Lohnt sich der Widerspruch?

Es geht um eine Insolvenz bei der ein Gläubiger dem Schuldner eine vorsätzlich begangene Handlung vorwirft. Er beschuldigt den Gläubiger, zu dem Zeitpunkt der Rechnung (in diesem Fall die Kosten für eine Tierklinik) bereits zahlungsunfähig gewesen zu sein.

Das Gegenteil läßt sich aber mit Kontoauszügen belegen. Welche Chance hätte ein Widerspruch gegen den Vorwurf?

Hallo,

Es geht um eine Insolvenz bei der ein Gläubiger dem Schuldner eine vorsätzlich begangene Handlung vorwirft. Er beschuldigt den Gläubiger,

Der Gläbiger beschuldigt den Schuldner. Alles andere ergibt irgendwie keinen Sinn.

zu dem Zeitpunkt der Rechnung (in diesem Fall die Kosten für eine Tierklinik) bereits zahlungsunfähig gewesen zu sein.
Das Gegenteil läßt sich aber mit Kontoauszügen belegen. Welche Chance hätte ein Widerspruch gegen den Vorwurf?

Na wenn der Schuldner so einfach belegen kann, dass er da noch nicht zahlungsunfähig war, dann hat der eine hohe Chance, abgesehen mal davon, ob das dann Widerspruch heißt.
Dafür reicht es freilich nicht, dass auf dem Konto ein Betrag steht, der höher als die Rechnung der Tierklinik ist, wenn sich zu diesem Zeitpunkt in der Schublade schon zig unbezahlte Rechnungen stapelten.

Grüße

Welche
Chance hätte ein Widerspruch gegen den Vorwurf?

Und die davor zu stellende Frage lautet: was soll mit dem Widerspruch erreicht werden?

Hallo,

Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung werden durch das Inso nicht übernommen.
Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, bei einem Inso-Verfahren sich zu erklären und darauf hinzuweisen, dass seine Forderung zu einem Zeitpunkt entstand, als der Schuldner schon zahlungsunfähig war.

Die Zahlungsunfähigkeit ergibt sich nicht aus einem Kontostand eines Bankkontos sondern aus der Tatsache, dass gegen den Schuldner Titel oder Vollstreckungsbescheide vorliegen, die noch zwangsvollstreckt werden.

Wenn das Konto des Schuldners im Guthaben gewesen wäre, warum ist dann die Forderung des Gläubigers nicht bezahlt worden.?

Gem. § 263 StGB wäre dies bereits ein Betrug.

Der Nachweis der Nichtzahlungsunfähigkeit könnte geführt werden, in dem nachgewiesen wird, dass keine Vollstreckungshandlungen vorlagen und keine unbezahlten Titel bestehen.

Ein Widerspruch besteht in diesem Sinne nicht.
lG

Danke Ihnen für diese Antwort. Das hilft echt weiter. :smile: