Mobilfunkvertrag Handy defekt

Hallo,
nehmen wir mal an, jemand hat einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und einen Ratenvertrag für das dazugehörige Handy. 

Nehmen wir an, dass Handy ist ständig defekt und war bereits zwei mal in Reparatur. Die 24 Monatige Gewährleistungspflicht läuft noch und der Kunde hat jetzt die Nase voll und möchte ein neues Handy, da das alte ja schon 2 mal repariert wurde. Nehmen wir an, der Mobilfunkanbieter würde sich weigern (Begründung siehe unten). Hätte er Recht? Was könnte der Kunde tun um sich dagegen zu wehren? Vertrag kündigen (Auch Ratenzahlung)?

Begründung:

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach § 438 BGB beträgt 24 Monate und definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden. Zu Gunsten des Verbrauchers wird innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Kaufgegenstands vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Bemerkt der Käufer später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, muss der Kunde beweisen, dass der Kaufgegenstand schon bei der Übergabe diesen Mangel aufwies - bekannt auch als Beweislastumkehr nach § 476 BGB.

Die Reparatur erfolgte erst nach Ablauf der ersten 6 Monaten und somit nicht mehr innenhalb der ersten 6 Monaten nach Erhalt des Mobilfunkgerätes. Bei der zweite Reparatur ein Fehler konnte nicht nachvollzogen werden. Einer Wandlung können wir daher nicht entsprechen. Sollten Ihnen noch frühere Reparatur-Belege (innenhalb der ersten 6 Monate nach erhalt des Mobilfunkgeräts) vorliegen, so bitten wir um deren Übermittlung.

Bitte haben Sie Verständnis,  dass wir in diesen Fall lediglich eine erneute Reparatur anbieten können.

Vielen Dank im Vorraus

ariebolo1976

Hallo,

Wieso § 476?

Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

…ob ein Handy zu den Verbrauchsgütern zählt, müsste man erstmal mit denen erörtern!

16BIT

Hallo,

Nehmen wir an, dass Handy ist ständig defekt und war bereits
zwei mal in Reparatur.

Wegen desselben Sachmangels?
Das wäre Voraussetzung für diesen Anspruch. Danach sieht es Deiner Schilderung nach aber nicht aus.
Gruß
Rübe

Hallo,

…ob ein Handy zu den Verbrauchsgütern zählt, müsste man
erstmal mit denen erörtern!

interessant. Als was würdest Du es denn bezeichnen? Ich werfe da mal das zugehörige Gesetz in den Ring, dann kannst Du ja anhand dessen argumentieren: http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html
Gruß
Rübe

der Kunde hat jetzt die Nase voll und möchte
ein neues Handy, da das alte ja schon 2 mal repariert wurde.

Hätte er Recht?

Nein. Zutreffenderweise kann ein Umtausch nur dann beansprucht werden, wenn derselbe Mangel innerhalb der ersten 6 Monate erstmals auftrat und zweimal erfolglos repariert wurde.

Was könnte der Kunde
tun um sich dagegen zu wehren?

Nachweisen, dass der Defekt innerhalb dieser Frist erstmals bestand oder danach einem eindeutigen Farbrikations- oder Materialfehler geschuldet ist. Selbst dann darf der Händler aber jeden einzelnen Mängel zweimal beheben, bevor Wandelung (Umtausch) oder Rücktritt greift :frowning:

Mit dem Mobilfunkvertrag hat das auch nur dann etwas zu tun, wenn hier ein bundle verkauft wurde.

G imager

Hallo,

Nachweisen, dass der Defekt innerhalb dieser Frist erstmals
bestand oder danach einem eindeutigen Farbrikations- oder
Materialfehler geschuldet ist.

Das ist falsch. Der Kunde muss nachweisen, dass der Sachmangel (und nicht einfach ein Defekt) zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat. Denn genau das ist es, worauf sich die Sachmangelhaftung bezieht. Wenn der Kunde den Sachmangel innerhalb der ersten 6Monate nach dem Gefahrenübergang geltend macht, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestanden hat. Es reicht dem Kunden natürlich nicht, nach einem Jahr zu bemängeln und dann zu beweisen, dass der Sachmangel bereits nach z.B. 5Monaten bestanden hat.
Gruß
Rübe

Hallo, „Hätte er Recht“ - „er“ kann sich nur auf dem Mobulfunkanbieter beziehen:
Antwort also „ja“, eine Wandelung kommt noch nicht in Frage, die angebotetne Reparatur kann man nicht zurückweisen, siehe im Einzelnen die bisherigen Antworten. 
MfG  Andreas Kleiner, Berlin

Warum ist die Auffassung nur so verbreitet, man könne Austausch erst nach gewissen Reparaturen verlangen - es gibt doch hier sogar einen guten FAQ-Artikel zum Thema Gewährleistung?

