Hallo,
Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung werden durch das Inso nicht übernommen.
Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, bei einem Inso-Verfahren sich zu erklären und darauf hinzuweisen, dass seine Forderung zu einem Zeitpunkt entstand, als der Schuldner schon zahlungsunfähig war.
Die Zahlungsunfähigkeit ergibt sich nicht aus einem Kontostand eines Bankkontos sondern aus der Tatsache, dass gegen den Schuldner Titel oder Vollstreckungsbescheide vorliegen, die noch zwangsvollstreckt werden.
Wenn das Konto des Schuldners im Guthaben gewesen wäre, warum ist dann die Forderung des Gläubigers nicht bezahlt worden.?
Gem. § 263 StGB wäre dies bereits ein Betrug.
Der Nachweis der Nichtzahlungsunfähigkeit könnte geführt werden, in dem nachgewiesen wird, dass keine Vollstreckungshandlungen vorlagen und keine unbezahlten Titel bestehen.
Ein Widerspruch besteht in diesem Sinne nicht.
lG