gegen Mahn- und Vollstreckungsbescheid doch
keinen Widerspruch/Einspruch erheben sollte, ist es der
elegantere Weg.

Es macht aber eigentlich keinen Sinn, ein Mahnverfahren anzustrengen, wenn man sich wie hier schon ziemlich sicher sein kann, dass ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommen wird. Das kostet dann einfach nur Zeit.

Gruß,

Florian.

Für eine Klage gilt das gleiche.

Wenn man weiß, dass der Schuldner den Anspruch bestreiten wird, macht ein Mahnverfahren überhaupt keinen Sinn. Es gilt eben nicht „das gleiche“, weil im Mahnverfahren bloßes Bestreiten (Widerspruch) dazu führt, dass die ganze Aktion völlig nutzlos war, während man vor Gericht trotzdem verurteilt werden kann. Dieser Unterschied muss dir als ehemalige ReNo-Fachangestellte doch klar sein!

Die Kosten des Mahnbescheids muss er ebenfalls vorlegen. Also
hüben wie drüben.

Nein, im einen Fall mit Aussicht auf Erfolg, im anderen ohne. Und Kosten ohne Aussicht auf Erfolg: rausgeworfenes Geld. Da kann er es lieber mir schenken.

Levay

Hallo,
nur kann man sich des Widerspruchs tatsächlich so sicher sein?
Ich wage einfach mal zu behaupten, dass es in Streitfällen oftmals ausreicht, nachhaltig zu zeigen, dass man es in der Verfolgung seiner Ansprüche auch ernst meint. Sei es durch anwaltliches Mahnschreiben durch Mahnbescheid oder sonstwie, die Erkenntnis dessen, dass es mit der Forderung jetzt ernst wird, und jedes weiter Zögern bei der Begleichung nur noch höhere Kosten verursacht, kann schon positiv auf die Zahlungsmoral wirken.

Und deswegen würde ich das Mahnverfahren immer als kostengünstiges und relativ unaufwendiges „Druckmittel“, einer direkten Klage - mit all ihren immer vorhandenen Risiken -, vorziehen.

Grüße,
dietmar

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Wenn man weiß, dass der Schuldner den Anspruch bestreiten
wird, macht ein Mahnverfahren überhaupt keinen Sinn. Es gilt
eben nicht „das gleiche“, weil im Mahnverfahren bloßes
Bestreiten (Widerspruch) dazu führt, dass die ganze Aktion
völlig nutzlos war, während man vor Gericht trotzdem
verurteilt werden kann. Dieser Unterschied muss dir als
ehemalige ReNo-Fachangestellte doch klar sein!

Bitte ? Ein Widerspruch gegen Mahnbescheid führt zum streitigen Verfahren vor Gericht mit dem absolut gleichen Ablauf wie bei einer Klage.

Nein, im einen Fall mit Aussicht auf Erfolg, im anderen ohne.

Wieso ? Verstehe ich nicht.

Und Kosten ohne Aussicht auf Erfolg: rausgeworfenes Geld. Da
kann er es lieber mir schenken.

Das verstehe wer will. Die Kosten eines Mahnbescheids muss der Gegner tragen, wenn er nicht widerspricht. Das gleiche gilt für den Vollstreckungsbescheid. Kommt es zum streitigen Verfahren, trägt derjenige die Kosten, der gewinnt.

Hallo Florian,

genau das meine ich nämlich auch. Wer sagt, daß tatsächlich Widerspruch eingelegt wird oder ob er Muffensausen kriegt.

Vielen Dank !

Ciao
Killy

Hallo,
nur kann man sich des Widerspruchs tatsächlich so sicher sein?
Ich wage einfach mal zu behaupten, dass es in Streitfällen
oftmals ausreicht, nachhaltig zu zeigen, dass man es in der
Verfolgung seiner Ansprüche auch ernst meint. Sei es durch
anwaltliches Mahnschreiben durch Mahnbescheid oder sonstwie,
die Erkenntnis dessen, dass es mit der Forderung jetzt ernst
wird, und jedes weiter Zögern bei der Begleichung nur noch
höhere Kosten verursacht, kann schon positiv auf die
Zahlungsmoral wirken.

Und deswegen würde ich das Mahnverfahren immer als
kostengünstiges und relativ unaufwendiges „Druckmittel“, einer
direkten Klage - mit all ihren immer vorhandenen Risiken -,
vorziehen.

Grüße,
dietmar

Hallo!

Bitte ? Ein Widerspruch gegen Mahnbescheid führt zum
streitigen Verfahren vor Gericht mit dem absolut gleichen
Ablauf wie bei einer Klage.

Ja. Aber man hat die Fristen, die im Mahnverfahren noch dazu kommen, davor, so dass man im Ergebnis, wie ich schon schrob, Zeit verlöre. Das ist der springende Punkt.

Florian.

Ja. Aber man hat die Fristen, die im Mahnverfahren noch dazu
kommen, davor, so dass man im Ergebnis, wie ich schon schrob,
Zeit verlöre. Das ist der springende Punkt.

Ach und du meinst, mit einer Klage hat man heutzutage innerhalb zwei Wochen Termin *lach*

Bei der Überlastung der Zivilgerichte heutzutage dauert es eine ganze Weile bis man überhaupt einen Termin hat. Und beim ersten Mal ist es in der Regel nicht erledigt. Soviel zum Thema Zeit.

Es macht aber eigentlich keinen Sinn, ein Mahnverfahren
anzustrengen, wenn man sich wie hier schon ziemlich sicher
sein kann, dass ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommen
wird. Das kostet dann einfach nur Zeit.

Gruß,

Florian.

Ach und du meinst, mit einer Klage hat man heutzutage
innerhalb zwei Wochen Termin *lach*

Ach und du meinst, mich über die Arbeitsweise und die Arbeitsbelastung der Zivilgerichte belehren zu müssen, ja? *zurücklach*

nur mal so:
"_Im Mahnverfahren soll auf einfache Weise ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel geschaffen werden, d.h. der letztendlich erlassene Vollstreckungsbescheid hat im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil.

Auf diese Weise soll für beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden.

Das Mahnverfahren eignet sich daher besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden._
"

aus: http://www.mahnverfahren.nrw.de/wir/verf/intro.htm#Z…

Wenn auch der letzte Satz den Kritikern des Mahnverfahrens Recht zu geben scheint, bleibt doch immer zu fragen: „weiß mans, ob widersprochen wird?“
Sinn und Zweck ist die Vermeidung eines „aufwendige gerichtlichen Klageverfahrens“. Das schützt die Streitparteien (eventuell zumindest), und hilft doch unbestreitbar die Anzahl der Streitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden, geringer zu halten. Damit dient das Mahnverfahren der Rechtspflege, in dem es eben nicht wegen jedem Bagatellbetrag gleich zum streitigen Verfahren kommen muß.

Also warum immer mit dem dicken Knüppel kommen, wenns doch erstmal auch ein Stöckchen tut?

Grüße,
Dietmar

Hallo!

Ich will versuchen, auch mal meinen unmaßgeblichen Senf dazuzugeben. Mir scheint zwar, dass alles, was hier schon geschrieben wurde zwar irgendwie richtig ist, aber die Sache ist nicht so richtig auf den Punkt gebracht worden.

Eigentlich handelt es sich um einen Lehrbuchfall aus dem Zivilprozessrecht und dem Beweislastbereich.

Behauptet A, er habe dem B ein Darlehen gegeben, muss er dies beweisen, wenn B es bestreitet. Das Problem: Es gibt nichts schriftliches. Kontoauszüge beweisen nur, dass Geld in die eine oder andere Richtung geflossen ist, aber nicht den Rechtsgrund. Das könnte ein Darlehen sein (nicht Leihe, dann müsste genau das gleiche Geld zurückgezahlt werden) oder eine Schenkung oder ein Kaufpreis oder was weiß ich. Die einzige Beweismöglichkeit, die A bleibt, ist die Aussage des B. Wenn B anwaltlich vertreten und beraten wird, wird er den Teufel tun und vor Gericht einräumen, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Der Anwalt darf dem B zwar wegen Standesregeln nicht zu dieser Aussage raten, aber ob sich ein Anwalt immer an seine Standesregeln hält, …?

Räumt der B dagegen als rechtschaffener Bürger ein, dass er tatsächlich von A ein Darlehen erhalten hat, hat A gute Karten. Wenn B jetzt behauptet, er habe das Geld wie auch immer zurückgezahlt, ist es bei Bestreiten durch A an ihm, diese Rückzahlung zu beweisen. Die Situation ist jetzt umgekehrt. Kann B das nicht beweisen, fällt er hinten runter und wird zur Zahlung verurteilt.

Der Fall kann noch insoweit weiter gesponnen werden, wenn tatsächlich A der Böse ist und das Geld wirklich zurückerhalten hat. Bestreitet er vor Gericht die Rückzahlung, ist B genauso der Dumme. Dann hat endgültig das Unrecht gesiegt.

Das Mahnverfahren ändert an dieser gesamten Lage überhaupt nichts. Für A kann es dann Sinn machen, wenn er glaubt, dass B keinen Widerspruch einlegen wird. Dann gilt für A aber das Prinzip Hoffnung.

Quintessenz aus dem ganzen Fall:
Wenn jemand Geld verleiht (sorry, als Darlehen gibt), sollte er sich den Grund der Geldzahlung und den Empfang schriftlich bestätigen lassen, auch wenn der Darlehensnehmer der beste Freund. Der beste Freund sollte zu dieser Bestätigung auch bereit sein, sonst sollte man als Darlehensgeber schon mal über die Freundschaft nachdenken.
Wer als Darlehensnehmer einen Geldbetrag zurückzahlt, sollte sich das auf jeden Fall auch quittieren lassen (auch um der Freundschaft willen).

Liebe Grüße an alle Nutzer,

Holger Tonn