Der Käufer kann zwischen Reparatur und Austausch wählen und die gewählte Art kann der Verkäufer in bestimmten Fällen ablehnen und die andere Art vornehmen. Erstens ist schon viel seltener als gemeinhin gedacht die Voraussetzung für eine Ablehnung erfüllt und zweitens sprechen zwei Reparaturversuche (der nicht gefundene Fehler bedeutet für mich gleichfalls ein Fehlschlagen) eine deutliche Sprache. Mit einer guten Argumentation kann man hier bereits vom Kaufvertrag zurücktreten.

Worauf sich der Mobilfunkanbieter in seiner Begründung beruft, ist aber allein die Beweislastverteilung - er zieht sich also schlicht auf seiner rechtlichen Position zurück (und schreibt das wohl bewusst leicht nebulös). Solange nicht überzeugend dargelegt werden kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und der Käufer auch nicht daran glaubt, dies zu können, hat es der Mobilfunkanbieter natürlich bequem.

In meinen Augen wäre aber zB die zweimalige Vornahme der Reparatur ein Hinweis darauf, dass der Mobilfunkanbieter das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls grundsätzlich anerkennt.

Hallo,

In meinen Augen wäre aber zB die zweimalige Vornahme der
Reparatur ein Hinweis darauf, dass der Mobilfunkanbieter das
Vorliegen eines Gewährleistungsfalls grundsätzlich anerkennt.

Du hast aber schon gesehen, dass beim ersten Fall eine Reparatur erfolgt ist, beim zweiten Fall offensichtlich ein anderer Fehler vorliegt und vom Lieferanten auch kein Fehler gefunden wurde? Und dass beide Fehler erst nach den bewussten 6Monaten aufgetreten sind?
Wo genau Du hier irgendwelche Rechte des Käufers - weder auf Reparatur noch auf Umtausch oder auch Rücktritt - herleiten willst erschließt sich mir nicht. Und was Du an der Begründung des Lieferanten nebulös findest, weiß ich auch nicht.
Kannst Du dazu nochmal Stellung nehmen?
Gruß
Rübe

Tag,

du brauchst mich nicht um Stellungnahme zu bitten. Es reicht, wenn du mir Fragen stellst, dann antworte ich auch :wink:

Nebulös ist, wie in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass man sich allein wegen der Beweislastverteilung in Sicherheit wiegt, und dabei gleichzeitig eine Reparatur aber angeboten wird, was demgegenüber ja eine gewisse Form der Anerkennung des Vorliegens eines Gewährleistungsfalls darstellt. Das ist aber nur mein Kommentar zum Umgang mit dem Kunden - in der Sache ist das nicht relevant.

Wo ich die Rechte herleite - aus der Sachverhaltsbeschreibung. Wenn der Frager meint, es handele sich um einen Defekt, dann nehme ich das selbstverständlich so hin.

Dass es sich um verschiedene Defekte handelt, geht aus der Frage nicht hervor und ist auch nicht zwingend notwendig. Schon nicht zwingend für einen Rücktritt vom Kaufvertrag, aber noch viel weniger dafür, statt einer Reparatur einen Austausch zu verlangen.

Doch, es reicht tatsächlich, wenn der Kunde beweisen kann, dass der Mangel bereits nach fünf Monaten bestanden hat, siehe Wortlaut § 476 BGB.

Warum ist die Auffassung nur so verbreitet, man könne
Austausch erst nach gewissen Reparaturen verlangen - es gibt
doch hier sogar einen guten FAQ-Artikel zum Thema
Gewährleistung?

Richtig. Und dort kann man auch nachlesen, dass der Käufer hier in der Beweislast ist.

Der Käufer kann zwischen Reparatur und Austausch wählen und
die gewählte Art kann der Verkäufer in bestimmten Fällen
ablehnen und die andere Art vornehmen. Erstens ist schon viel
seltener als gemeinhin gedacht die Voraussetzung für eine
Ablehnung erfüllt und zweitens sprechen zwei Reparaturversuche
(der nicht gefundene Fehler bedeutet für mich gleichfalls ein
Fehlschlagen) eine deutliche Sprache. Mit einer guten
Argumentation kann man hier bereits vom Kaufvertrag
zurücktreten.

Die „gute Argumentation“ selbst, bleibst Du hier aber schuldig.

Worauf sich der Mobilfunkanbieter in seiner Begründung beruft,
ist aber allein die Beweislastverteilung - er zieht sich also
schlicht auf seiner rechtlichen Position zurück (und schreibt
das wohl bewusst leicht nebulös). Solange nicht überzeugend
dargelegt werden kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe
vorlag und der Käufer auch nicht daran glaubt, dies zu können,
hat es der Mobilfunkanbieter natürlich bequem.

Nun hast Du es also auch erkannt, dass der Käufer hier doch ganz schlechte Karten hat.

In meinen Augen wäre aber zB die zweimalige Vornahme der
Reparatur ein Hinweis darauf, dass der Mobilfunkanbieter das
Vorliegen eines Gewährleistungsfalls grundsätzlich anerkennt.

Wundert mich nach etlichen Jahren Berufserfahrung im Service-Eskalations-Management ehrlich gesagt nicht wirklich. Passt in die Vielzahl von absurden Aussagen der diversen Hobby-Google-Juristen, die die geltende Rechtslage einfach nicht anerkennen wollen.

Wer behauptet muss beweisen. Ob man nun meint, dass nach eigenen Augen Hinweise auf irgendwas bestünden, ist so etwas von egal…

Doch, es reicht tatsächlich, wenn der Kunde beweisen kann,
dass der Mangel bereits nach fünf Monaten bestanden hat, siehe
Wortlaut § 476 BGB.

Kann es sein, dass Du gerade Mangel und Defekt verwechselst?

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Es kann immer sein, dass ich etwas verwechsle. Vorliegend habe ich einfach nur einen Kommentar kommentiert und mich dabei an der Wortwahl des Kommentators orientiert - dafür war eine Unterscheidung zwischen Mangel und Defekt nicht notwendig.

Es kann immer sein, dass ich etwas verwechsle. Vorliegend habe
ich einfach nur einen Kommentar kommentiert und mich dabei an
der Wortwahl des Kommentators orientiert - dafür war eine
Unterscheidung zwischen Mangel und Defekt nicht notwendig.

Wenn Du von der Thematik nichts verstehst: Warum greifst Du dann trotzdem zur Tastatur?

Ungeachtet Deiner Aussage: Es ist schlichtweg falsch, was Du da von Dir gegeben hast.

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Was ist das hier eigentlich für ein ekelhafter Ton? Einen Tag angemeldet und jede Form der Rückmeldung von bestehenden Usern ist ablehnend 0o

In jedem juristischen Fachforum läuft es super, aber die allgemein gehaltenen Foren muss man sich wohl immer mit überheblichen Besserwissern teilen.

Ich bin weder Hobby-Google-Jurist noch S-E-Manager.

Meine gute Argumentation gibt es nicht einfach so plump - ich nehme hier niemandem ab, sich selbst durchzusetzen. Ich gebe einfach nur allgemein mein Wissen weiter und hier und da schätze ich auch mal Zweifelsfälle ein. Für ernstgemeinte Nachfragen bin ich auch immer offen. Und auf der Hand liegt ganz einfach: Wo eine Reparatur in Frage kommt, kommt genau so gut ein Austausch in Frage; die Wahl liegt beim Käufer.

Aufgrund einer zu Unrecht verweigerten Nacherfüllung kann man auch problemlos zurücktreten - diese abstrakte Information auf einen möglicherweise konkreten Sachverhalt anzuwenden, bleibt beim suchenden Leser.

Im Übrigen ist es wohl nicht ganz zufällig wie ein Virus in den allgemeinen Foren verbreitet, Rechtsfragen sehr schnell mit einem Hinweis auf Beweisfragen zu verwerfen - super Antwort.

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ganz einfach: Wo eine Reparatur in Frage kommt, kommt genau so
gut ein Austausch in Frage; die Wahl liegt beim Käufer.

Akzeptiere doch einfach die Rechtslage: Es besteht kein Anspruch, solange der Käufer nicht beweisen kann, dass der Defekt

1.) Auf einen Mangel zurückzuführen ist
2.) Dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war

Somit hat der Käufer auch keinen Anspruch auf irgendeine Wahl.

Aus dem Angebot des Käufers, in Kenntnis der Rechtslage und daher ganz offensichtlich im Rahmen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Reparatur anzubieten, den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ware zu begründen, ist schon etwas absurd.

„Es ist schlichtweg falsch“ - und das kann man also ungeachtet" meiner Aussage so sagen, ja? Ist ja faszinierend^^

Was die Rechtslage angeht, spielt der Beweis keine Rolle: Soweit die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, besteht auch der Anspruch tatsächlich.

Die Durchsetzung ist dann nur noch eine praktische Frage - und dabei ist idealerweise der Gegner davon zu überzeugen, dass im Zweifel auch einem Richter das Bestehen der günstigen Rechtslage plausibel zu machen ist. Die Überzeugung ist dann nur eine Argumentationssache - keine Beweisfrage.

Wie schon gesagt - meine Kritik richtet sich ganz besonders gegen den Brauch, vorschnell den Kopf in den Sand zu stecken. Freilich wird das die Unternehmerseite immer entsprechend empfehlen.

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Hallo,

Doch, es reicht tatsächlich, wenn der Kunde beweisen kann,
dass der Mangel bereits nach fünf Monaten bestanden hat, siehe
Wortlaut § 476 BGB.

Du hast recht, da habe ich mich getäuscht.

Zum ‚Mangel‘, weil das hier irgendwie Thema zu werden scheint: selbstverständlich ist damit ‚Sachmangel‘ gemeint. Worauf man durchaus hätte kommen könnte, wenn man den ganzen Thread gelesen hätte.
Ich wollte das Wort ‚Sachmangel‘ nur nicht zum 788. mal verwenden. Sonst streicht mir der Lehrer das irgendwann als Wiederholung an.
Gruß
Rübe